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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 1042/02 OLG Hamm

Leitsatz: Liegt die Summe aller Einzelfreiheitsstrafen nur geringfügig unter der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen eingehend darlegen, warum aus seiner Sicht eine solch hohe Gesamtfreiheitsstrafe geboten ist.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gesamtfreiheitsstrafe, Summe der Einzelstrafe, erforderlicher Umfang der Darlegungen im Urteil

Normen: StGB 53

Beschluss: Strafsache
gegen S.D.
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Beleidigung u. a..
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 09. Juli 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Gesamtstrafenbildung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30. März 2001 wegen Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden. Ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt, welches durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als abgegolten gilt.
Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist das erstinstanzliche Urteil geändert und klarstellungshalber wie folgt neu gefasst worden:
„Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird."
Die weitergehende Berufung wurde verworfen.
Die Änderung des Schuldspruchs gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil beruht darauf, dass in der unter Nr. 5 dargestellten Tat die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf dem Vorwurf der Beleidigung beschränkt worden ist.

Wegen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr hat das Landgericht im angefochtenen Urteil eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, wegen der drei Fälle der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Monaten und wegen der Beleidigung eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung des Fahrverbots richtet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Umfang war die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Hinsichtlich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten hat das Rechtsmittel jedoch - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, wie folgt begründet:
„Die Summe aller Einzelfreiheitsstrafen (hierbei die Geldstrafe von 20 Tagessätzen als Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen mitgezählt) beträgt 7 Monate und 20 Tage, liegt also nur geringfügig unter der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Eine dahingehende Ermessensentscheidung darf dem Tatrichter zwar nicht verwehrt werden. Er muss jedoch in den Urteilsgründen eingehend darlegen, warum aus seiner Sicht eine solch hohe Gesamtfreiheitsstrafe geboten ist (Löwe Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 92 zu § 267 und KKEngelhardt, StPO, 4. Aufl., Rdnr. 28 zu § 267, jeweils m. w. N.). Eine dahingehende Begründung enthält das Urteil nicht. In diesem Umfang erscheinen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine erneute Entscheidung durch eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum geboten."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und weist ergänzend auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hin (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 53 Rdnr. 6 m. w. N.).
Die gesamten Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil der Gesamtstrafenausspruch lediglich wegen fehlerhafter Wertung aufgehoben wurde. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen und insbesondere den Zeitraum seit Erlass des angefochtenen Urteils betreffen, sind zulässig (vgl. hierzu und zur Bildung der Gesamtstrafe auch BGH NStZ-RR 2003, 9 m. w. N.).

Das angefochtene Urteil war daher allein bezüglich der Bildung der Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).


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