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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ss 926/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwerfung, sexuelle Nötigung, Beweisantrag, Bedeutungslosigkeit, bedeutungslos, Anforderungen an Beschluß

Normen: StPO 244 Abs. 3 Satz 2

Beschluss: Strafsache gegen T.G. ,
wegen sexueller Nötigung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IV. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 22.02.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.11.1999 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe: Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer des Landgerichts Dortmund mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung schuldig ist. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
Anlass zu näherer Erörterung bietet nur Folgendes:
Die Zurückweisung des Beweisantrags des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen S.V. und F. R. zu dem im Beweisantrag genannten Beweisthema wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache war rechtsfehlerhaft. Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag gem. § 244, Abs. 3 S. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für die Sachentscheidung ohne Bedeutung, muss es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, ermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzustellen und er muss das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als rechtsfehlerfrei oder, rechtsfehlerhaft beurteilen zu können (vgl. Herdegen in KK, StPO, 4. Aufl., Rdn. 75 zu § 244 m.w.N.). Der Beschluss muss insbesondere die Frage beantworten, ob die Bedeutung der Beweistatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen verneint wird, ob die Annahme mangelnder Relevanz das Ergebnis von Subsumtionsüberlegungen oder der Würdigung des Beweisstoffs und der Beweislage ist. Ist er das Ergebnis (vorläufiger) Beweiswürdigung, muss sie in ihrem Gedankengang dargelegt werden. Antragsteller und Revisionsgericht müssen die argumentative Qualität der Würdigung prüfen können (vgl. Herdegen a.a.O. m.w.N.). Diesen Erfordernissen genügt der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer nicht. Er lautet: "Der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen V. und R. wird zurückgewiesen, weil die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind." Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht; er ist somit rechtsfehlerhaft.
Der Senat schließt jedoch im vorliegenden Fall aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Gründe der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung liegen auf der Hand, so dass der Angeklagte und sein Verteidiger in der Prozessführung durch die fehlende Beschlussbegründung nicht beeinträchtigt worden sind. Der Beweisantrag selbst lässt schon nicht erkennen, welche Bedeutung der Behauptung, die benannten Zeugen hätten zusammen mit dem Angeklagten Kleiderbügel aus der ersten in die dritte Etage in einen dort abgetrennten Raum gebracht und die Kleiderbügel seien ausschliesslich in die dritte Etage verbracht worden, für die Sachentscheidung zukommen soll. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich die Tat des Angeklagten nicht in der dritten Etage ereignet. Die unter Beweis gestellten Behauptungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den den Angeklagten belastenden Bekundungen der geschädigten Zeugin K., so dass die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Zeugin K. hierdurch nicht in Frage gestellt ist. Darüberhinaus lassen auch die Tatumstände nicht erkennen, welche Bedeutung den behaupteten Tatsachen für die Sachentscheidung beigemessen werden könnte. Der Angeklagte kann, selbst wenn oder gerade weil andere Zeugen Kleiderbügel in die dritte Etage gebracht haben, ein besonderes, sich aus seinem Plan ergebendes Interesse daran gehabt haben, sich mit der geschädigten Zeugin Kdouh in die zweite Etage zu begeben, um nämlich dort ungestört mit dieser Zeugin zu sein.
Für die Frage, ob der Angeklagte die geschädigte Zeugin in der zweiten und vierten Etage sexuell genötigt hat und ob die Zeugin unglaubwürdig ist, sind die unter Beweis gestellten Tatsachen ersichtlich ohne Bedeutung.
Der Angeklagte und sein Verteidiger waren über diese Umstände im Bilde, so dass ihre Prozessführung durch den rechtsfehlerhaften Ablehnungsbeschluss nicht beeinträchtigt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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