Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 604/98 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, unbegründeter Antrag, Unbegründetheit, Darstellung der Fristen, Einhaltung der Fristen ergibt sich aus Anlagen, Rückgriff auf Anlagen

Normen: StPO 172, StPO 173 Abs. 3, StPO 174 Abs. 1, StPO 177

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen P. N.,
wegen fahrlässiger Tötung,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO),
Antragstellerin: M.Sch., vertreten durch Rechtsanwälte B. und Partner.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.12.1998 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 20.11.1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 1. 99 nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.

Gründe: Der Antrag ist zulässig.
Er genügt noch den strengen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO (vgl. im einzelnen dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Randnummern 26 ff.).
Der Senat entnimmt dem Antragsvorbringen eine aus sich heraus verständliche Schilderung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts und eine noch hinreichende Auseinandersetzung mit der angeblichen Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Bescheide.
Auch die Einhaltung der Beschwerdefristen gemäß § 172 Abs. 1 und 2 StPO ist - für den Senat ohne Rückgriff auf die Akten nachprüfbar - dargelegt.
Soweit der Generalstaatsanwalt in seinem Antrag vom 15. 1999 dazu ausführt, die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 StPO sei in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, da die Antragsschrift selbst lediglich das Datum des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Münster, nicht aber den Zugang des Einstellungsbescheides bei der Antragstellerin noch das Datum des Eingangs der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft mitteile, ist dem im Ergebnis im vorliegenden Falle nicht zu folgen.
Zwar hält der Senat grundsätzlich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach diese Angaben Inhalt der Antragsschrift selbst sein müssen, so daß die Einhaltung der Fristen ohne Rückgriff auf die Akten und eventuell dem Antrag beigefügte Anlagen zu überprüfen ist (vgl. dazu auch BVerfG NJW 1988, 1773 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N.).
Eine Ausnahme kann jedoch zur Wahrung des Legalitätsprinzips im Interesse materieller Gerechtigkeit unter Hintanstellung allzu strenger formaljuristischer Erfordernisse, die weder gesetzlich ausdrücklich normiert noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar erscheinen, dann geboten sein, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist im Einzelfall ohne Rückgriff auf die Akten durch einen einfachen Blick in die beigefügten, wenig umfänglichen Anlagen ergibt.
Im vorliegenden Fall läßt sich den lediglich 6-seitigen Anlagen - die Bescheide der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalstaatsanwalts - ohne weiteres das Eingangsdatum des Einstellungsbescheids - 29.05.1998 - und das Datum der dagegen gerichteten Beschwerde - 08.06.1998 - entnehmen, so daß, ausgehend von einer sofortigen Postaufgabe und einer normalen Postlaufzeit, die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist mühelos nachvollziehbar ist (so auch OLG Bamberg, NStZ 1990, 202).
Der somit zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich jedoch als unbegründet.
Die in der Antragsschrift vorgenommene Spekulation, das fragliche Glasdach hätte im Interesse grundlegender Sauberkeit anders als durch einfaches Abspülen mit Wasser gereinigt werden müssen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht zu widerlegen ist, daß der später tödlich verunglückte M. K. entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Vorarbeiters und Zeugen P.Sch. eigenmächtig die Glasfläche betreten hat. Ein strafrechtlich relevantes Fremdverschulden scheidet somit aus.
Nach allem besteht kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, § 174 Abs. 1 StPO, noch zur Anordnung weiterer Ermittlungen, § 173 Abs. 3 StPO.
Der Antrag war daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".