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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 5/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zur genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin, wenn dieses mit der Teilnahme an einem anderen Gerichtstermin begründet wird

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Ausbleiben im Termin, genügende Entschuldigung; anderer Gerichtstermin, dienstliche Gründe

Normen: OWiG 74, StPO 344]

Beschluss: Bußgeldsache
gegen H.H.
wegen Ordungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.10.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 09. 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Gütersloh vom 07.04.2000 wegen Verstoßes gegen die Ziffern 2.2.0.3.5 und 2.2.0.3.9 des Landschaftsplanes Osning des Kreises Gütersloh i.V.m. § 70 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW eine Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM verhängt worden. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht hat Hauptverhandlungstermin auf den 10.10.2002 anberaumt. Zu diesem Termin ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den vorgenannten Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt:

„Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe, nämlich wegen eines Termins um 11.00 Uhr vor dem Landesarbeitsgericht Hamm verhindert zu sein, sind keine genügende Entschuldigung, weil der hiesige Termin für den Betroffenen bereits seit dem 18.07.2002 (Zustellung der Ladung) feststeht und eine Vorrangigkeit zeitlich oder sachlich trotz Anschreibens vom 01.10.2002 nicht vorgetragen worden ist.“

Gegen das seinem Verteidiger am 15.10.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit dem am 17.10.2002 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben seines Verteidigers vom 16.10.2002, mit dem er die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags gleichzeitig Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.10.2002 eingelegt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist als unbegründet verworfen worden.

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene u. a. ausgeführt, er sei genügend entschuldigt gewesen. Er habe an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts am 10.10.2002 deshalb nicht teilnehmen können, weil er am 10.10.2002 um 11.00 Uhr, beim Landesarbeitsgericht Hamm einen dienstlichen Termin wahrzunehmen gehabt habe. Mit Schreiben vom 25.09.2002 habe er diesen Umstand dem Gericht mitgeteilt und darum gebeten, den Termin zu verlegen, falls seine persönliche Anwesenheit im Termin zur Hauptverhandlung für erforderlich gehalten werde. Mit Schreiben vom 01.10.2002 des Amtsgerichts Bielefeld sei er darauf hingewiesen, dass die Terminsladung vom 18.07.2002 datiere und eine Terminsverlegung ohne nähere Erläuterung der Verhinderung nicht in Betracht komme. Dieses Schreiben sei ihm nach seiner Erinnerung am darauf folgenden Wochenende zugegangen. Er habe als Verwaltungsleiter des Evangelischen Gymnasiums Werther den Gerichtstermin vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm wahrzunehmen gehabt. In dem Rechtsstreit sei es um eine Auseinandersetzung zwischen einer ehemaligen angestellten Lehrerin und dem Schulverein des Evangelischen Gymnasiums Werther, der Träger jenes Gymnasiums sei, gegangen. Die Angelegenheit sei sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht kompliziert gewesen. Lediglich er habe Kenntnis über den Sachverhalt gehabt. Deshalb habe sein Arbeitgeber angeordnet, dass er an diesem Termin teilzunehmen habe. Der Termin sei ursprünglich auf einen Tag im November 2002 anberaumt gewesen, wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Schulvereins jedoch kurzfristig auf den 10.10.2002 vorgezogen worden. Die Umladung sei dann unmittelbar vor dem 25.09.2002 erfolgt.

Er sei aufgrund der amtsgerichtlichen Mitteilung vom 01.10.2002 davon ausgegangen, dass der Termin in der Bußgeldsache stattfinden werde auch ohne seine Teilnahme. Er habe deshalb seinen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Er habe das Schreiben so verstanden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und in der Sache entschieden werde. Dass der Einspruch wegen seines Ausbleibens verworfen werde, damit habe er nicht gerechnet und damit sei auch aufgrund des Schreibens vom 01.10.2002 nicht zu rechnen gewesen. Eine entsprechende Belehrung habe das Schreiben nicht enthalten.

Die Entscheidung, ihn statt des plötzlich verhinderten Vorsitzenden des Schulvereins zu dem Termin beim Landesarbeitsgericht zu entsenden, sei erst Ende September/ Anfang Oktober 2002 erfolgt. Die Ankündigung er - der Betroffene - werde den Termin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wahrnehmen, sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Mitteilung des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.10.2002 noch nicht zugegangen gewesen sei.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die auf die zulässige Rechtsbeschwerde von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Prozessvoraussetzungen hat Verfahrenshindernisse nicht ergeben. Insbesondere fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Der Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Gütersloh vom 07.04.2000 enthält zwar keine Angabe der Tatzeit. Die mangelnde Angabe der Tatzeit ist aber unschädlich, wenn kein Anlass zu Verwechslungen besteht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 66 Rdz. 42). Das ist hier der Fall. Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit wird durch die Beschreibung des Tatortes und das ihm zur Last gelegte Verhalten hinreichend bestimmt. Abgesehen fand ausweislich des Vermerkes der Unteren Landschaftsbehörde Rheda-Wiedenbrück vom 08.12.1999 am 29.11.1999 gemeinsam mit dem Betroffenen eine Besichtigung des Tatortes sowie der beanstandeten Teiche und Aufschüttungen statt, bei der sich der Betroffene dahingehend geäußert hat, dass er sich zu der Anlage der Teiche sehr kurzfristig im Herbst 1999 entschieden habe.

Der Bußgeldbescheid ist auch nicht deshalb unwirksam. weil er lediglich auf die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW verweist, ohne näher anzugeben, welche Ziffer des Absatzes 1 dieser Vorschrift hier zu Anwendung kommen soll. Es kommt vorliegend nämlich nur die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NW in Betracht, da dem Betroffenen mit dem Bußgeldbescheid vom 07.04.2000 Verstöße gegen in einem Landschaftsplan enthaltene Verbote vorgeworfen werden.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 74 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG kann entweder dadurch begründet sein, dass das Amtsgericht hinsichtlich des Entschuldigtseins des Betroffenen bekannte Umstände nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt hat, oder dadurch, dass es durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen Entschuldigungsgrundes seine Aufklärungspflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat. Beides ist mit einer den Vorschriften des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge geltend zu machen, deren Gegenstand entweder die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG durch Verkennung seines Regelungsgehaltes, also durch einen Subsumtionsfehler, oder die unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sein kann (OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337; Senge, in: KK-OWiG, § 74 Rdnr. 63 f m.w.N.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b).
Im Rahmen dieser Verfahrensrüge müssen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG die den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Senat, Beschlüsse vom 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02 OLG Hamm und vom 17.02.1998 - 3 Ss OWi 722/97 OLG Hamm, OLG Hamm; 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 25.03.1998 - 4 Ss OWi 716/98 OLG Hamm; Beschluss vom 23.03.1999 - 4 Ss OWi 248/99 OLG Hamm; Beschluss vom 15.02.2000 - 4 Ss OWi 88/00 OLG Hamm -; OLG Hamm, 5. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 02.03.1999 - 5 Ss OWi 56/99 OLG Hamm). Dabei hängt der Umfang der Darlegungspflicht des Beschwerdeführers nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO allerdings weiter davon ab, ob der Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt oder nicht (OLG Köln, VRS 72, 442, 443). Wenn der Tatrichter tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hat, ob und wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu gebunden und darf diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (BGHSt 28, 384, 387 f). Deshalb reicht dann, wenn sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, zur Erhebung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge die Begründung aus, das Gericht habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (OLG Köln, VRS 72, 442, 443). Dies gilt aber naturgemäß nur dann, wenn sich in dem angefochtenen Urteil überhaupt Feststellungen zu den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Entschuldigungsgründen finden (Senat, a.a.O.). Enthält das Urteil dagegen keinerlei Feststellungen zur Frage der genügenden Entschuldigung, verbleibt es dabei, dass der Betroffene in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in vollem Umfang genügenden Verfahrensrüge den behaupteten Verfahrensverstoß geltend machen muss. Ergibt sich aufgrund der so zulässig ausgeführten Verfahrensrüge, dass der Betroffene tatsächlich vor der Verwerfung seines Einspruchs erhebliche Entschuldigungsgründe vorgebracht hatte, so ist das angefochtene Verwerfungsurteil bereits aufgrund des Darstellungsmangels aufzuheben, der darin liegt, dass es diese Entschuldigungsgründe nicht mitteilt (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337; BayObLG, NStZ-RR 1997, 182; OLG Karlsruhe, NJW 1969, 475, 476). Dies gilt jedoch wiederum dann nicht, wenn die von dem Betroffenen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde vor der Verwerfung des Einspruchs vorgebrachten Entschuldigungsgründe erkennbar nicht zu einer genügenden Entschuldigung geeignet waren, da in diesem Fall zumindest das gemäß § 337 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderliche Beruhen des Verwerfungsurteils auf dem Darstellungsmangel verneint werden muss (Senat, Beschluss vom 26.03.2002 3 Ss Owi 154/02; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337 und VRS 98, 217; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 24.06.1999 - 4 Ss OWi 404/99 OLG Hamm).

Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen den von dem Betroffenen angegebenen Entschuldigungsgrund mitgeteilt und begründet, warum es ihn nicht als ausreichend angesehen hat. Allerdings wird in dem angefochtenen Urteil nicht angegeben, dass der Betroffene nach seinem Vorbringen an dem Gerichtstermin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm aus dienstlichen Gründen teilnehmen sollte. Dies hat aber nicht zur Folge, dass das angefochtene Urteil wegen eines Darstellungsmangels aufzuheben ist. Denn der durch den Betroffenen geltend gemachte Grund, er sei wegen eines beruflich wahrzunehmenden anderweitigen Gerichtstermins an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren gehindert, war nicht geeignet, den Betroffenen zu entschuldigen, so dass das angefochtene Urteil auf einem solchen Mangel jedenfalls nicht beruht.

Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht geht im Grundsatz der Regelung beruflicher oder geschäftlicher Angelegenheiten vor (vgl. Göhler a.a.0. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Rebmann/Roth/Hermann a.a.0. § 74 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Berufliche Angelegenheiten können das Ausbleiben aber ausnahmsweise entschuldigen, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann (Bay0bLG NStZ 2003, 99, OLG Düsseldorf NJW 1997, 2062; OLG Köln VRS 93, 186; Göhler a.a.0. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.0. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Einzelheiten, aus denen sich das besondere Gewicht und die Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit ergeben, muss der Betroffene dem Gericht darlegen (OLG Hamm VRS 39; Bay0bLG NStZ 2003, 99; OLG Karlsruhe VRS 89, 130; KG VRS 58, 47; Rebmann/Roth/Hermann a.a.0. § 74 Rdnr. 15).

Vorliegend hatte der Betroffene nach seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung vor Erlass des angefochtenen Urteils lediglich mitgeteilt, dass er durch die Wahrnehmung eines dienstlichen Termins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm am 10.10.2002 um 11.00 Uhr an der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gütersloh am selben Tag um 9.00 Uhr gehindert sei. Dies steht in Einklang mit dem in den Akten befindlichen Schreiben des Betroffenen vom 25.09.2002. Trotz des amtsgerichtlichen Schreibens vom 01.10.2002, dessen Inhalt mit der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend wiedergegeben worden ist, hat der Betroffene Angaben dazu, warum seine Teilnahme an dem Termin vor dem Landesarbeitsgericht vorrangig und der Termin unaufschiebbar sein soll, wann dieser Termin anberaumt und seine Mitwirkung daran angeordnet worden ist, warum er - der Betroffene - an diesem Termin teilnehmen soll, sowie dass und warum der Termin nicht von einem anderen wahrgenommen werden kann, nicht getätigt. Ebenso wenig hat er etwa geltend gemacht, dass sein Arbeitgeber trotz eines Hinweises auf den Termin in der vorliegenden Sache und die Folgen, die sich für ihn im Falle seines Ausbleibens ergeben könnten, nicht bereit sei, ihn von dieser Aufgabe freizustellen. Umstände für ein überwiegendes Gewicht des beruflich wahrzunehmenden Termins lassen sich aus dem Vorbringen des Betroffenen gegenüber dem Amtsgericht Bielefeld nicht entnehmen. Entsprechende Angaben sind auch nicht über den Verteidiger des Betroffenen erfolgt, der ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.10.2002 bezüglich der Verhinderung des Betroffenen lediglich auf dessen Schreiben vom 25.09.2002 Bezug genommen hat.

Ein Entschuldigungsgrund ist daher weder substantiiert dargelegt worden noch ergaben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene genügend entschuldigt sein könnte. Angesichts der Ungeeignetheit des Vorbringens des Betroffenen war das Amtsgericht auch nicht gehalten, diesem inhaltlich durch weitere Aufklärung nachzugehen. Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher die Rechtsbeschwerde mit Erfolg ebenfalls nicht gestützt werden, wobei es dahin gestellt bleiben kann, ob diese Rüge vorliegend überhaupt in der gebotenen Form gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG erhoben worden ist.

Die mit der oben wieder gegebenen Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragenen neuen Tatsachen, die eine genügende Entschuldigung belegen sollen, können schon deshalb im Rahmen der Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden, da sich weder aus der Rechtsbeschwerdebegründung noch aus dem Akteninhalt ergibt, dass sie dem Amtsgericht zum Zeitpunkt der Einspruchsverwerfung bekannt waren. Nachträgliches Entschuldigungsvorbringen ist unbeachtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rdnr. 48). Dies gilt auch, soweit der Betroffene geltend macht, er habe nicht mit einer Verwerfung des Einspruches im Falle seines Fernbleibens von der Hauptverhandlung gerechnet. Auf das Fehlen einer Belehrung über die Folgen eines Ausbleibens in dem gerichtlichen Schreiben vom 01.10.2002 kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Denn es handelte sich dabei nicht um eine Terminsladung, die gemäß § 74 Abs. 3 OWiG eine solche Belehrung enthalten muss.

Im übrigen wäre der Betroffene auch dann nicht als ausreichend entschuldigt anzusehen, wenn man sein Vorbringen aus der Rechtsbeschwerdebegründung zugrunde legen würde. Dem Betroffenen war spätestens am 25.09.2002, also zwei Wochen vor dem Termin beim Landesarbeitsgericht bekannt, dass er an diesem teilnehmen sollte. Wenn der Betroffene seinen Arbeitgeber rechtzeitig über den am selben Tag festgesetzten Hauptverhandlungstermin im vorliegenden Verfahren informiert hätte, hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um beim Landesarbeitsgericht auf eine Terminsverlegung hinwirken zu können, die mit Rücksicht darauf, dass das Amtsgericht Bielefeld zuerst auf den 10.10.2002 terminiert hatte, höchstwahrscheinlich auch gewährt worden wäre. Hinzu kommt, dass sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung eine besondere Gewichtigkeit der dienstlichen Verpflichtung im Verhältnis zu der Bedeutung der Sache, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gegen den Betroffenen war immerhin ein Bußgeld in Höhe von 10.000,-- DM verhängt worden - nicht entnehmen lässt.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.


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