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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 14/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Halbstrafe, Strafaussetzung, Bewährung, kriminelle Energie

Normen: StGB 57 Abs. 2

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen W. K.,zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Münster,
wegen Vergehens gegen das Markenrechtsreformgesetz,
hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Aussetzung eines Strafrestes.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 22.12.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 16.12.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.02.2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 13.03.1996 zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe: I. Gegen den Verurteilten ist durch das Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Dorsten am 13.03.1996 wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger fortgesetzter strafbarer Kennzeichenverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Beschluß vom 23.03.1999 ist die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Dorsten widerrufen worden, weil der Verurteilte gegen eine ihm erteilte Arbeitsauflage gröblich und beharrlich verstoßen hatte. Zum Strafantritt hat sich der Verurteilte nicht gestellt, so daß er aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Essen vom 18.06.1999 am 05.07.1999 festgenommen werden mußte. Seit diesem Tage verbüßt er die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und seit dem 17.11.1999 in der Justizvollzugsanstalt Münster. Die Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe war unter Berücksichtigung von zwei Tagen Untersuchungshaft am 2. 2000 vollstreckt, zwei Drittel der Strafe werden am 02.03.2000 vollstreckt sein. Das Strafende ist auf den 02.07.2000 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 13.03.1996 nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und Bewährungsanordnungen getroffen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 22.12.1999, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die beteiligten Staatsanwaltschaften wenden sich gegen die Anordnung einer bedingten Entlassung, weil der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zwei Armbanduhr-Plagiate an Mithäftlinge verkauft habe und im Besitz von zwei Plagiaten von Breitling-Uhren sowie 1.900,00 DM Bargeld gewesen sei.
Der Verurteilte hat zu den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen, worauf Bezug genommen wird.
II. Die gemäß §§ 454 Abs. 2 StPO, 57 Abs. 2 Nr. 1 statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist begründet.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der vom Verurteilten zugestandene Verkauf von zwei Armbanduhren und der Besitz von Breitling-Plagiaten sowie Bargeld in Höhe von 1.900,00 DM im Vollzug einer bedingten Entlassung deshalb entgegensteht, weil dies die Schlußfolgerung auf erneute einschlägige Straftaten zulassen könnte. Insoweit erscheint der Tatvorwurf nicht abschließend aufgeklärt.
Eine Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe kommt nach Ansicht des Senats aus anderen Gründen nicht in Betracht. Dabei verkennt der Senat nicht, daß sich der Verurteilte ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Senne und Münster - abgesehen von dem genannten Vorfall, der von den beteiligten Justizvollzugsanstalten zudem unterschiedlich gewichtet wird - während des Strafvollzuges ordentlich geführt hat. Andererseits darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Straftat, die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegt, von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt ist, was sich insbesondere aus dem Umfang der im Auftrag des Angeklagten produzierten Textil-Plagiate ergibt. Ebenfalls Bedeutung hat der Umstand, daß der Verurteilte nach Verhängung der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafe zweimal erneut straffällig geworden ist. Bereits am 31.05.1996 beging er eine Trunkenheitsfahrt, am 8. 1998 einen Betrug. Das zeigt, ebenso wie sein beharrlicher Auflagenverstoß hinsichtlich der Arbeitsauflage, daß er zumindest in der Vergangenheit ihm eingeräumte Bewährungschancen nicht zu nutzen vermochte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Verurteilte sich nicht zum Strafantritt gestellt hat, sondern zum Zwecke der Strafvollstreckung festgenommen werden mußte. Bei Abwägung dieser Umstände hält der Senat eine bedingte Entlassung des Verurteilten zumindest nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Strafe für verfrüht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.


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