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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 844/02 OLG Hamm

Leitsatz: Mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil kann nicht geltend gemacht werden, dass der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf falsch ist. Ein in diese Richtung begründetes Rechtsmittel erweist sich stets als unzulässig.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Begründung der Rechtsbeschwerde

Normen: StPO 344, OWiG 74

Beschluss: Bußgeldsache
gegen T.K.,
wegen Verstoßes gegen das Schulpflichtgesetz NRW.

Auf das als Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ bezeichnete, jedoch als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen vom 2. Juli 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Juni 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 11. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Betroffenen auferlegt(§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:
Die Bezirksregierung in Arnsberg hat den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. März 2002 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schulpflichtgesetz NW mit einer Geldbuße von 260,- EUR belegt.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 25. Juni 2002 festgesetzt und dem Betroffenen, sowie seinen Verteidiger geladen. Dennoch ist der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Eine Entschuldigung lag nicht vor. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß
§ 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2002 hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Amtsgericht habe zu Unrecht dem von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Betroffenen „von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden“, trotz ordnungsgemäßer Begründung nicht entsprochen. Die Gründe für das Ausbleiben des Betroffenen seien auch bislang nicht mitgeteilt worden. Ein Erscheinen des Betroffenen sei im Übrigen aber auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Bußgeldbescheid offensichtlich rechtswidrig und unter Verstoß gegen einen Runderlass des Kultusministeriums ergangen sei.

Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG als dem allein möglichen Rechtsmittel aufzufassen und zu behandeln.

Das Rechtsmittel bleibt indes erfolglos.

Der von dem Betroffenen gerügte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur mit der Verfahrensrüge unter Darlegung entsprechender Tatsachen mit der Behauptung angegriffen werden, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen hat, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.

Die gegen das ergangene Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde entspricht danach aber nicht den an sie zu stellenden Anforderungen gemäß §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1 u. 2 StPO. Nach der genannten Vorschrift muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. So bedarf es in diesem Fall der genauen Darlegung der Einzelumstände, so z.B. auch aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten sei (vgl. dazu u.a. Thür. OLG, VRS 94, Seite 122; OLG Düsseldorf, MDR 97, Seite 586).

Entsprechende Darlegungen fehlen in der Rechtsbeschwerdebegründung so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Der Betroffene hat nicht dargelegt aus welchen Gründen er an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war und warum von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre.

Ergänzend ist zu bemerken: Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgetragen wird, aus einem Runderlass des Kultusministeriums ergebe sich bereits, dass der Bußgeldbescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht vielmehr nur den Einspruch des Betroffenen verworfen, weil sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war und er gleichwohl zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Aus der Rechtsnatur der nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehenden Entscheidung als reines Prozessurteil, welches keine Feststellungen zur Schuldfrage enthält, folgt, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Schuldfeststellungen im Bußgeldbescheid richten darf. Mit der Rechtsbeschwerde gegen ein solches Verwerfungsurteil kann daher nicht geltend gemacht werden, dass der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf falsch sei. Ein in diese Richtung begründetes Rechtsmittel erweist sich danach stets als unzulässig (vgl. dazu Thür. OLG, a.a.O.).


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