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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 294/97 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, zulässiger Antrag, Unbegründetheit, mutmaßliche Einwilligung, Arzt, ärztliche Heilbehandlung, Unterlassen, Sterbehilfe

Normen: StPO 172

Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. wegen Totschlags u.a.
(hier: Antrag des B. S. auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom 29.07.1997 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 02.06.1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.09.1997 nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen den Beschuldigten Strafanzeige u.a. wegen Totschlags erstattet. Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten vor, bei der ärztlichen Behandlung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers nicht alle medizinisch (noch) möglichen Maßnahmen ergriffen, sondern unerlaubte passive Sterbehilfe geleistet zu haben. Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Hagen mit Bescheid vom 16.05.1997 eingestellt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 02.06.1997 zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt dagegen nunmehr die gerichtliche Entscheidung.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten nämlich zu Recht gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Dem Beschuldigten ist im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung der am 30.03.1996 verstorbenen Ehefrau des Antragstellers ein strafrechtlicher Vorwurf nicht zu machen. Zur Begründung nimmt der Senat, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingehenden und überzeugenden Gründe des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Hagen Bezug.
Diese werden durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht ausgeräumt. Dazu weist der Senat darauf hin, daß die Einstellung des Verfahrens nicht den vom BGH in seiner Entscheidung vom 13.09.1994 (1 StR 357/94 - NJW 1995, 204) aufgestellten Grundsätzen widerspricht. Die Staatsanwaltschaft hat diese vielmehr beachtet. Sie hat bei der Prüfung einer "mutmaßlichen Einwilligung" der Verstorbenen die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls auch sorgfältig abgewogen. Dabei sind die anläßlich der Einlieferung der Verstorbenen geführten Gespräche des Beschuldigten mit den Angehörigen von besonderer Bedeutung. Diese werden von den Angehörigen bestätigt und haben zudem, was den Inhalt der Gespräche angeht, ihren Niederschlag in den Krankenunterlagen gefunden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.


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