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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ss OWi 618/03 OLG Hamm

Leitsatz: Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist es grundsätzlich erforderlich, dass im Urteil die angewandte Messmethode sowie der berücksichtigte Sicherheitsabschlag mitgeteilt werden.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: lückenhafte Feststellungen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Messmethode, Sicherheitsabschlag; Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme

Normen: StVO 3, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache
gegen E.S.
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juli 2003 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 09. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 110,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Es hat ferner angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt seiner Rechtskraft.

Hierzu hat der Tatrichter festgestellt:

„Am 22 November 2002 gegen 14.44 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Münsterstraße in Dortmund. In Höhe des Hauses Nr. 187 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 30 km/h.“

Zur Beweiswürdigung ist in dem Urteil ausgeführt:

„Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem in Augenschein genommenen Beweisfoto Bl. 22 d.A., auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Auf dem Foto ist der Betroffene eindeutig als der damalige Fahrer zur erkennen.

Er hat sich eingelassen, er sei damals nicht gefahren. Das Fahrzeug habe damals zum Verkauf angestanden und es sei von mehreren Personen zur Probefahrt benutzt worden.

Diese Einlassung wird durch das Beweisfoto jedoch widerlegt.“

Weitere Ausführungen zu den Feststellungen, sowie der Beweiswürdigung sind nicht erfolgt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird. Die Verfahrensrüge wird im Weiteren näher ausgeführt.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Urteilsgründe reichen für die Feststellung, ob der Tatrichter die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aus. Nach § 71 OWiG i.V.m. § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nur in eingeschränktem Maße und nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen diese so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen (BGHSt 39, 291, 296). Dazu ist bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich erforderlich, dass in dem Urteil die angewandte Messmethode, sowie der berücksichtigte Sicherheitsabschlag mitgeteilt werden, um eine hinreichende Grundlage zur Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Beschwerdegericht zu bilden (BGH NJW 1993, 3081, 3083; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2000 - 4 Ss OWi 754/00 -; Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 Ss OWi 144/00 -). Denn die Zuverlässigkeiten der verschiedenen Messmethoden können voneinander abweichen und damit auch der Beweiswert dieser Messungen. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es teilt weder die Messmethode, noch den berücksichtigten Toleranzwert mit. Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, ob überhaupt ein Toleranzwert abgezogen wurde, oder ob die festgestellten 30 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung noch dem Brutto-Messwert entnommen sind.

Hingegen genügen die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des Tatfahrzeuges den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wird im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf das bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigte Foto gemäß § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 2 StPO Bezug genommen, so bedarf es in der Regel keiner weiteren Ausführungen, wenn das Foto zur Identifizierung generell geeignet ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 267 Rdnr. 10). Denn das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt, zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGHSt 41, 376; OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.1997 - 2 Ss OWi 1235/97 -). Es bedarf weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Das Foto, auf das der Tatrichter verweist, ist im vorliegenden Fall zur Identifizierung generell geeignet. So lässt es Haarschnitt, Gesichts- und Kinnform, Ohren und die Augenbrauen hinreichend deutlich erkennen. Somit bedurfte es keiner weiteren Ausführungen bezüglich spezifischer Erkennungsmerkmale durch das Tatgericht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch lückenhaft und unvollständig sind. So lässt sich den Ausführungen des Amtsgerichts nicht hinreichend sicher entnehmen, ob der Tatrichter die Anordnung des Fahrverbots auf § 2 Abs. 1 BKatV oder auf § 2 Abs. 2 BKatV gestützt hat.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.


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