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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 531/03 OLG Hamm

Leitsatz: zur ausreichenden Begründung von Verfahrensrügen

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verfahrensrüge; ausreichende Begründung; fehlende Sachrüge; Wiedereinsetzung durch unzuständiges Gericht

Normen: StPO 344, StPO 44

Beschluss: Bußgeldsache
gegen B.K.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 17. August 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 06. Juni 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 09. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 300 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der im Einzelnen ausgeführten Rüge des formellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar fristgerecht eingelegt, jedoch nicht formgerecht begründet worden, so dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:

„Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gem. § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 09.04.2003 (BI. 69 d. A.) gem. § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. An diese Entscheidung ist das Beschwerdegericht gem. § 46 Abs. 2 StPO unabhängig davon, ob die Wiedereinsetzung sachlich zu Unrecht gewährt worden ist oder ob das Verfahren mangelhaft war, gebunden (zu vgl. KK-Maul, StPO, 5. Auflage, § 46 Rdnr. 7 m. w. N.). Erst mit erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 09.04.2003 ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt worden (zu vgl. KK-Kuckein, StPO, 45. Auflage, § 341 Rdnr. 22).

Die von der Rechtsbeschwerde allein erhobenen Verfahrensrügen sind indes nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig. Nach dieser Vorschrift müssen Verfahrensrügen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so vorgetragen werden, dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensverstoß, die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens unterstellt, zutrifft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 344 Rdnr. 21).

Diesen Anforderungen wird die Rüge, die Urteilsformel sei in Abwesenheit des Betroffenen verkündet worden (Verstoß gegen §§ 268 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO), nicht gerecht, denn die Rechtsbeschwerde teilt den insofern maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht mit.

Gleiches gilt für die Rüge, das Gericht sei einem Beweisantrag des Betroffenen, die im fraglichen Überprüfungszeitraum anderweitig betroffenen Pkw-Fahrer zeugenschaftlich zu hören, nicht nachgegangen. Insofern hätte es der Mitteilung des wesentlichen Inhalts des Beweisantrages sowie des ablehnenden Beschlusses bedurft. Sofern hiermit zugleich die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge) erhoben werden soll, hätte es des Vortrags bedurft, warum sich das Gericht zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 81).

Auf die behaupteten Unrichtigkeiten im Rubrum des schriftlichen Urteils kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (zu vgl. KK-Engelhard, aa0, § 275 Rdnr. 66).

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat der Betroffene nicht erhoben. Zwar ist die Bezeichnung der Rüge als Sachrüge nicht unbedingt erforderlich, das Beschwerdevorbringen muss aber eindeutig ergeben, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 344 Rdnr. 14). Dies ist dem Beschwerdevorbringen jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Insofern kann auch das von dem Betroffenen selbst in seiner „Einspruchs"-Begründung am 17.08.2002 Vorgebrachte (BI. 20 d.A.) nicht ergänzend herangezogen werden, da diese Begründung nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Zwar kann auch der Angeklagte, der einen Verteidiger hat, die Rechtsbeschwerde begründen. Dies hat jedoch zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geschehen (Meyer-Goßner, StPO, § 345 Rdnr. 9).

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Er weist die Amtsrichterin - wie schon das Landgericht Bochum in seinem Beschluss vom 12. März 2003 (1 Qs 23/03 LG Bochum) - noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass sie zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht zuständig war. Vielmehr war das gemäß § 46 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG das Oberlandesgericht, da dieses zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufen ist. Es ist dem Senat nicht nachvollziehbar, dass die Amtsrichterin trotz des Beschlusses des Landgerichts, durch den ihr dem Betroffenen Wiedereinsetzung gewährender Beschluss wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden ist, dennoch durch Beschluss vom 9. April 2003 erneut Wiedereinsetzung gewährt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 79 Abs. 3 OWiG.


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