Aktenzeichen: 2 Ss 407/03 OLG Hamm
Leitsatz: Das Tragen eines Sweatshirts mit der Aufschrift
«CONSDAPLE» ist derzeit noch nicht strafbar. Das Kunstwort
enthält zwar die verfassungswidrige Buchstabenkonstellation
«NSDAP», dies ist aber für einen unbefangenen Beobachter nicht
ohne weiteres zu erkennen. Erst wenn die wahre Bedeutung des Wortes "CONSDAPLE"
Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gefunden hat, stellt auch
der unbefangene Beobachter beim Anblick des Logos eine Verbindung zu rechten
Kreisen dar und kann ggf. von strafbarem Handeln ausgegangen werden.
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr; Consdaple; NSDAP
Normen: StGB 86 a
Beschluss:
Strafsache
gegen 1. S.D: und 2. B.K.
wegen Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
Auf die (Sprung-)Revision der
Staatsanwaltschaft Bochum gegen das Urteil des Amtsgerichts
Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 19. Dezember 2002 hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 08. 10. 2003, an
der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
als
Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht,
Richter am Amtsgericht
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwältin
als Beamtin der
Staatsanwaltschaft
Rechtsanwältin aus Herne
als Verteidigerin des
Angeklagten zu 2.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Die Revision wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Mit Anklageschrift vom 18. Oktober 2002 hat die Staatsanwaltschaft
Bochum dem Angeklagten C. vorgeworfen, sich im Juni 2002 des Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a Abs. 1
Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben; dem Angeklagten K. wird eine Beihilfe
hierzu zur Last gelegt.
Von diesen Tatvorwürfen hat das Amtsgericht
Bezirksjugendschöffengericht Bochum die Angeklagten durch
Urteil vom 19. Dezember 2002 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der
Freispruch ist damit begründet worden, dass durch das Tragen des
Sweatshirts mit dem beschriebenen Aufdruck seitens des Angeklagten C. bereits
der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt
worden sei. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 30.06.2002 sah
sich der Angeklagte C. in der großen Halle am Gysenberg in Herne
zunächst das Endspiel um die Fußballweltmeisterschaft 2002 an.
Danach begab er sich in die Innenstadt nach Herne, wo er sich fortan in einer
größeren Menschenmenge im Bereich des Bahnhofsvorplatzes aufhielt.
Im Laufe des Spätnachmittags streifte sich der Angeklagte C. sodann ein
Sweatshirt über, welches er zuvor um die Hüften geschlungen getragen
hatte. Dieses Sweatshirt trug - in weißer Schrift schwarzem Grund - den
Aufdruck "CONSDAPLE" (das Urteil verwendet irrtümlich die Schreibweise
"Consdaple") mit einem darüber befindlichen Reichsadler. Wegen des genauen
Aussehens des Sweatshirtaufdrucks wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Das
"CONSDAPLE"-Markenlogo ist dabei so gestaltet, daß der unten horizontal
(im Urteil versehentlich vertikal) abschließende Balken des C unter den
restlichen Buchstaben hindurchgezogen und unter dem letzten Buchstaben, dem E,
leicht nach oben gezogen ist. Der Aufdruck des Markenlogos ist ferner so
gestaltet, daß sich die Schrift insgesamt zur Mitte hin verjüngt und
dann wieder größer wird. Insoweit besteht eine erhebliche
Ähnlichkeit zu dem Markenlogo der Firma "LONSDALE" (das Urteil verwendet
irrtümlich die Schreibweise "Lonsdale") aus London. Dieses Sweatshirt
gehörte dem Angeklagten K., der es im Rahmen einer Sammelbestellung mit
mehreren Bekannten zusammen bei der Patria-Versand GmbH in Landshut bestellt
hatte. Der Angeklagte K. hatte das fragliche Sweatshirt zu einem nicht
näher bestimmbaren Zeitpunkt wenige Tage vor dem 30.06.02 dem Angeklagten
C. geliehen. Der Aufdruck war für die jeweils Umstehenden deutlich
sichtbar; eine Jacke trug der Angeklagte C. darüber nicht. Dem Angeklagten
C. war klar, daß der Aufdruck "mit der NS-Zeit zu tun hatte". Er habe
sich aber weder über eine mögliche Strafbarkeit des Aufdruckes noch
über eine mögliche Wirkung auf unbeteiligte Passanten Gedanken
gemacht. Nämliches gilt für den Angeklagten K.. Dieser hat
ergänzend angegeben, er sei schon deshalb von einer Nichtstrafbarkeit des
Aufdruckes ausgegangen, weil er das fragliche Sweatshirt bei einem jedermann
zugänglichen Versandhandel bestellt habe, wo es im übrigen weder
Nazidevotionalien noch Kleidungsstücke oder Gegenstände mit
Hakenkreuzen noch sonstigen verbotenen Aufdrucken zu bestellen gäbe."
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen dieses Urteil form- und
fristgerecht (Sprung-)Revision eingelegt, mit der sie unter näherer
Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die
zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. In
Übereinstimmung mit der in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung der
Generalstaatsanwaltschaft erfüllt das Tragen eines schwarzen Sweatshirts
in der Öffentlichkeit mit dem nachfolgendem Aufdruck des Schriftzuges
"CONSDAPLE" und einem darüber befindlichen Reichsadler in weißer
Farbe
nicht den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Denn es handelt sich bei dem Aufdruck "CONSDAPLE" in Verbindung mit dem
Reichsadler nicht um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1
StGB.
Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind
verkörperte Symbole und nichtkörperliche optische oder akustische
charakteristische Erkennungszeichen einer verbotenen Organisation, die den
Schutzzweck des § 86 a StGB verletzen, weil sie dem unbefangenen Dritten
den Eindruck eines Kennzeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr.
1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermitteln (Tröndle/Fischer, StGB, 51.
Aufl., § 86 a Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben,
StGB, 26. Aufl., § 86 a Rn. 3 + 4). Schutzzweck der Norm ist nämlich
nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der
von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Er will auch den
politischen Frieden dadurch wahren, dass jeglicher Anschein einer solchen
Wiederbelebung vermieden wird. Bei in- und ausländischen Beobachtern des
politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland könne
anderenfalls der irrige Eindruck entstehen, es gebe hier eine
rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet
ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das jeweilige
Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet werden (BGH, Beschluss vom 10.
Dezember 1982, NStZ 83, 261).
Bei dem Aufdruck auf dem Sweatshirt handelt
es sich nicht um ein solches Kennzeichen einer verbotenen Organisation. Weder
der Schriftzug "CONSDAPLE" noch der Reichsadler oder eine Kombination von
beiden wird von einer solchen Organisation als Kennzeichen verwendet. Lediglich
die in dem Wort "CONSDAPLE" enthaltene Buchstabenfolge "NSDAP" stellt ein
Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar. Hierbei handelt es sich
um die allgemein bekannte gebräuchliche Abkürzung für die
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Dieses Kennzeichen "NSDAP" war jedoch für unbefangene Dritte, die zur
Tatzeit mit dem Aufdruck auf dem vom Angeklagten C. getragenen Sweatshirt
konfrontiert wurden, nicht erkennbar sowie auch die Buchstabenfolge "NSDAP"
nicht dazu führte, dass der Schriftzug "CONSDAPLE" bzw. der Aufdruck in
seiner Gesamtheit die Eigenschaft eines Kennzeichens einer verbotenen
Organisation erhielt.
Zwar stehen nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB den
in Satz 1 genannten Kennzeichen, zu denen die Buchstabenfolge "NSDAP"
zählt, solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen
vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen
Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines
unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt
zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu
beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH
NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt
NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167). Zum Verwechseln ähnlich ist ein
Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter
ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation
halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der
jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl.
BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss
160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben
a. a. O. § 86 a Rn. 4).
Vorliegend ist die Buchstabenfolge "NSDAP"
vollständig in den sich zur Wortmitte hin verjüngenden Schriftzug
"CONSDAPLE" integriert. Die Buchstabenfolge wird nicht, wie z. B. farblich oder
durch das Schriftbild, optisch hervorgehoben.
Etwas anderes ergibt sich
auch nicht etwa aus der Abbildung des Reichsadlers über dem Schriftzug
"CONSDAPLE". Dadurch wird die Buchstabenfolge "NSDAP" weder hervorgehoben noch
auf andere Weise betont. So befindet sich der Reichsadler mit den
ausgebreiteten Flügeln über dem gesamten Wort "CONSDAPLE".
Die
Aufmerksamkeit des Betrachters wird auch nicht dadurch auf die Buchstabenfolge
"NSDAP" gelenkt, dass der Adler mit seinen Krallen auf dem Buchstaben "D" steht
und dessen Flügel an ihrer jeweiligen äußeren Kante von oben
nach unten schräg zulaufen, sie in ihrer gedachten Verlängerung den
Blick also auf die Wortmitte konzentrieren könnten. So führt zwar die
gedachte Verlängerung der vom Betrachter aus gesehen linken
Flügelkante des Adlers auf den Buchstaben "N", die Verlängerung der
rechten Flügelkante weist jedoch eher auf den Buchstaben "L". Eine
Konzentration der Aufmerksamkeit des Beobachters durch die Linien der
Flügelkanten auf die in der Wortmitte befindliche Buchstabenfolge "NSDAP"
findet auch unter Berücksichtigung des sich verjüngenden
Schriftbildes nicht statt. Für den durchschnittlich aufmerksamen
Betrachter ist jedenfalls aus der optischen Gestaltung des Adlers sowie dessen
Platzierung über dem Wort "CONSDAPLE" keine Betonung der Buchstabenfolge
"NSDAP" erkennbar.
Auch aus der Verwendung eines Reichsadlers
erschließt sich dem unbefangenen Beobachter sofern er den
abgebildeten Adler überhaupt als Reichsadler identifiziert nicht
ein nationalsozialistischer Hintergrund des Schriftzuges "CONSDAPLE" bzw. des
gesamten Aufdrucks. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei
der auf dem Sweatshirt aufgedruckten Ausführung des Adlers um das
Hoheitszeichen des Reiches mit nach rechts gewandtem Kopf (für den
Betrachter nach links) handelt, während die "NSDAP" als Hoheitszeichen
einen Adler mit nach links gewandtem Kopf (für den Betrachter nach rechts)
mit Hakenkreuz verwandte. Für die Annahme eines verbotenen Kennzeichens im
Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB käme es auf die richtige Wendung
des Adlerkopfes nicht an, da es sich hierbei nur um eine unwesentliche
Abweichung vom Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation
handeln würde (vgl. BGH NStZ 03, 31).
Abbildungen von Adlern in den
verschiedensten Formen finden sich heutzutage jedoch häufig auf allen
möglichen Kleidungsstücken, ohne dass die Verwendung dieser Motive
einen besonderen beispielsweise politischen Hintergrund hat. Teilweise handelt
es sich dabei auch um Markenzeichen von Unternehmen, wie z. B. von einem
italienischen Motorradhersteller.
Daraus folgt, dass der Aufdruck auf dem
Sweatshirt dem unbefangenen zufälligen Beobachter nicht einen Hinweis auf
nationalsozialistisches Gedankengut oder Organisationen aus der Zeit des
Nationalsozialismus vermittelt. Der Schriftzug "CONSDAPLE" mit dem darüber
befindlichen Reichsadler wirkt vielmehr wie das Firmenlogo einer
Bekleidungsmarke. Die Verwendung des Wortes "CONSDAPLE", eines in der
Modebranche nicht unüblichen Kunstwortes, soll beim oberflächlichen
Betrachter offensichtlich Assoziationen zu der in der Bevölkerung
bekannteren etablierten Bekleidungsmarke "LONSDALE" hervorrufen, deren
Schriftbild identisch ist.
Nach Auffassung des Senats erschließt sich
dem unbefangenen Beobachter ohne Hintergrundwissen auch bei genauem Hinsehen
nicht, dass sich in dem Kunstwort "CONSDAPLE" die Buchstabenfolge "NSDAP"
versteckt. Seine Betrachtung erschöpft sich in der Wahrnehmung des
einheitlichen Schriftzuges.
Im Gegensatz hierzu wäre der Fall zu
beurteilen, hätte der Angeklagte C. durch Tragen eines
Kleidungsstückes über dem Sweatshirt, beispielsweise einer Jacke, die
Anfangs- und Endbuchstaben "CO" bzw. "LE" des Schriftzuges "CONSDAPLE"
verdeckt. Dann wäre auch für einen unbedarften Beobachter die
Buchstabenfolge "NSDAP" und damit das Kennzeichen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation ohne weiteres erkennbar gewesen, so dass
der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. So
liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den getroffenen Feststellungen trug der
Angeklagte C. über dem Sweatshirt keine weitere Bekleidung.
Eine
andere Beurteilung des Sachverhalts hätte sich auch ergeben, wenn die
Marke "CONSDAPLE" mit dem offensichtlich hinter ihr stehenden
nationalsozialistischen Gedankengut und die Bedeutung ihres Schriftzuges in der
Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen wäre. Das Tragen ihres
Schriftzuges auf einem Kleidungsstück mit dem darin enthaltenen
Kennzeichen der "NSDAP" in der Öffentlichkeit wäre dann ebenfalls als
tatbestandsmäßig im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu
werten gewesen.
Nur Personen, die über bestimmte Kenntnisse der
rechten Szene und somit Hintergrundwissen verfügen, ist derzeit bekannt,
dass in dem Schriftzug des Sweatshirtaufdrucks das Kennzeichen der ehemaligen
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei enthalten ist. Lediglich
für sie ist das Kürzel "NSDAP" erkennbar. Zwar wurde das Kunstwort
"CONSDAPLE" wahrscheinlich nur geschaffen, um durch die unauffällige
Unterbringung des Kürzels "NSDAP" in dem Wort ein Erkennungssymbol zu
schaffen, mit dem und über das sich Anhänger der rechten Szene
identifizieren können. Eine Strafbarkeit der Verwendung des Schriftzuges
"CONSDAPLE" wird sich aber erst dann ergeben, wenn in der Öffentlichkeit
aufgrund entsprechender Berichterstattung durch Medien oder durch gerichtliche
Entscheidungen, wie beispielsweise dieses Urteil, eine Diskussion über die
Bedeutung des Wortes und des hinter ihm stehenden nationalsozialistischen
Gedankenguts eingesetzt hat. Erst wenn die wahre Bedeutung des Wortes
"CONSDAPLE" Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gefunden hat,
stellt auch der unbefangene Beobachter beim Anblick des Logos eine Verbindung
zu rechten Kreisen dar und ist auch für ihn das Kürzel "NSDAP" in der
Buchstabenfolge erkennbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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