Aktenzeichen: 2 Ss 517/03 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, wenn die Revision nicht ordnungsgemäß begründet war.
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; nicht ordnungsgemäße Begründung der Revision; Nachholung
Normen: StPO 44, StPO 344]4
Beschluss: Strafsache
gegen B.D.
wegen versuchter Nötigung und Bedrohung
Auf den Antrag des Angeklagten vom 07. Juli 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. März 2003 sowie auf seinen zugleich gestellten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss derselben Strafkammer vom 30. Juni 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 09. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16. Dezember 2002 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 verurteilt worden.
Durch Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. März 2003 ist die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verworfen worden. Der frühere Verteidiger des Angeklagten, dem das Berufungsurteil am 11. April 2003 wirksam zugestellt worden ist, hat mit am 14. März 2003 beim Landgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz vom 11. März 2003 Revision eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, der am darauffolgenden Tag beim Landgericht Bochum eingegangen ist, hat der jetzige Verteidiger des Angeklagten die Mandatsübernahme angezeigt und um Akteneinsicht gebeten, die ihm alsbald auch gewährt worden ist.
Mit am 26. Mai 2003 beim Landgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der jetzige Verteidiger des Angeklagten die Akten zurückgegeben und die Revision mit der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie einer Verfahrensrüge zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung begründet.
Durch Beschluss der Strafkammer vom 30. Juni 2003 ist daraufhin die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die am Montag, dem 12. Mai 2003 endete, begründet worden ist.
Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger am 03. Juli 2003 hat der Angeklagte mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 07. Juli 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und zugleich Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 30. Juni 2003 beantragt. Mit diesem Schriftsatz und einem weiteren Schriftsatz vom 08. Juli 2003 ist hierzu zur Begründung vorgetragen worden, die Klärung der den Vorwürfen gegen den Angeklagten zugrundeliegenden Umstände habe eine langwierige Recherche des Verteidigers erforderlich gemacht, so dass die Verspätung der Revisionsbegründung dem Angeklagten nicht zugerechnet werden könne. Beide Schriftsätze enthalten sodann lediglich Ausführungen zu den Rechtsverhältnissen des Angeklagten und weiterer Personen zur Stadtsparkasse Recklinghausen wegen Immobiliengeschäften und Kreditvergaben, die mit den eigentlichen dem Angeklagten zur Last gelegten Taten direkt nichts zu tun haben.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, den Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen, wie folgt begründet:
Gem. § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Bereits diesen Anforderungen wird das Vorbringen nicht gerecht. Der Hinweis auf eine umfangreiche Recherche stellt zudem keinen Verhinderungsgrund i. S. d. § 44 StPO dar, zumal die erhobene Sachrüge einer weiteren Begründung nicht bedurfte. Da der Angeklagte weitere Tatsachen zur Säumnis weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat und auch sonstige Umstände nicht erkennbar sind, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gebieten, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen merkt der Senat hierzu an, dass es hier letztlich dahinstehen kann, ob der Angeklagte überhaupt eine Frist versäumt hat oder es lediglich unterlassen hat, eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 in 2 Ss 921/00 unter Bezugnahme auf BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 3, Ergänzung).
In diesem Beschluss vom 27. Juni 2001 hat der Senat sodann Folgendes ausgeführt:
In der Rechtsprechung hinreichend entschieden ist die Frage, dass zur Nachholung einer zunächst nicht formgerecht angebrachten Verfahrensrüge insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO,
§ 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Folgendes ausgeführt:
Könnte der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gem. § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrügen aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern, würde damit die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt, da den Angeklagten an derartigen Mängeln regelmäßig keine Schuld trifft und so stets auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Eine solche Verfahrensweise würde die Systematik des Revisionsverfahrens sprengen, das voraussetzt, dass Verfahrensrügen innerhalb der vorgesehenen Frist ordnungsgemäß zu begründen sind.
Etwas anderes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn neben unzulässig er-
hobenen Verfahrensrügen die Sachrüge entweder gar nicht oder wie hier in unzulässiger Weise erhoben ist.
Nichts anderes kann aber in einem Fall der vorliegenden Art gelten.
Der weitere Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 30. Juni 2003 ist gem. § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Der Antrag ist fristgerecht, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Verwerfung der Revision des Angeklagten vom 11. März 2003 erfolgte zu Recht, da eine Begründung nach Zustellung des Urteils an den früheren Verteidiger des Angeklagten, dem der Angeklagte auch eine Zustellungsvollmacht erteilt hatte, innerhalb der Monatsfrist der §§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO nicht erfolgt ist.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es hinsichtlich beider Anträge nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 346 Rdnr. 12 und § 473 Rdnr. 38).
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