Aktenzeichen: 2 Ws 251 u. 297/03 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Senat: 2
Gegenstand: Klageerzwingungsverfahren
Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung;
Begründung; Anforderungen;
Normen: StPO 172
Beschluss: Ermittlungsverfahren
gegen W.R.
wegen
Entziehung elektrischer Energie u.a., hier: a) Antrag der K.B. vertreten durch
die Rechtsanwälte S. auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2
StPO, b) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren.
Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO vom 8. Oktober 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 11. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet verworfen.
G r
ü n d e :
Die Antragstellerin hat gegen den Beschuldigten Strafanzeige
wegen Entziehung elektrischer Energie gestellt. Die Antragstellerin wendet sich
mit ihrem Antrag vom 8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des
Generalstaatsanwalts vom 1. September 2003. Durch diesen ist ihre
Einstellungsbeschwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom
16. Mai 2003 zurückgewiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat
beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig und den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts als unbegründet zu verwerfen. Ihre Anträge hat sie wie
folgt begründet:
II.
Der fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht.
Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Notwendig ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, wobei die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen muss (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Rdnr. 27 zu § 172 m. w. N., OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 06.01.2003 - 2 Ws 434/02 und 6/03). Darüber hinaus ist erforderlich, dass sich aus der Antragsschrift ergibt, ob zuvor das Beschwerdeverfahren fristgerecht durchgeführt worden ist (zu vgl. OLG Hamm NStZ 92, 255). Bei Antragsdelikten - wie im vorliegenden Fall des § 248 c Abs. 3 StGB - muss dargelegt werden, dass der Antrag innerhalb der Frist des § 77 b StGB gestellt worden ist. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Angabe des Zeitpunkts, in dem der Antragsteller von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr 28 zu § 172).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsschrift in
mehrfacher Hinsicht nicht. Ungeachtet dessen, ob dem Antrag eine ausreichende
Darstellung des für strafbar erachteten Verhaltens des Beschuldigten zu
entnehmen ist, lässt das Antragsvorbringen nicht hinreichend erkennen,
welche Ermittlungen in dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren zu welchem
Ergebnis geführt haben, ob und wie sich der Beschuldigte eingelassen hat
sowie welche Beweismittel vorgelegt und zur Grundlage der
staatsanwaltschaftlichen Bescheide gemacht worden sind. Der Inhalt der
angefochtenen Bescheide wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Infolgedessen
enthält die Antragsschrift auch nicht die von ihr zu fordernde auf
Tatsachen beruhende argumentative Auseinandersetzung mit dem Bescheid der
Staatsanwaltschaft Hagen und dem hiesigen Bescheid. Die geschlossene
Sachdarstellung kann anerkanntermaßen auch nicht ganz oder teilweise
durch eine Bezugnahme auf die Ermittlungsakte oder dem Antrag beigefügte
Anlagen ersetzt werden, wenn erst urch die Kenntnis vom Inhalt der Anlagen und
der Akte die erforderliche Sachdarstellung erreicht wird (zu vgl.
Meyer-Goßner, a. a. O., § 172 Rdnr. 30). Darüber hinaus
lässt der Antrag nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin
Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt hat, womit eine
Prüfung, ob die Antragsfrist des § 77 StGB eingehalten worden ist,
nicht ermöglicht wird.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten
Mängel ist eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der
Zulässigkeit und Begründetheit des Klageerzwingungsbegehrens allein
aus der Antragsbegründung heraus in wesentlichen Punkten nicht
möglich. Das Fehlen dieser zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen
führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem
vorgeschriebenen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 172,
Rdnr. 21 a) amtlichen Vordruck eingereicht sowie entsprechende Belege
beigefügt, womit sie den Anforderungen an § 172 Abs. 3 Satz 2 2.
Halbsatz StPO i.V.m. § 117 ZPO Genüge getan hat. Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
Klageerzwingungsverfahren muss nicht die strengen Anforderungen erfüllen,
die an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst zu stellen sind. Es
genügt vielmehr eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Angabe der
wesentlichen Beweismittel (zu vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 172
Rdnr. 21 a; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22.07.1996 - 2 Ws 266/96 -). Diesen
Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag noch gerecht.
Prozesskostenhilfe ist aber zu versagen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 172 Abs.
3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, § 114 ZPO. Da wegen der Nichtbeachtung der
genannten Formvorschriften der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
unzulässig ist, damit die Rechtsverfolgung in der Hauptsache von
vornherein unzulässig ist, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe
unbegründet (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.1994 - 3 Ws 49/94
-).
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach
eigener Prüfung bei.
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