Aktenzeichen: 1 Ss OWi 617/03 OLG Hamm
Leitsatz: Der Betroffene, dessen Verteidiger einen Antrag auf Terminsverlegung wegen seiner Verhinderung stellt, ist, wenn er davon unterrichtet ist, aber keine weitere Nachricht erhält, nicht entschuldigt, wenn er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausbleibt
Senat: 1
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Verwerfungsurteil; Verlegungsantrag des Verteidigers; Ausbleiben des Angeklagten; Anforderungen an die Begründung des Verwerfungsurteils
Normen: OWiG 74
Beschluss: Bußgeldsache
gegen D.D.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Juni 2003 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 09. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 9. Dezember 2002, mit dem gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 72 km/h eine Geldbuße von Höhe von 375,00 und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betroffene sei zu dem Termin ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Der von dem Verteidiger am Tage vor der Hauptverhandlung wegen eigener Verhinderung gestellte Verlegungsantrag stelle keine Entschuldigung für das Nichterscheinen des Betroffenen dar.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das form- und fristgerecht eingelegte und in seiner Begründung auch den Erfordernissen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, denn er war in dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Dass sein Verteidiger wegen eigener Verhinderung einen Verlegungsantrag gestellt hatte, stellt keine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen dar. Denn grundsätzlich gibt die Verhinderung des Verteidigers gemäß § 228 Abs. 2 StPO, 46 OWiG keinen Anspruch auf Terminsverlegung (vgl. OLG Hamm VRS 68, 55). Der Betroffene, dessen Verteidiger einen Antrag auf Terminsverlegung wegen seiner Verhinderung stellt, ist, wenn er davon unterrichtet ist, aber keine weitere Nachricht erhält, nicht entschuldigt, wenn er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausbleibt (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 32 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - früheren (rechtzeitig gestellten) Verlegungs-
anträgen des Verteidigers vonseiten des Gerichts entsprochen worden ist. Denn ohne eine gerichtliche Ab- oder Umladung oder eine andere zuverlässige Mitteilung, der anberaumte Hauptverhandlungstermin werde nicht stattfinden, darf der Betrof-
fene nicht darauf vertrauen, sein Fernbleiben werde als entschuldigt angesehen werden.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verteidiger bekannt gemachten Stellungnahme vom 9. September 2003 genügt die Urteilsbegründung den Anforderungen, die an den Inhalt eines nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils zu stellen sind. Das Amtsgericht hatte sich in den Urteilsgründen auch nicht damit auseinanderzusetzen, ob - wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - dem Verteidiger die Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin vom 18. Juni 2003 erst am 17. Juni 2003 zugegangen ist und es aufgrund dieser Besonderheit mit Rücksicht auf das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren und wegen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichtes hätte naheliegend erscheinen können, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen, um so die Mitwirkung des Verteidigers zu einem späteren Zeitpunkt sicherzustellen. Denn diese Umstände waren dem Amtsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht bekannt, so dass es sie in seine Prüfung nicht einbeziehen konnte. In dem Schreiben des Verteidigers vom 17. Juni 2003 heißt es nämlich lediglich: In der Bußgeldsache gegen Herrn D. wegen OWi - 95 OWi 557/03 - beantrage ich, den für den 18. Juni 2003 anberaumten Termin zu verlegen. Der Unterzeichner ist zu diesem Termin bereits durch das Amtsgericht Schwelm geladen.
Zur Entschuldigung für das Fernbleiben eines Betroffenen in der Hauptverhandlung vorgebrachte Gründe, die dem Gericht bei Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht bekannt waren, können nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern nur mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 3 S. 1 OWiG geltend gemacht werden. Auf einen solchen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger aber verzichtet (vgl. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm § 342 Abs. 3 StPO).
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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