Aktenzeichen: 2 Ws 436/02 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Senat: 2
Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Anforderungen an die Antragsbegründung, Darlegung der Einhaltung der Fristen
Normen: StPO 172
Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen S.Ö.
wegen Entziehung Minderjähriger (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO)
Antragsteller:
M.Ö.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 12. November 2002 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 07. Oktober 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller M.Ö hat unter dem 20.Juni 2002 gegen seine Ehefrau S.Ö. Strafanzeige wegen Entziehung Minderjähriger erstattet und gegen sie Strafantrag gestellt.
Aus der Ehe des Antragstellers und der Beschuldigten, die beide türkische Staatsangehörige sind, ist der am 05. Dezember 2000 geborene Sohn Mehmet hervorgegangen. Die Familie lebte in einer eigenen Wohnung innerhalb des Hauses der Eltern des Antragstellers in der K.str. in B.
Am 18. Januar 2002 wurde die Beschuldigte, während der Antragsteller sich in einer Umschulungseinrichtung befand und sich in dem Haus nur noch ihre Schwiegermutter aufhielt, in ihrer Wohnung von dem Polizeibeamten W. aufgesucht und auf ihren Wunsch gemeinsam mit ihrem Sohn in das Frauenhaus der Caritas in B. verbracht, wo sie bis zum 22. Januar 2002 verblieb. Anschließend verzog sie mit ihrem Kind nach E. und fand im dortigen Autonomen Frauenzentrum Aufnahme.
Am 13. Februar 2002 erstattete die Beschuldigte bei der Polizei Erlangen gegen den Antragsteller, ihre Schwiegermutter A.Ö. und ihren Schwager M.Ö. Strafanzeige wegen teils gemeinschaftlich verübter vorsätzlicher sowie gefährlicher Körperverletzung und teils tateinheitlich hierzu begangener Freiheitsberaubung in insgesamt neun Fällen. Den dortigen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, sie in der Zeit von April 2000 bis zum 16. Januar 2002 mehrfach u.a. mit Faustschlägen, durch Schläge mittels eines 1,5 m langen Holzstocks und einer schweren Eichentür sowie durch Würgen körperlich mißhandelt und tagelang ohne Nahrung und Getränke in ein abgedunkeltes Zimmer eingesperrt zu haben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 15. August 2002 in 36 Js 227/02). Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Der Antragsteller wirft seiner Ehefrau vor, ihm unter dem Vorwand der in ihrer Strafanzeige gegen ihn aufgeführten und von ihm bestrittenen Straftaten seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 18. Januar 2002 durch Untertauchen in einem anderen Bundesland jeden Kontakt zum gemeinsamen Kind zu verwehren. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Antragsschrift vom 12. November 2002 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat die Staatsanwaltschaft B. das gegen die Beschuldigte eingeleitete Ermittlungsverfahren 36 Js 332/02 wegen des Verdachts der Kindesentziehung nach § 235 StGB mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die hiergegen unter dem 23. Juli 2002 eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 07. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Gegen diesen am 15. Oktober 2002 zugestellten Bescheid richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2002, der am 13. November 2002 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist.
Der Generalstaatsanwalt hat am 04. Dezember 2002 beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Am 19. Dezember 2002 hat er hilfsweise beantragt, ihn als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Er wurde innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO angebracht. Der Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 07. Oktober 2002 ist dem Rechtsanwalt des Antragstellers am 15. Oktober 2002 zugestellt worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2002 ist am 13. November 2002 beim Oberlandesgericht Hamm, dem für die Entscheidung über ihn zuständigen Gericht, eingegangen.
Er ist auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO).
Der Antrag genügt ferner der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO.
Nach dieser Norm muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der seiner Natur nach den Vorwurf gegen die Staatsanwaltschaft beinhaltet, sie habe ihre Amtspflichten verletzt, die Tatsachen und die Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird danach ein substantiierter Antrag, der nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht nur eine in sich geschlossene und für sich verständliche Sachverhaltsschilderung enthalten muss, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide in seinem jetzigen Stand zu erfassen hat. Die Sachdarstellung muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen, wobei jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (BVerfG, NJW 1993, 382; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 172 Rn. 27 m.w.N.). Das Vorbringen in der Antragsschrift hat so vollständig zu sein, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft - und gegebenenfalls Beiakten sowie Anlagen - eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; 3.Senat, Beschluss vom 15.Oktober 1996 in 3 Ws 511/96 OLG Hamm -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 27) und zu beurteilen, ob der gegen die Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf zutrifft, sie habe als Institution der Rechtspflege durch die Einstellung des Verfahrens das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verletzt. Der Sachvortrag in der Antragsschrift wird diesen Anforderungen bereits gerecht.
Insbesondere entspricht er auch schon dem Erfordernis, die Einhaltung der Fristen für die Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO darzulegen. Hierzu kann der Vortrag ausreichen, die Beschwerdeschrift sei zu einem Zeitpunkt abgesandt worden, der die Annahme rechtfertigt, dass die Frist des § 172 Abs. 1 StPO gewahrt worden ist. Insoweit genügt das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben, der rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 Abs. 2 S.2 ZPO vermuten lässt (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; 3. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 1996 in 3 Ws 511/96 OLG Hamm sowie Beschluss vom 26. März 1998 in 3 Ws 105/98 OLG Hamm). Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382).
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift zwar weder mitgeteilt, wann der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft B. vom 12. Juli 2002 zugestellt worden ist, noch wann seine gegen diesen gerichtete Beschwerde vom 23. Juli 2002 bei der örtlichen Staatsanwaltschaft oder dem Generalstaatsanwalt eingegangen ist. Deshalb kann anhand seiner expliziten Ausführungen allein nicht überprüft werden, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten worden ist.
Dies ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der vom Antragsteller insoweit vorgetragenen Umstände. Wird zu Lasten des Antragstellers unterstellt, der Einstellungsbescheid vom 12. Juli 2002 sei ihm bereits am darauffolgenden Tag, dem 13. Juli 2002, zugestellt worden, liefe die Zweiwochenfrist erst am 29. Juli 2002 ab, da es sich beim 27. Juli 2002 um einen Samstag handelte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat er am 23. Juli 2002 gegen den Einstellungsbescheid Beschwerde eingelegt. Diese Formulierung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in NJW 1993, 382) so zu verstehen, dass er unter diesem Datum Beschwerde erhoben und die Beschwerdeschrift unverzüglich auf den Weg gebracht hat, so dass in Anbetracht des bis zum Fristablauf gegebenen Zeitraums von sechs Tagen von ihrem rechtzeitigen Eingang beim Generalstaatsanwalt auszugehen ist.
Schließlich muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Delikten, deren Verfolgung wie hier nach § 235 Abs. 7 StGB nur auf Antrag zulässig ist, auch die Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Strafantrag innerhalb der Frist des § 77 b Abs. 1 und 2 StGB von drei Monaten ab Kenntnis des Berechtigten von der Tat und der Person des Täters gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2000 in 2 Ws 282/99; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1983, 30; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 28).
Die Antragsschrift teilt hierzu sowohl das Datum der Strafanzeige vom 20. Juli 2002 mit, die das Begehren der Strafverfolgung dokumentiert und den erforderlichen Strafantrag beinhaltet, als auch die Tatsache, dass seit dem Auszug der Beschuldigten mit dem gemeinsamen Sohn Mehmet aus der ehelichen Wohnung am 18. Januar 2002 dem Antragsteller der Kontakt zu seinem Kind verwehrt wird.
Die Kindesentziehung stellt ein Dauerdelikt dar und ist daher mit der Entziehung hier am 18. Januar 2002 vollendet, beendet jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflussmöglichkeit. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Strafantragsfrist zu laufen (RGSt 15, 340, 341; Leipziger Kommentar-Vogler, StGB, 10. Aufl., § 235 Rn. 35; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl. 2001, § 235 Rn. 25, 27). Da der Antragsteller noch immer keinen Kontakt zu seinem Sohn zu unterhalten vermag, ist die Frist noch nicht in Gang gesetzt und sein Strafantrag vom 20. Juni 2002 rechtzeitig gestellt worden. Er ist auch antragsberechtigt. Jeder Elternteil ist allein berechtigt, Strafantrag wegen Kindesentziehung zu stellen, weil lediglich eigene Rechte der Eltern, nicht aber solche des Kindes wahrgenommen werden und somit die Grundsätze über die elterliche Gesamtvertretung nicht zur Anwendung gelangen (BayOLG NJW 1961, 1033; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O.).
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
Die Beschuldigte ist einer Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB nicht hinreichend verdächtig.
Insoweit kommt vorliegend nur die Tatbestandsalternative des Absatzes 1 Nr. 1 dieser Norm in Betracht. Dem Sachvortrag in der Antragsschrift vom 12. November 2002 lässt sich indes nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Beschuldigte dem Antragsteller den gemeinsamen Sohn unter Einsatz eines der in dieser Vorschrift vorausgesetzten Tatmittel entzogen oder vorenthalten hat.
Für die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Sachverhaltsschilderung des Antragstellers vermag jedoch auch den Vorwurf der List nicht zu begründen. Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 1, 199, 201; BGHSt 16, 58, 62; BGHSt 32, 267, 269; BGH MDR 1962, 750; NStZ 1996, 276; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 235 Rn. 38). Erforderlich ist ein gewisser Grad an Klugheit, Schlauheit und Fertigkeit (BGH NJW 1996, 2666; Leipziger Kommentar-Vogler, a.a.O., vor § 234 Rn. 9). List kann durch Irreführung über die wahren Verhältnisse (BGHSt 1, 199) oder durch Ausnutzen der Unkenntnis von der wahren Sachlage sowie eines Irrtums (BGHSt 10, 376) gegenüber dem Minderjährigen selbst, den Sorgeberechtigten, Obhuts- und Mittelspersonen oder hilfsbereiten Dritten (BGHSt 16, 58, 62; BGH MDR 1962, 750; BGH NJW 1963, 1412) verwirklicht werden. Als mögliche Adressaten einer etwaigen List der Beschuldigten waren am 18. Januar 2002 nach dem Inhalt der Antragsschrift lediglich die Mutter des Antragstellers und der Polizeibeamte W. anwesend, während der Antragsteller selbst nicht zugegen war. Dass die Beschuldigte diesen Personen gegenüber ihre Absicht, gemeinsam mit dem Kind den ehelichen Haushalt
für längere und unbestimmte Zeit zu verlassen, verborgen hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass der Polizeibeamte die Beschuldigte und ihren Sohn nach dem Antragsvorbringen aus der Wohnung in das Frauenhaus B. verbracht hat, dass er über ihre wahren Absichten informiert war und einer diesbezüglichen Bitte ihrerseits nachgekommen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Frauen, die sich mit ihren Kindern in ein Frauenhaus begeben, regelmäßig eine längere Trennung von ihren Ehemännern herbeizuführen suchen. Insoweit konnte und mußte auch der Polizeibeamte W. von einer solchen Situation ausgehen.
Dass die Beschuldigte dem Polizeibeamten wahrheitswidrig erklärt hat, von ihrem Ehemann und dessen Familie körperlich mißhandelt und eingesperrt worden zu sein, um diesen zu veranlassen, sie und ihr Kind aus dem Haus zu verbringen, ist der Antragsschrift ebenfalls nicht zu entnehmen. Denn diese verhält sich weder dazu, dass die Beschuldigte überhaupt selbst die Polizei alarmiert hat, noch dazu, dass sie derartige Erklärungen gegenüber dem Polizeibeamten W. abgegeben hat, als dieser in der Wohnung erschienen war. Es ist lediglich pauschal mitgeteilt worden, die Beschuldigte habe das Haus unter Polizeischutz verlassen und sich der Polizei als Beförderungsunternehmen bedient.
Die Beschuldigte hat auch nicht dadurch listig gehandelt, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Sohn zunächst in das Frauenhaus B. und später in das Frauenhaus Erlangen begeben hat, ohne den Antragsteller über den Verbleib des Kindes zu informieren.
Das bloße hartnäckige Verschweigen des Aufenthaltsorts des Kindes stellt auch bei Bestehen einer Offenbarungspflicht keine List dar (BGH NJW 1987, 1642; OLG Bremen JR 1961, 107; Schönke-Schröder, a.a.O., vor § 234 Rn. 38). An einer List fehlt es selbst dann, wenn der Täter das Kind versteckt und anschließend die Auskunft über dessen Aufenthaltsort verschweigt (OLG Celle NJW 1996, 2666).
Unabhängig davon, ob die Erstattung der Strafanzeige vom 13. Februar 2002 gegen den Antragsteller als List zu qualifizieren ist, wäre eine solche für ein Entziehen oder Vorenthalten des Kindes nicht kausal. Zum einen ist der Sohn bereits am 18. Januar 2002 von der Beschuldigten aus dem elterlichen Haushalt verbracht worden. Zum anderen hängt sein Verbleib im Frauenhaus Erlangen oder an einem anderen Aufenthaltsort nicht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller ab.
Soweit der Antragsteller ausführt, die Beschuldigte habe mit ihrer Strafanzeige auch Anträge auf Personensorge und den Umgang mit dem gemeinsamen Sohn abwehren können, erfüllt dies den Tatbestand der Kindesentziehung ebenfalls nicht. Denn § 235 StGB schützt den Sorgeberechtigten nur davor, dass ihm die Ausübung des Sorgerechts vorenthalten wird. Wer dagegen, sei es auch durch List, erreicht, dass dem anderen das Sorgerecht als solches ganz oder teilweise entzogen wird, greift nicht in die Ausübung des Sorgerechts, sondern in dessen Bestand ein. Dies wird durch § 235 StGB nicht erfasst (OLG Stuttgart NJW 1968, 1341, 1342).
IV.
Nach allem war der Klageerzwingungsantrag gemäß § 174 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 177 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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