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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1128/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Herabsetzung des Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Erkennung auf Regelbuße, Herabsetzung der erkannten Geldbuße, verringertes Fahrverbot, da ausreichend, keine Erhöhung der Geldbuße

Normen: StVO 3, BKatV 4

Beschluss: Bußgeldsache gegen B.E.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 22. Juli 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass - unter Aufrechterhaltung des angeordneten Fahrverbotes und der Bestimmung über dessen Wirksamwerden - gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 175,- Euro festgesetzt wird.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr dafür um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 26 StVG, §§ 1 ff. BKatV" zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt. Ferner hat es dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Der Betroffene begehrt die Herabsetzung der Geldbuße.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückzuverweisen, weil in den Urteilsgründen keine Feststellungen getroffen seien, die es rechtfertigen könnten, den Höchstbetrag gegen den Betroffenen zu verhängen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Auf der Grundlage der durch die Rechtsmittelbeschränkung bindenden Feststellungen des Amtsgerichts war aus Rechtsgründen eine Herabsetzung der Geldbuße auf den Regelbetrag vorzunehmen, während die Dauer des Fahrverbots bei einem Monat belassen werden konnte (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht die Bußgeldverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, maßgeblich ist vielmehr der Bußgeldkatalog in seiner seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach der laufenden Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. der Tabelle 1 c Nr. 11.3.8 ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 - 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 175,- Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten vorgesehen. Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom indizierten Fahrverbot nicht gegeben sind, denn es liegen weder erhebliche Härten noch eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vor (vgl. BGHSt 38, 125), die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten. Insbesondere reichen die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die den Betroffenen durch ein Fahrverbot treffen, hier nicht aus, um von dem indizierten Fahrverbot abzusehen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 25 m.w.N.). Diese Unannehmlichkeiten hat der Betroffene als typische Folge des Fahrverbots hinzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine wirtschaftliche Existenz durch ein einmonatiges Fahrverbot gefährdet wird.
Da das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt ist, "dass ein einmonatiges Fahrverbot die Denkzettel- und Besinnungsfunktion ausreichend wahrt und den Betroffenen veranlasst, sich in Zukunft im Straßenverkehr angepasst zu verhalten", ist die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße von 175,- Euro auf 500,- Euro nicht gerechtfertigt. Die Erhöhung der durch den Regelsatz bestimmten Geldbuße erfolgt nämlich nur dann, wenn von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen wird oder dieses Fahrverbot nicht als ausreichend angesehen werden kann (§ 2 Abs. 4 BKatV). Da die vorliegende Tat keine Besonderheiten aufweist und der Betroffene in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sind keine Gründe gegeben, um von der Regelgeldbuße abzuweichen. Der Senat hat deshalb die Geldbuße auf 175,- Euro festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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