Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 17/03 OLG Hamm
Leitsatz: Zum besonderen Umfang bei kurzer
Einarbeitungszeit in umfangreiche Verfahrensakten
Senat:
2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, besonderer Umfang,
kurze Einarbeitungszeit, umfangreiche Akten
Normen: BRAGO
99
Beschluss: Strafsache
gegen G. u.a.
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a., (hier: Pauschvergütung für den
bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts Z. aus B. vom 10. Dezember 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten D. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühr in
Höhe von 690,00 eine Pauschvergütung von 1.100,00
(in Worten: eintausendeinhundert Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer
Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird,
für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des
früheren Angeklagten D. die Gewährung einer Pauschvergütung in
Höhe von 1.600,- . Der Leiter des Dezernats 10 der
Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat in seiner dem
Antragsteller bekannt gegebenen Stellungnahme vom 21. Januar 2003 gegen die
Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben.
Dem Antragsteller war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine
Pauschvergütung für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten zu
bewilligen, da er in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders
umfangreichen Verfahren tätig geworden ist.
Zur Begründung nimmt
der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auch wegen der von dem
Antragsteller für den früheren Angeklagten erbrachten
Tätigkeiten auf die zutreffenden Ausführungen des Leiters des
Dezernats 10 in seiner vorbezeichneten Stellungnahme Bezug und tritt diesen
auch hinsichtlich der errechneten gesetzlichen Gebühren bei.
Bei der Bemessung der demnach zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zwar wird die übliche Dauer für Hauptverhandlungen vor einer Strafkammer von vier bis fünf Stunden (vgl. hierzu OLG Jena StV 1997, 427) vorliegend durch die durchschnittliche Dauer der drei Hauptverhandlungstermine für den Pflichtverteidiger von vier Stunden fünfundzwanzig Minuten nicht überschritten. Dennoch ist die Tätigkeit des Pflichtverteidigers bereits als überdurchschnittlich zu werten, weil er sich innerhalb von nur eineinhalb Tagen in den komplexen Prozessstoff und in die umfangreichen Akten von 900 Blatt Strafakten und 13 Fallakten einarbeiten musste. Nach allem hielt der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.100,- , die die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers deutlich übersteigt, für angemessen aber auch ausreichend.
Der weitergehende Antrag war demgemäß abzulehnen. Die
beantragte Pauschvergütung in Höhe von 1.600,- erreicht nahezu
die Wahlverteidigerhöchstgebühren, die sich auf 1.755,-
belaufen hätten. Eine Pauschvergütung im Bereich der
Höchstgebühren eines Wahlverteidigers kommt hingegen nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn der
Antragsteller durch die Tätigkeit in dem Verfahren über einen
längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in
Anspruch genommen worden wäre (vgl. hierzu Senat in JurBüro 1997, 84;
Beschluss des Senats vom 19. März 2000 in 2 (s) Sbd. 6 - 48/2000 = ZAP
EN-Nr. 461/2000 = StV 2000, 443 (LS) = StraFo 2000, 285 = NStZ 2000, 555). Ein
derartiges Sonderopfer des Antragstellers vermag der Senat aber nicht zu
erkennen.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".