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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 158/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zur relativen Fahruntüchtigkeit bei Alkohol und Amphetamingenuss

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Fahruntüchtigkeit, relative; Anzeichen, Alkoholgenuss, Amphetamingenuss

Normen: StGB 316

Beschluss: Strafsache
gegen K. S.
wegen Trunkenheit im Verkehr.

Auf die (Sprung-)Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 31. Oktober 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 04. 2003 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Angeklagte wird wegen fahrlässig begangener ordnungswidriger Führung eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmitteleinwirkung zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 € verurteilt, § 24 a Abs. 2 und 3 StVG i. V. m. lfd. Nr. 242 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV.

Ihr wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, § 25 Abs. 1 StVG.
Die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten wird auf das Fahrverbot angerechnet.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagten für die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Münster hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Eine Entschädigung für die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Amtsgericht versagt.

Nach den getroffenen Feststellungen führte die Angeklagte am 05. Mai 2002 gegen 09.20 Uhr auf einem öffentlichen Parkplatz einen Pkw über eine Fahrstrecke von 10 bis 15 m, obwohl sie zuvor Alkohol und Amphetamine zu sich genommen hatte. Bei der Kontrolle durch Polizeibeamte direkt nach der Fahrt wurde festgestellt, dass ihre Pupillen stark geweitet waren und auf Lichtreflexe nicht reagierten. Die um 09.58 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 0,26 Promille aus. Die chemisch-toxologische Untersuchung von Blut der Angeklagten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Münster laut Gutachten vom 25. Juni 2002 ergab einen Amphetamingehalt von 114 ng/g. In der polizeilichen Anzeige war als körperliche Auffälligkeit „Unruhe“ vermerkt. Der ärztliche Befund über die Blutentnahme vom 05. Mai 2002 vermerkt stark erweiterte Pupillen und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion.
Die Angeklagte hat eingeräumt, vor Antritt der Fahrt Alkohol und Amphetamine zu sich genommen zu haben.
Das Amtsgericht hat aufgrund dessen relative Fahruntüchtigkeit angenommen und die Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und
2 StGB schuldig gesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Sprungrevision, mit der im Wege der Sachrüge geltend gemacht wird, die getroffenen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer der Angeklagten bzw. ihren Verteidigern bekannt gemachten Zuschrift vom 26. Februar 2003 beantragt, das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufzuheben und die Angeklagte wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festzusetzen.

Die Angeklagte und ihre Verteidiger haben darauf nicht erwidert.

II. Die form- und fristgerechte eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.

Die festgestellten Alkohol- und Amphetaminkonzentrationswerte begründen keine absolute Fahruntüchtigkeit. Die Grenze dafür beträgt im Falle von Alkoholgenuss 1,1 Promille. Ein derartiger Grenzwert nach Konsum von Rausch- oder Betäubungsmitteln ist bislang wissenschaftlich nicht begründbar (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 316 Rn. 4 a m. w. N.).
Vielmehr ist zur Annahme eines Vergehens nach § 316 StGB im Falle von Drogenkonsum die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit erforderlich (BGHSt 44, 219; Tröndle/Fischer a. a. O. m. w. N.).
Eine solche kann aus einem Fahrfehler oder auffälligem Verhalten des Fahrzeugführers anlässlich einer polizeilichen Kontrolle gefolgert werden, das zuverlässig auf eine schwerwiegende Einschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit schließen lässt, wie mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, stark verlangsamte Reaktionen (vgl. BGHSt 44, 219). Allgemeine Merkmale, die üblicherweise mit Drogenkonsum einhergehen, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, nervöses oder unruhiges Verhalten, wie hier vom Amtsgericht festgestellt, rechtfertigen hingegen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit (vgl. Tröndle/Fischer a. a. O. m. w. N.).

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte jedoch fahrlässig gegen § 24 a Abs. 2 und 3 StVG i. V. m. der Anlage zu dieser Vorschrift verstoßen, indem sie unter der Wirkung von Amphetaminen im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat.

Die Tat ist nicht verjährt. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG sechs Monate. Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 StVG greift hier nicht. Gem. § 33 Abs. 1 Nrn. 11, 13 und 14 OWiG ist die Verjährung durch die Anklageerhebung am 19. August 2002 und den Eröffnungsbeschluss sowie die Anberaumung der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2002 unterbrochen worden. Gem. § 32 Abs. 2 OWiG ruht die Verjährung durch das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster.

Da von einer neuen Hauptverhandlung keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind, hat der Senat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen amtsgerichtlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden können, §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 6 OWiG.
Eines rechtlichen Hinweises gem. § 265 bedurfte es im vorliegenden Falle nicht, da nicht ersichtlich ist, wie die Angeklagte sich wirksam hätte verteidigen können.
Dies darf das Revisionsgericht selbst beurteilen (vgl. BGH 10, 272, 276; VRS 71, 193, 195).

Da die Angeklagte mit der von ihr eingelegten Revision allein die Verurteilung nach § 316 StGB gerügt und damit Erfolg gehabt hat, hat der Senat das angefochtene Urteil durch Beschluss aufgehoben, § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 349 Rn. 28 und 29).

Die Angeklagte war wie erkannt schuldig zu sprechen.
Anhaltspunkte, von der Regelgeldbuße abzuweichen bzw. von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Da die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot anzurechnen ist, ist dieses verbüßt. Der Führerschein ist der Angeklagten bereits im Termin vor dem Amtsgericht Münster wieder ausgehändigt worden.

Schließlich war gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG festzustellen, dass der Angeklagten im Übrigen für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seit dem 14. Mai 2002 eine Entschädigung nicht zusteht, da sie durch ihr Verhalten die vor-läufige Entziehung grob fahrlässig verursacht hat (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 12 zu § 5 StrEG m. w. N.).

III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Angeklagte ihr mit der Revision verfolgtes Ziel, die Aufhebung der Verurteilung nach § 316 StGB, vollständig erreicht hat, §§ 473 und 467 StPO in entsprechender Anwendung.


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