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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 527/03 OLG Hamm

Leitsatz: Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erfordert nähere Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer und zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Ausländer, ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigung, Arbeitserlaubnis, Entgeltlichkeit der Tätigkeit, Umfang der erforderlichen Feststellungen

Normen: SGB III 404, SGB III 284, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache
gegen G.J.
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 S. 1 SGB III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 28. April 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalslaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis eine Geldbuße von 3.750,- € festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen Folgendes festgestellt:

„In der Zeit von Januar 2001 bis Ende März 2001 war der Betroffene Inhaber des Pizzeria-Centers in A.. Das Gewerbe war auf ihn gemeldet. Geschäftsführende Tätigkeiten wurden von seinem Bruder B.S. ausgeführt.

Mindestens in der Zeit vom 01.12.2001 bis zum 06.03.2001 beschäftigte der Betroffene den ausländischen Staatsangehörigen B.K. als Spül- und Putzhilfe. Er arbeitete zu dieser Zeit gemeinsam mit dem S.A., der dort als Koch beschäftigt war, und der H.B.. Der Herr K. war nicht im Besitz der gem. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erforderlichen Arbeitsgenehmigung. Die für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Papiere hatte der Herr K. zwar dem S.J. ausgehändigt, letztendlich kam es aber nicht zu einer Beantragung der Arbeitsgenehmigung.

In der Zeit vom 06.03.2001 bis zum 31.03.2001 beschäftigte der Betroffene den ausländischen Staatsangehörigen G.S. als Koch. Die Beschäftigung des Herrn S. begann, als die des Herrn A. und des Herrn K. endeten. Frau B. arbeite zur Zeit, als Herr S.h dort arbeitete, ebenfalls noch dort. Der Herr S. war nicht im Besitz der gem. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erforderlichen Arbeitsgenehmigung.“

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter Erhebung der formellen und materiellen Rüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts verfolgt.

II.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht. Der vom Amtsgericht angenommene Verstoß des Betroffenen gegen § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erfordert die Feststellung, dass der Betroffene Ausländer ohne eine erforderliche Genehmigung des Arbeitsamtes beschäftigt hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer voraus. Denn gemäß § 284 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III bedürfen Ausländer aus EU-Staaten sowie aus den weiteren Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes sowie andere Ausländer keiner Arbeitserlaubnis, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. Diesen Anforderungen werden die getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht.

Es fehlen Feststellungen dazu, welche Staatsangehörigkeit die Zeugen Bahjat K. und Gurnam S.h besitzen. Mitgeteilt wird in den Urteilsgründen lediglich, dass es sich bei beiden um ausländische Staatsangehörige handelt und diese nicht im Besitz der „gemäß § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erforderlichen Arbeitsgenehmigung“ gewesen sind. Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Zeugen K. und S.h um Ausländer handelt, für die gemäß § 284 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III keine Arbeitsgenehmigung erforderlich war.

Darüber hinaus sind die im Urteil getroffenen Feststellungen zumindest nicht ohne weiteres geeignet, eine „Beschäftigung“ i.S.v. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III anzunehmen. Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht zwar davon aus, dass unter „Beschäftigung“ i.S.d. § 284 Abs. 1 SGB III Arbeitserlaubnisse zu verstehen sind und Arbeitnehmer im Rahmen eines derartigen Arbeitsverhältnis ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichstehenden Rechtsverhältnisses im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur fremdbestimmten abhängigen Arbeit verpflichtet ist (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 3, 142. Ergänzungslieferung - Juni 2001, § 404 SGB III Rdnr. 22), doch sind im angefochtenen Urteil Feststellungen zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Zeugen S.h und K. nicht getroffen worden. Zwar gilt eine Vergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, doch hätte es im vorliegenden Fall wegen der Kürze der Arbeitszeit näherer Ausführungen dazu bedurft, ob ein mögliches unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 612 Rdnr. 1 und 4) ausgeschlossen werden kann.

Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der Senat hat im vorliegenden Fall keinen Anlass gesehen, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gebrauch zu machen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Gericht im Falle eines erneuten Schuldspruchs die Höhe der Bußgeldhöchstbeträge zu überprüfen haben wird (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O., § 404 SGB III Rdnr. 28). Bei der konkreten Festsetzung der (möglichen) Geldbuße sind zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich aufzuklären, sofern nicht nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt (vgl. hierzu Ambs in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 404 SGB III Rdnr. 195 m.w.N.).


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