Aktenzeichen: 3 Ss OWi 428/03 OLG Hamm
Leitsatz: Zum geschützten Kreuzungsbereich gehört in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass ein Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet ist
Senat: 3
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Straßen
Normen: StVO 37
Beschluss: Bußgeldsache
gegen U.W.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 20. März 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 06. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro verurteilt und gegen ihn Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
Wegen der Gründe ist auf die dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannt gegebener Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.05.2003 zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Ergänzend ist auszuführen, dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Verurteilten ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last zu legen ist, obwohl der Betroffene nicht in den für den Querverkehr vorgesehenen Verkehrsraum der kreuzenden Fahrbahnen eingefahren ist, sondern vor der zweiten Induktionsschleife zum Stehen kam. Zum geschützten Kreuzungsbereich gehört nämlich in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen - wie hier - eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass der Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt, die der Betroffene vorliegend nach den Feststellungen sogar fast vollständig durchquert hat, vollendet ist (vgl. Bayerisches OLG VRs 103, 307 ff., OLG Hamm 3 Ss OWi 15/97, Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdnr. 50 zu § 37).
Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die aufgrund der Beschwerderechtfertigung nicht erschüttert werden, die vom Betroffenen mißachtete Lichtzeichenanlage bereits seit 4,11 Sekunden Rotlicht zeigte als der Betroffene die erste Induktionsschleife passierte, ist gegen die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und die entsprechend verhängten Rechtsfolgen, die der Bußgeldkatalogverordnung entsprechen, nichts zu erinnern. Die tatrichterliche Würdigung, dass die gegebene Zeitspanne zwischen der Zuwiderhandlung und der Verhängung des Fahrverbotes von einem Jahr und sieben Monaten auch im Zusammentreffen mit den sonstigen Umständen des Falles noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Absehen vom indizierten Fahrverbot biete, ist vertretbar und noch nicht zu beanstanden und deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen.
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