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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 31/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Entschädigung für Untersuchungshaft, Strafverfolgungsmaßnahmen, Schuldunfähigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Tatbegehung

Normen: StrEG 5 Abs. 2, StrEG 6 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.

Beschluss: Strafsache gegen J. F.,
wegen Totschlages,
hier: Entschädigung für Untersuchungshaft.

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten ohne Datum, eingegangen beim Landgericht Münster am 03.01.2000, gegen den Beschluß der 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Münster vom 22.12.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.01.2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des ehemaligen Angeklagten verworfen.

Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten, der sich ausweislich der Klarstellung durch seinen Verteidiger (vgl. Bl. 827 d.A.) mit seinem Rechtsmittel allein gegen die Entscheidung über die Versagung der Entschädigungspflicht für in der Zeit vom 30.03.1996 bis zum 17.02.1997 vollzogene Untersuchungshaft wendet, ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Entschädigungspflicht der Landeskasse verneint.
Dem Ergebnis steht auch nicht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf vom 08.12.1996 entgegen, wonach der ehemalige Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben kann, falls bei ihm - was offen geblieben ist - zur Tatzeit eine deutliche Hypoglykämie bestanden haben sollte.
Für den Fall nämlich, daß der ehemalige Angeklagte bei der Tat schuldfähig war, ergibt sich der Ausschluß der Entschädigungspflicht zwingend aus § 5 Abs. 2 StrEG, da der ehemalige Angeklagte dann schon aufgrund der schuldhaft ausgeführten Tötung seiner Ehefrau die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft jedenfalls grob fahrlässig verursacht hat.
Falls er hingegen im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hätte, wäre ihm nach den Umständen des Falles eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StrEG zu versagen.
Der Umstand, daß die Frage der Schuldfähigkeit aufgrund der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des ehemaligen Angeklagten nicht mehr gerichtlich festgestellt worden ist, kann nicht dazu führen, daß eine Entschädigungspflicht begründet wird, obwohl sie in beiden denkmöglichen Alternativen ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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