Aktenzeichen: 2 Ws 269/03 OLG Hamm
Leitsatz: Der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung kann nur noch in Ausnahmefällen auf eine nicht rechtskräftige Verurteilung gestützt werden.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Vorverurteilung; Rechtskraft
Normen: StGB 56 f
Beschluss: Strafsache
gegen M.H.
wegen Diebsstahls
(hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich eines Strafrestes).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. September 2003 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom
12. September 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 11. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
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