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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 481/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 60 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verfahrensrüge; ausreichende Begründung, Vortrag; Vereidigungsverbot

Normen: StPO 60, StPO 344

Beschluss: Strafsache
gegen G.F.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 25. Februar 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. August 2003 Bezug genommen, der der Senat nach eigener Prüfung beitritt.

Der Erörterung bedurfte vorliegend lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, mit der er eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO geltend macht. So habe das Amtsgericht die Zeugin V., die Freundin des Angeklagten, die zu seinen Gunsten ausgesagt hatte, wegen des sich aus § 60 Nr. 2 StPO ergebenden Vereidigungsverbotes nicht vereidigen dürfen. Nach den Urteilsgründen habe das Amtsgericht ihre Aussage als unglaubhaft gewertet. Dass das Amtsgericht der beeideten Aussage der Zeugin keinen Glauben schenke, habe es der Verteidigung aber nicht mitgeteilt. Diese habe jedoch wegen der Vereidigung der Zeugin darauf vertraut, dass deren Aussage geglaubt werde und dementsprechend von der Stellung weiterer, zur Entlastung des Angeklagten führender Beweisanträge abgesehen.

Diese Verfahrensrüge ist nicht ausreichend im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGHSt NJW 1982, 1655; BGHSt NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rn. 21 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfahrensrüge nicht gerecht. Die Aussagen bzw. das Aussageverhalten der Zeugin V. werden nicht in der gebotenen Vollständigkeit aufgeführt.

Der Angeklagte trägt zwar vor, die Zeugin V. habe sich zur Vorfallszeit am 23. Juli 2002 gegenüber den den Sachverhalt aufnehmenden Polizeibeamten geäußert und erklärt, die Zeugin H. habe bei der Zufahrt zum Parkhaus mit ihrer schwarzen Tasche nach ihm geschlagen. Er habe nur aus Reflex nach der Zeugin H. gestoßen, wobei diese hingefallen sei.
Zudem gibt der Angeklagte die Aussage der Zeugin V. im Hauptverhandlungstermin am 25. Februar 2003 wieder. Hier hat sie ausgesagt, die Zeugin H. habe sich plötzlich umgedreht und den Angeklagten mit ihren Einkaufstaschen gegen das Gesicht geschlagen. Dabei sei sie zu Boden gefallen. Einen körperlichen Kontakt zwischen beiden habe es nicht gegeben. Der Angeklagte habe den Schlag mit den Taschen abwehren wollen. Er habe die Zeugin H. nicht geschubst.

Es wird jedoch vom Angeklagten nicht vorgetragen, ob, ggf. in welcher Weise, sich die Zeugin V. im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung zum Vorfall geäußert hat. Bei der vom Angeklagten angegebenen Äußerung der Zeugin V. am 23. Juli 2002 gegenüber den den Sachverhalt aufnehmenden Polizeibeamten handelt es sich lediglich um den Ermittlungsbericht der Polizei, der nach den Angaben der vor Ort anwesenden Personen erstellt wurde. Eine allein der Zeugin V. zuzurechnende Aussage ist dort nicht festgehalten. Zudem stimmt der von den Polizeibeamten festgestellte Sachverhalt zu der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H. im Bereich der Parkhauszufahrt nicht mit den Angaben der Zeugin V. hierzu im Hauptverhandlungstermin überein. Denn in ihrer Aussage im Hauptverhandlungstermin streitet die Zeugin V. eine Tätlichkeit des Angeklagten gegenüber der Zeugin H. ab. Der Angeklagte habe diese nicht geschubst, einen körperlichen Kontakt zwischen beiden habe es überhaupt nicht gegeben. Zu Fall gekommen sei die Zeugin H., als sie den Angeklagten mit ihren Einkaufstaschen geschlagen habe. Demgegenüber hat der Angeklagte nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht jedenfalls aus Reflex nach der Zeugin H. gestoßen. Dabei sei diese hingefallen.

Hätte nämlich die Zeugin V. bei ihrer Vernehmung im Hauptverhandlungstermin ihre Angaben aus einer vorhergehenden polizeilichen Vernehmung wiederholt, hätte der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch die Zeugin mit der Folge eines Vereidigungsverbotes gemäß § 60 Nr. 2 StPO nahegelegen. Bei einer Vereidigung der Zeugin wäre es dann unter Umständen eine für die Verteidigung überraschende Entscheidung des Gerichts gewesen, hätte dieses der Aussage keinen Glauben geschenkt. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wäre für diesen Fall möglicherweise erfolgreich gewesen, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass durch die Vereidigung eines Zeugen gundsätzlich nicht der Rechtsschein erweckt wird, seiner Aussage werde vorbehaltlos geglaubt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993, BGHR StPO § 60 Nr. 2, Vereidigung 3; BGH, Urteil vom 30. März 1988, BGHR StPO § 60 Nr. 2, Strafvereitelung, versuchte 3; BGH, NStZ 1986, 130; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1998, 3 Ss 1623/97).

Hätte sich demgegenüber die Zeugin V. im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung nicht oder anders als bei ihrer Aussage im Hauptverhandlungstermin geäußert, hätte ein Vereidigungsverbot im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen. Sofern das Gericht der beeideten Aussage der Zeugin nicht geglaubt hätte, wäre dies für die Verteidigung keine überraschende Entscheidung gewesen. Hiermit musste die Verteidigung rechnen. Sie hätte sich rechtzeitig darauf einstellen müssen. Der Verfahrensrüge wäre in diesem Fall kein Erfolg beschieden.

Welche der beiden aufgezeigten Alternativen hier jedoch vorlag, vermag der Senat mangels ordnungsgemäßer Begründung der Verfahrensrüge seitens des Angeklagten nicht zu überprüfen. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist damit bereits unzulässig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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