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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws 83/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage, ob die Anklage mangelhaft und das Verfahren ggf. einzustellen ist, wenn der Tattag nach Aktenlage und nach Anklage voneinander abweichen

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anklage; Mangelhaftigkeit, Tatzeit; Tattag; Abweichung, Einstellung des Verfahrens

Normen: StPO 206 a, StPO 201

Beschluss: Strafsache
gegen N.M
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
(hier: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO)

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 12. Januar 2003 gegen den Beschluss der XII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 07. Januar 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:
Am 20. Dezember 2001 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten Anklage vor dem Strafrichter in Dortmund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben. Dem Angeklagten wurde dabei zur Last gelegt, am „27. September 2001“ gegen 08. 31 Uhr mit seinem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen (Kennzeichen: XXXXXXXXXX) u.a. den Evinger Parkweg in Dortmund befahren zu haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Mit Beschluss vom 25. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Anklage ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet. In der Hauptverhandlung am 28. August 2002 wurde nach Verlesung der Anklage festgestellt und protokolliert, dass das „Tatdatum der 3.10.01 ist“. In diesem Hauptverhandlungstermin wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Dortmund rechtzeitig Berufung eingelegt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafkammer des Landgerichts Dortmund das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anklage sei mangelhaft. Die Anklageschrift vom 20. Dezember 2001 benenne den 27. September 2001 als Tattag; nach Lage der Akten sei die Tat jedoch am 03. Oktober 2001 begangen worden. Vor Anklageerhebung sei der Angeklagte am 08. Dezember 2001 von einem Polizeibeamten zu einer Strafanzeige der Stadt Dortmund vom 27. September 2001 wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Fahren eines unversicherten PKW im Straßenverkehr angehört worden. Aufgrund dieser Umstände und der Datenverwechselung sei für den Angeklagten völlig unklar, welche der in Frage kommenden mehreren Vorwürfe angeklagt sei. Dieser Mangel habe auch nicht mehr geheilt werden können.

Die gemäß § 206 a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt kein wesentlicher Mangel der Anklage vor, welcher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO gebietet. Es bleibt nicht unklar, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht. Zwar wird eine konkrete Tat wesentlich durch ihren Zeitpunkt bestimmt, doch kann ihre Identität im Ergebnis auch durch andere Merkmale gewährleistet sein (vgl. OLG Celle NStZ-RR 1997, 367 m.w.N.). Anklage einerseits und Aktenlage sowie die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils andererseits weichen hier nur bezüglich des Tattages voneinander ab. Unverändert sind jedoch die Tageszeit der Tat, der Tatort sowie die Tatbegehung. Der Tattag allein charakterisiert den Vorgang im vorliegenden Fall nicht derart, dass er trotz der unveränderten anderen Merkmale ausschlaggebend über die Identifizierung entscheidet, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Anzeige der Stadt Dortmund vom 27. September 2001 wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Der Mangel der falschen Bezeichnung des Tattages konnte deshalb wie geschehen durch den im Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund festgehaltenen Hinweis auf den nach Aktenlage zutreffenden Tattag, nämlich den 03. Oktober 2001 geheilt werden.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzugeben.


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