Aktenzeichen: 4 Ws 18/00 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Verspätung, Einlegungsfrist, Beschwerdefrist, Mitteilung des Anhörungstermins, Zustellung an Verteidiger, Pflichtverteidiger, Erkenntnisverfahren
Normen: StPO 140 Abs. 1
Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen M.K.,
wegen Steuerhehlerei,
hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.12.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 13.12.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.09.1999 - 10 Ls 6 Js 544/99 - K 12/99 - verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 16.12.1999 selbst zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß § 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 23.12.1999 bei dem Landgericht eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 27.12.1999, also verspätet, bei dem Landgericht eingegangen. Das Rechtsmittel mußte daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
Dieser Entscheidung steht weder entgegen, daß Rechtsanwalt B. der Anhörungstermin nicht mitgeteilt, noch der Umstand, daß diesem die gerichtliche Entscheidung nicht zugestellt worden ist. Rechtsanwalt B. ist dem Verurteilten im Erkenntnisverfahren als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordnet worden (Bl. 66 VH). Diese tatrichterliche Bestellung endet jedoch mit der Urteilsrechtskraft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 140 Rdnrn. 7 und 33 m.w.N.), so daß im Vollstreckungsverfahren eine Mitteilung über den Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten oder eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger nicht geboten waren.
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