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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 4/03 OLG Hamm

Leitsatz: Dem tatrichterlichen Urteil muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhnung der Regelgeldbuße vom Fahrverbot absehen zu können. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst

Normen: BKatV 4

Beschluss: Bußgeldsache
gegen R.S.
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 13. September 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 03. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 3 Abs. 3, 41 Abs. 2, Zeichen 274, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 410 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene, gegen den bereits durch am 13. Juni 2001 rechtkräftigen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden ist, am 20. Januar 2002 auf der BAB A 1 die an der Vorfallsstelle auf 80 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h überschritten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel war gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben hat. Dass das Amtsgericht den Betroffenen nur wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und angesichts des Maßes der Überschreitung nicht wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt hat, ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, der ihn beschweren würde.

Insbesondere lässt auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würden, nicht erkennen.

Umstände, die das Amtsgericht hätten veranlassen müssen, sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum sogenannten "Augenblicksversagen" (vgl. u.a. BGHSt 43, 214), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u.a. Senat in NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85; siehe auch NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats), sind nicht dargetan.

Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 a „Geschwindigkeitsüberschreitungen“ der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu sind weder Umstände aus der Person des Betroffenen noch aus der festgestellten Tat ersichtlich.

Dahinstehen kann, ob die Ausführungen des Amtsgerichts genügend deutlich genug zu erkennen geben, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 24. Oktober 2001 in 2 Ss OWi 916/01, Verkehrsrecht Aktuell 2002, 9 = NZV 2002, 140 = VRS 102, 64 sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2001 in 2 Ss OWi 437/01, VRS 101, 448 = DAR 2002, 83 = NZV 2002, 142 = NPA StVG § 25 S. 107 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats), die der herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (ständige Rechtsprechung seit BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117; siehe dazu insbesondere auch den eingehend begründeten Beschluss des OLG Köln NZV 2001, 391 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie OLG Naumburg zfs 2001, 382 = Verkehrsrecht Aktuell 2001, 167[ Ls.] und OLG Rostock zfs 2001, 383 = Verkehrsrecht Aktuell 2001, 167[ Ls.]) und an der der Senat festhält, entsprechende Ausführungen im tatrichterlichen Urteil erforderlich. Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. die angeführten Senatsentscheidungen und im Übrigen u.a. auch noch Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83[ Ls.] = VRS 88, 301). Entscheidend für die Frage, ob ausnahmsweise auf das ausdrückliche Ansprechen der Möglichkeit, von einem Fahrverbot absehen zu können, verzichtet werden kann, ist danach, ob bei diesem Betroffenen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ggf. eine (nochmalige) bloße Erhöhung der Geldbuße als Denkzettelmaßnahme nicht ausreichend sein würde. Dies hat der Senat in der Vergangenheit angenommen bei einem so schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Annahme eines "Augenblicksversagens" in der Regel ausscheidet (vgl. dazu BGHSt 43, 214; siehe den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2001) und außerdem dann, wenn der Betroffene bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (siehe Senat im Beschluss vom 22. Oktober 2001); gegen den Betroffenen ist erst knapp ein halbes Jahr vor dem hier abgeurteilten Verkehrsverstoß wegen eines fast ähnlichen Verstoßes ein Fahrverbot verhängt worden.

Vorliegend sind beide Voraussetzungen erfüllt. Das rechtfertigt auf jeden Fall die Annahme, dass bei diesem Betroffenen allein die Erhöhung der Geldbuße nicht ausreichend ist, um ihn für die Zukunft vor ähnlichen Verkehrverstößen zu warnen und zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten, sondern dass vielmehr eine solche Rechtsfolge fernliegend ist und von dem von der BußgeldkatalogVO für fahrlässige Verkehrsverstöße (siehe § 1 Abs. 2 BußgeldkatalogVO) vorgesehenen Fahrverbot nicht abgesehen werden kann. Damit war aber ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße fernliegend und ist es nicht zu beanstanden, wenn sich dem tatrichterlichen Urteil nicht auch noch (ausdrücklich) entnehmen lässt, dass der Tatrichter sich der ausnahmsweise gegebenen Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße (§ 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO) bewusst war.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.


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