Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 106, 107 u. 108/03 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftstrafverfahren
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, besonderer Umfang
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache
gegen 1. A.L., 2. A.C., 3. K.C.
wegen Betruges u.a., (hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung
1. des Rechtsanwalts L. in D. vom 27. Dezember 2001 für die Verteidigung des früheren Angeklagten L.,
2. des Rechtsanwalts S. in D. vom 18. Mai 1999 für die Verteidigung der früheren Angeklagten A.C. und
3. des früheren Rechtsanwalts H. in D. vom 20. September 2000 für die Verteidigung des früheren Angeklagten K.C. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Den Antragstellern werden für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt, und zwar
1. Rechtsanwalt L. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 14.580,- DM in Höhe von 14.000,- (i.W.: vierzehntausend Euro),
2. Rechtsanwalt S. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 10.740,- DM in Höhe von 10.000,- (i.W.: zehntausend Euro) und
3. dem früheren Rechtsanwalt H. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 11.920,- DM in Höhe von 11.000,- (i.W.: elftausend Euro).
Die weitergehenden Anträge des Rechtsanwalts S. und des früheren Rechtsanwalts H. werden abgelehnt.
Gründe:
Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO für die Verteidigung der früheren Angeklagten jeweils eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Strafverfahren im Sinne der genannten Vorschrift tätig geworden sind.
Zur Begründung nimmt der Senat - auch wegen der von den Antragstellern für den jeweiligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Antragstellern bekannten Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse vom 14. Mai 2003, die die ständige Rechtsprechung des Senats berücksichtigen, Bezug und tritt ihnen bei. Ferner wird auch auf die jeweiligen Antragsschriften sowie die Erwiderungen auf die Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse Bezug genommen. Auch diese hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht außer Acht gelassen. Zutreffend hat der jetzige Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer und damalige Berichterstatter die Sache als sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig eingeordnet, weil es sich um ein sehr umfangreiches und höchst kompliziertes Verfahren wegen Untreue und Betruges im Kapitalanlagebereich gehandelt hat.
Bei der Bemessung der Höhe der demnach zu bewilligenden Pauschvergütungen hat der Senat jeweils alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Dabei ist auch nicht unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei den Mandanten der Antragsteller aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur um Menschen gehandelt hat, die großenteils nur schwer und mit großem Aufwand zu beraten und zu führen waren.
Der Senat hat daher bei allen Antragstellern Pauschvergütungen für angemessen erachtet, die den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers bereits nahekommen, obwohl einige der Hauptverhandlungstage nur sehr kurz waren, den Antragstellern aber auch für diese gleichwohl die volle gesetzliche Gebühr für einen Fortsetzungstermin zusteht.
Es ist zudem auch berücksichtigt worden, dass die früheren Angeklagten L. und K.C. lange Zeit inhaftiert waren und daher die Kontaktaufnahme und die Besprechungen mit ihnen durch die Besuche in den Justizvollzugsanstalten besonders zeitaufwändig waren.
Schließlich ist auch in besonderem Maße berücksichtigt worden, dass sich das Verfahren über die Bewilligung der Pauschvergütungen außergewöhnlich lange hingezogen hat, weil die Akten über mehrere Jahre aufgrund eines zwischenzeitlich von dem früheren Angeklagten C. betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens, an welchem die Antragsteller allerdings nicht beteiligt waren, nicht zur Verfügung gestanden haben.
Insgesamt erschienen demnach die bewilligten Pauschvergütungen angemessen aber auch ausreichend.
Soweit die Antragsteller S. und H. darüber hinausgehende, die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers noch deutlich übersteigende Pauschvergütungen begehrt haben, waren ihre weitergehenden Anträge demzufolge abzulehnen.
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