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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ws 350/99 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht, Vollverbüßung, vorverlegter Entlassungszeitpunkt

Normen: StVollzG 16 Abs. 2, StVollzG 16 Abs. 3, StGB 68 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen O.L.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht gemäß § 68 Abs. 2 StGB entfällt).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 22.11.1999 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 11.11.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.02.2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen, des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat der Verurteilte die Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Essen vollständig verbüßt. Daran ändert nichts, dass der Verurteilte trotz eines auf den 18.12.1999 errechneten Strafendes bereits am 17.12.1999 entlassen worden ist. Insoweit ist mit Rücksicht darauf, dass der 18.12.1999 ein Sonnabend war, offensichtlich von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 StVollzG Gebrauch gemacht worden, den Gefangenen am vorhergehenden Werktag zu entlassen. Auch in einem solchen Fall ist die Strafe als vollständig verbüßt anzusehen. Dasselbe würde i.ü. auch dann gelten, wenn der Entlassungszeitpunkt hier gemäß § 16 Abs. 3 StVollzG vorverlegt worden wäre (vgl. BGH MDR 82, 766 f; OLG Düsseldorf MDR 87, 603). Nicht in vollem Umfang vollstreckt ist eine Freiheitsstrafe nur, wenn ein Teil von ihr durch Gnadenerweis oder Amnestie erlassen oder es zur Aussetzung eines Strafrestes nach § 57 StGB gekommen ist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 68 f Rdnr. 2 a).


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