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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 492/03 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn sich im beschleunigten Verfahren die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung herausstellt, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: beschleunigtes Verfahren, Straferwartung; Pflichtverteidiger, Beiordnung, Hauptverhandlung

Normen: StPO 418

Beschluss: Strafsache
gegen A.A.,
wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ua.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 08. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2003 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 25.02.03 wegen des Verdachts der illegalen Wiedereinreise und des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §§ 8 Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 a und b AuslG in Bielefeld festgenommen. Unter dem 28.02.03 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und kündigte an, den Angeklagten anzuklagen, zwischen dem 21.08.1998 und dem 25.02.2003 in Bielefeld und anderen Orten entgegen § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist zu sein und sich darin aufgehalten zu haben.

In der Hauptverhandlung vom 14. März 2003 wurde der Angeklagte, der keinen Verteidiger hatte, wegen unerlaubter Wiedereinreise und Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt.

II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig.

Die Rüge der Verletzung der §§ 418 Abs. 4, 145, 338 Nr. 5 StPO ist ordnungsgemäß ausgeführt und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Nach § 418 Abs. 4 StPO ist dem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. Es kann dahinstehen, ob diese Erwartung bereits vor der Durchführung der Hauptverhandlung bestand. Wenn sich diese Erwartung erst in der Hauptverhandlung herausgestellt haben sollte, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen.

Da das Amtsgericht die Regelung des § 418 Abs. 4 StPO unbeachtet gelassen hat, war das angefochtene Urteil nach § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.


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