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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 136/03

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

Normen: StVO 37]
Beschluss: Bußgeldsache

gegen H.I.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle der verhängten Geldbuße von 200,00 € eine Geldbuße von 125,00 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt Betroffene, jedoch wird die Rechtsmittelgebühr um 1/8 ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die
im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 2002 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt mit dem Ausspruch, dass das Verbot erst wirksam wird, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 02.10.2001 gegen 21.19 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW KIA, Kennzeichen HF FR 168, die Herforder Straße in Bielefeld stadtauswärts. Er war allein im Fahrzeug. Er benutzte den rechten von zwei Richtungsfahrstreifen. An der Kreuzung der Herforder Straße mit der aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen von rechts einmündenden Feldstraße und der von links einmündenden Straße Auf Der Großen Heide beachtete er nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die Ampel für den Querverkehr bereits auf „Grün“ geschaltet hatte, unter Berücksichtigung der üblichen Sicherheitsphase von mindestens 1 Sekunde zwischen einsetzendem Rotlicht für den Betroffenen und der Grünphase für den Querverkehr mithin bei einer bereits mehr als 1 Sekunde dauernden Rotphase. Dadurch kam es zum Verkehrsunfall mit dem PKW Sharan, Kennzeichen XXXXXXXX, des Geschädigten B.. Dieser hatte aus der Großen Heide kommend zunächst bei Rot angehalten und war dann, nachdem die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, als erstes Fahrzeug angefahren, um die Herforder Straße in Richtung Feldstraße zu überqueren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, nachdem der Zeuge die beiden Richtungsfahrstreifen der Gegenfahrbahn des Betroffenen und die in der Mitte der Herforder Straße verlaufenden Straßenbahnschienen bereits überquert hatte. Es entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene rechtzeitig anhalten und den Unfall vermeiden können.

Nach dem Unfall stieg der Betroffene aus seinem Fahrzeug aus und telefonierte mit seinem Handy. Kurze Zeit später erschien während der polizeilichen Unfallaufnahme der dort in der Nähe wohnende Zeuge A.B. und meldete sich als angeblicher Beifahrer des Betroffen. Der Betroffene und der Zeuge B. behaupteten, dass der Betroffene bei „Grün“ gefahren sei.“

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er sei bei Grünlicht der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage angefahren, als widerlegt angesehen und seine Überzeugung hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes des Betroffenen wie folgt begründet:

„Nach dem Ergebnis der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht allerdings keinen Zweifel, dass sich der Unfall entsprechend den obigen Feststellungen zugetragen und dass der Zeuge B., der die Version des Betroffenen bestätigt hat, sich aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen zu einer Falschaussage hergegeben hat.

Der Zeuge B. hat bekundet, dass er Beifahrer gewesen sei und dass die Ampel für den Betroffenen ungefähr in Höhe des vor der Kreuzung gelegenen Autohauses erst auf Gelb geschaltet habe. Er hat ferner angegeben, dass der Betroffene auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Hier fiel aber bereits auf, dass er noch bei seiner Zeugenaussage vom 15.03.02 im vorausgegangenen Zivilverfahren (Amtsgericht Bielefeld 15 C 1094/01) der Meinung war, der Betroffene sei links gefahren. Auch die Fragen nach dem Ampelstand und ob er selber die Ampel ständig beobachtet hat, hat er nicht einheitlich beantwortet. Insoweit waren ihm auch Angaben aus eigener Kenntnis tatsächlich gar nicht möglich, weil er nach Überzeugung des Gerichts keineswegs Beifahrer des Betroffenen und damit auch kein Unfallzeuge war.

Die Tatsache, dass er erst während der polizeilichen Unfallaufnahme an Ort und Stelle auftauchte, hat der Zeuge äußerst fadenscheinig damit zu erklären versucht, dass er und der Betroffene kein Telefon dabei gehabt hätten und dass er sich deshalb direkt nach dem Unfall rasch zu seiner nur ca. 700 Meter entfernt gelegenen Wohnung begeben hätte, um zum einen von dort aus die Ehefrau des Betroffenen anzurufen, dass dieser sich verspäten werde, und zum anderen, um zu klären, ob sich dort der von dem Betroffenen am Unfallort vermisste Fahrzeugschein befände.

Tatsächlich hatte aber der Betroffene, wie die insoweit völlig glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B., F. und D. ergeben haben, sein Handy dabei und telefonierte damit unmittelbar nach dem Unfall. Die Zeugen D. und F. waren mit weiterem PKW dem Fahrzeug des Geschädigten B. gefolgt und hatten nach dem Unfall ebenfalls angehalten, so dass sie ebenso wie der Geschädigte selbst das Fahrzeug des Betroffenen und dessen Verhalten beobachten konnten. Sie haben ferner bekundet, dass sie weder in dem Fahrzeug eine weitere Person gesehen noch gesehen hätten, dass sich eine weitere Person vom Unfallort entfernt hätte. Auch wenn sie den Betroffenen und sein Fahrzeug vielleicht nicht durchgehend im Blick hatten, hätte ihnen doch den Umständen nach eine weitere Person auffallen müssen. Die Zeugin D. war nach ihren Angaben an das Fahrzeug des Betroffenen direkt herangetreten. Für alle Anwesenden bestand schließlich auch besondere Veranlassung, sich für die Insassen der beteiligten Fahrzeuge zu interessieren, zumal ja auch die Möglichkeit bestand, dass jemand verletzt war.

Ferner haben die unfallaufnehmenden Polizeibeamten W. und V., insbesondere der Zeuge V., bekundet, dass beide Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge anfänglich angegeben hätten, dass sie allein gewesen seien.

Weder für die Polizeibeamten noch für die Zeugen D. und F. bestand weder in dem vorausgegangen Zivilverfahren noch in der jetzigen Hauptverhandlung irgendein Interessenkonflikt. Bei den Zeugen D. und F. handelt es sich zwar um Mitglieder derselben Kirchengemeinde, der auch der Zeuge B. angehört. Sie kannten sich auch von Gemeindezusammenkünften her, pflegten aber nach ihren völlig glaubhaften Angaben keine weitergehenden privaten Kontakte und fuhren an dem betreffenden Abend nur deshalb mit ihren Fahrzeugen hintereinander her, weil sie von einer Gemeindezusammenkunft kamen. Die Zeugen D. und F. ebenso wie der Geschädigte Zeuge B. erschienen bei ihren Aussagen sehr sachlich, widerspruchsfrei und ohne jegliche überschießende Belastungstendenz. Der Gedanke, dass sie sich verabredet haben könnten, um einen unliebsamen Zeugen der „Gegenseite“ des Zeugen B. auszuschalten, erschien auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung gewonnen hat, abwegig.

Die Aussage des Zeugen B. war nach alldem zur Stützung der Unfallversion des Betroffenen völlig ungeeignet. Es spricht alles dafür, dass der Betroffene diesen angeblichen Unfallzeugen erst nach dem Unfall herbeitelefoniert hat.

Daraus ergibt sich zwar noch nicht, dass auch die Unfallversion des Betroffenen falsch wäre. Auch insoweit haben aber die Zeugen B., D. und F. ebenso wie die Zeugin Langhans glaubhafte und überzeugende Angaben gemacht, welche bestätigen, dass der Zeuge B. vor der Ampel gestanden hat und erst bei „Grün“ gestartet seien. Auch hinsichtlich dieser Angaben bestand keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die Zeugen sich sämtlich aus Gefälligkeit für den Geschädigten B. zu einer Falschaussage hätten hinreißen lassen.

Das Gericht hat danach keinen Zweifel, dass tatsächlich der Zeuge B. erst bei „Grün“ in die Kreuzung eingefahren ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Betroffene bei „Rot“ gefahren ist. Nach der Aussage des Polizeibeamten Vogel hat dieser nämlich die Ampel auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin überprüft, so dass die Möglichkeit, dass beide bei Grün gefahren sein könnten, ausschied.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig hat aber in der Sache nur in einem geringen Umfang Erfolg.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen, soweit das Amtsgericht den Betroffenen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Schädigung anderer gem. §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO für schuldig befunden hat. An die Urteilsgründe in Bußgeldsachen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe in der Regel auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob sowie ggf. aus welchen Gründen das Gericht dieser Einlassung folgt und ob und inwieweit es seine Einlassung als widerlegt ansieht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdz. 42, 43).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, soweit das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Schädigung anderer gem. §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO für schuldig befunden hat.

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO „Halt vor der Kreuzung!“ verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall dem Kreuzungsbereich oder Einmündungsbereich einfährt (vgl. BGH NJW 1999, 2978). Auf einen solchen Rotlichtverstoß aufgrund von Zeugenaussagen zu schließen, die das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und des Einfahrens des Betroffenen in den Kreuzungsbereich beobachtet haben, ist nicht ausgeschlossen und in dem angefochtenen Urteil auch nachvollziehbar begründet worden. Es bedurfte zur Feststellung eines einfachen Rotlichtverstoßes auch nicht weiterer Feststellungen dazu, wo sich der Betroffene in seinem Fahrzeug befunden hat, als die hier maßgebliche Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschlug sowie, ob ihm ein gefahrloses rechtzeitiges Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage gefahrlos möglich gewesen wäre. Denn nach den Urteilsfeststellungen ereignete sich der dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß in Bielefeld. Innerörtlich ist regelmäßig von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtphase von 3 Sekunden auszugehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 37 StVO Rdz. 28 und 61). Diese Gelblichtzeit reicht normalerweise aus, um unter normalen Fahrbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können (vgl. OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 07. September 1999 4 Ss OWi 909/99 m. w. N., Löhle/Beck, DAR 2000, 1 (6)). Auch die Beweiswürdigung im Übrigen lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Sie ist weder widersprüchlich noch lückenhaft und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist auch von einem Rotlichtverstoß mit Schädigung eines anderen auszugehen. Denn der Betroffene ist mit dem von ihm geführten Fahrzeug im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug des Zeugen B. zusammengestoßen, das dadurch beschädigt worden ist.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme eines sog. qualifizierten Rotlichtsverstoßes. Dieser setzt eine Missachtung des Rotlichtes bei einer Rotlichtdauer von mehr als 1 Sekunde voraus. Maßgebend für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 37 StVO, Rdz. 61 m. w. N.). Nur dann, wenn eine Haltelinie nicht vorhanden ist, ist für die Berechnung der Rotlichtdauer von mehr als 1 Sekunde entweder auf das Passieren der Lichtzeichenanlage oder auf das Einfahren in den geschützten Kreuzungsbereich abzustellen. Das amtsgerichtliche Urteil enthält aber keine Feststellungen dazu, ob sich vor der für den Betroffenen maßgeblichen Lichtzeichenanlage eine Haltelinie befunden hat. Schon aus diesem Grunde konnte die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht aufrechterhalten bleiben. Darüber hinaus lässt allein der Umstand, dass der Betroffene bei Grünlicht der für den Querverkehr maßgebenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, noch nicht den Rückschluss auf eine Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde zu.

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches konnte die Bußgeldfestsetzung keinen Bestand haben. Denn das Amtsgericht ist bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe von einem qualifizierten Rotlichtverstoß mit Schädigung eines anderen ausgegangen und hat die dafür nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße von 200,00 € verhängt. Der Senat hat aber mit Rücksicht darauf, dass der dem Betroffenen zur Last gelegte Rotlichtverstoß bereits längere Zeit zurückliegt zugunsten des Betroffenen von einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches insgesamt und einer Zurückverweisung an das Amtsgericht abgesehen und statt dessen von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht.

Für ein Rotlichtverstoß mit Schädigung anderer sieht die Bußgeldkatalogverordnung eine Regelgeldbuße in Höhe von 125,00 € vor. Der Senat hat daher das gegen den Betroffenen verhängte Bußgeld entsprechend herabgesetzt. Das gegen den Betroffenen verhängte einmonatige Fahrverbot konnte dagegen aufrechterhalten bleiben. Denn der Bußgeldkatalog sieht für einen Rotlichtverstoß mit Schädigung eines anderen in der Regel die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes vor. Gründe, die es rechtfertigen könnten ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen, sind weder durch das Amtsgericht festgestellt noch von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht das Fahrverbot von einem Monat nicht verhängt hätte, wenn es zu der Überzeugung gelangt wäre, dass dem Betroffenen zwar ein Rotlichtverstoß mit Schädigung anderer, nicht aber gleichzeitig auch ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last zu legen wäre.

Das angefochtene Urteil konnte daher mit der Maßgabe aufrechterhalten bleiben, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 125,00 € festgesetzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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