Aktenzeichen: 2 Ss OWi 892/99
Leitsatz: "Vor Beginn" einer Baumaßnahme i.S. von § 3 I AEntG kann nur so verstanden werden, dass die in dieser Vorschrift verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, das heißt am gleichen Tag, vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, und zwar mindestens einen Werk- bzw. Arbeitstag vor Baubeginn.
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: AEntG, Arbeitnehmerentsendegesetz, Baumaßnahme, vor Beginn, ausländische Arbeitnehmer
Normen: AEntG 3 Abs. 1
Fundstelle: NStZ-RR 2000, 55
Beschluss: OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.1999 - 2 Ss OWi 892/99
Zum Sachverhalt: Die Betr. ist eine polnische GmbH, die 80 Mitarbeiter beschäftigt und deren Geschäftsführerin Frau S ist. Gegen die GmbH waren in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz anhängig, die jedoch nach Angaben der Geschäftsführerin bisher nicht zu Verurteilungen geführt haben sollen. Vielmehr sollen sie zum Teil eingestellt worden sein, zum Teil noch anhängig sein. Mit Schreiben vom 04.12.1997 teilte die Betr. dem Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen mit, dass auf einer Baustelle in G. vom 05.12.1997 bis voraussichtlich 20.03.1998 der in der Anlage angegebene Arbeitnehmer W beschäftigt sein würde. Diese Meldung nach § 3 AEntG ging am 08.12.1997 beim Landesarbeitsamt ein. Der 04.12.1997 war ein Donnerstag. Mit Schreiben vorn 19.12.1997 teilte die Firma M dem Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen mit, dass vom 19.12.1997 bis voraussichtlich 20.03.1998 auf derselben Baustelle in G. drei Arbeitnehmer beschäftigt sein würden, nämlich K, G und O. Der 19.12.1997 war ein Freitag. Die Meldung ging beim Landesarbeitsamt am 22.12.1997 ein. Mit Schreiben vom 07.01.1998 teilte die Betr. dem Landesarbeitsamt mit, dass ab 08.01.1998 bis voraussichtlich 20.03.1998 auf der genannten Baustelle der Arbeitnehmer B beschäftigt sein wurde. Diese Meldung ging am 09.01.1998 beim Landesarbeitsamt ein. Der 07.01.1998 war ein Mittwoch. Nach Einlassung der Betr. habe man die Meldungen jeweils in einen nahegelegenen Briefkasten gesteckt, der um 16.15 Uhr geleert worden sei. Man habe daher davon ausgehen können, dass die Meldungen am nächsten Tag bei dem Landesarbeitsamt eingehen würden. Das AG hat gegen die Betr. wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 I, 5 I1 Nr. 3 AEntG in drei Fällen eine Geldbuße von jeweils 1000 DM festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde der Betr. blieb erfolglos.
Aus den Gründen: Der gem. § 80 a Il 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die Sache zur Fortbildung des Rechts gem. § 80 III OWiG dem Senat übertragen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 a Rdnr. 6). Das Rechtmit-
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tel erweist sich als unbegründet. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung der Betr. wegen Verstoßes gegen § 3 I AEntG in drei Fällen. Danach handelt - i.V. mit § 5 I Nr. 3 AEntG - derjenige ordnungswidrig, der als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches dieses Gesetzes beschäftigt, nicht vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt vorlegt, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Im vorliegenden Fall ist die Meldefrist, die "vor Beginn jeder Bauleistung" zu erfolgen hat, jeweils überschritten. Bereits begrifflich kann "vor Beginn" einer Baumaßnahme nur so verstanden werden, dass die gem. § 3 I AEntG verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, das heißt am gleichen Tag, vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift, erforderlichenfalls eine rechtzeitige Reaktion des Landesarbeitsamts zu ermöglichen, damit nur mindestens ein Werk- bzw. Arbeitstag vor Baubeginn gemeint sein kann.
Diese Frist hat die Betr. den amtsgerichtlichen Feststellungen zufolge in keinem der hier fraglichen drei Fälle eingehalten, ohne dass die mit der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage der angeblich rechtzeitigen Postaufgabe letztlich von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann. Zwar begegnet - jedenfalls in aller Regel - wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels auch im Fall einer Meldepflicht das von der Betr. reklamierte Vertrauen in die von der Deutschen PostAG behauptete regelmäßig eintägige Postlaufzeit keinen grundlegenden Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1405), doch auch auf der Grundlage dessen konnte die Betr. - für sie erkennbar - die in § 3 I AEntG normierte Frist nicht einhalten. Die fraglichen Schreiben vom 04.12.1997 (Donnerstag), 19.12.1997 (Freitag) und 07.01.1998 (Mittwoch), die laut Angaben der Betr. jeweils in einen Briefkasten eingeworfen worden sind, der um 16.15 Uhr geleert wird, hätten vielmehr, auch unter Berücksichtigung einer nur eintägigen Postlaufzeit, um einen Werktag vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme beim Landesarbeitsamt eingehen zu können, spätestens am 03.12.1997, 17.12.1997 und 06.01.1998 zur Post gegeben werden müssen, was indes nicht geschehen ist.
Ebensowenig wie der Schuldspruch ist im Ergebnis auch der - vom AG allerdings nur knapp begründete - Rechtsfolgenausspruch zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils war die Betr. durch mehrere gegen sie bereits anhängige Verfahren gleichen Vorwurfs hinreichend gewarnt, so dass die deutlich im unteren Bereich angesiedelten Geldbußen im Interesse einer volkswirtschaftlich unerlässlich wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung trotz der nur relativ geringen Fristüberschreitung durchaus noch tat- und schuldangemessen sind.
Anm. d. Schriftltg.: Vgl. zum Arbeitnehmerentsendegesetz auch Marschall, NZA 1998, 633; Hanau, NZA 1998, 1249 und ders., NJW 1996, 1369. Zur Änderung des AEntG s. C. Meyer, NZA 1999, 121.
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