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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws (L) 11/03 OLG Hamm

Leitsatz: Es empfiehlt sich, im Strafvollstreckungsverfahren über die erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten ein Protokoll aufzunehmen.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafvollstreckungsverfahren, Anhörung, Protokoll

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafvollstreckungssache
gegen G.W.
wegen Mordes (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und gegen die Versagung der bedingten Entlassung gem. § 57 a StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. März 2003 gegen den Beschluss der Großen. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom
27. Februar 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 04. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:
Mit der am 14. März 2003 beim Landgericht Bochum eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag wendet sich der Verurteilte gegen den ihm am 11. März 2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Februar 2003, durch den die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld erforderlichen Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe auf 20 Jahre festgesetzt worden ist.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2002, durch den der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 10. Oktober 2002 aufgehoben worden ist, zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass für das Beschwerdegericht erkennbar sein muss, was der Verurteilte in der vorgeschriebenen mündlichen Anhörung vorgebracht hat. Dieses muss sich entweder aus einem zu den Akten genommenen Anhörungsprotokoll ergeben, andernfalls ist das Vorbringen des Verurteilten in den Entscheidungsgründen des Beschlusses wiederzugeben. Die Strafvollstreckungskammer hat indes in dem angefochtenen Beschluss erneut diesem Hinweis nicht entsprochen und darauf verzichtet, die Äußerungen des Verurteilten in der mündlichen Anhörung wiederzugeben. Lediglich eine einzelne, dem Verurteilten nachteilige, Äußerung, nämlich dass der Verurteilte vor ca. zwei bis drei Jahren seine damalige Ehefrau wegen einer Streitigkeit plötzlich gewürgt hat, ist in dem Beschluss enthalten. Dieser Vorfall ist bereits in dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 31. Januar 2001 beschrieben. Es erscheint dem Senat nicht sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte weitere Erklärungen in der mündlichen Anhörung nicht abgegeben hat. Dem Senat ist es daher nicht möglich zu überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung alle von dem Verurteilten persönlich vorgebrachten Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Der Strafvollstreckungskammer wird nochmals nahegelegt, dass es sich empfiehlt, ein Protokoll über die erfolgte Anhörung aufzunehmen (vgl. insoweit auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 Rn. 35).

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er war somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.


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