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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 200/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren, Verweisung auf Anlagen, keine eigene Sachdarstellung

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Präsident des OLG,

Normen: StPO 172

Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen 1. den Präsidenten des Landgerichts H., 2. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. P.,
wegen Beleidigung und Rechtsbeugung
(hier: Antrag des Richters am Amtsgericht a.D. F. S. auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom 05.04.1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.04.1995 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen den Präsidenten des Landgerichts Hagen, H., und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Dr. P. Strafanzeige wegen Beleidigung und Rechtsbeugung erstattet. Ausgangspunkt der Strafanzeigen ist ein straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Schwelm, das gegen eine Verwandte des Antragstellers geführt worden ist und in dem der Antragsteller für seine Verwandte Schriftsätze gefertigt hat, über die sich der amtierende Amtsrichter nach Auffassung des Antragstellers abfällig geäußert haben soll. Deshalb hat er gegen den Amtsrichter Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, die sowohl vom Präsidenten des Landgerichts als auch vom Präsidenten des Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Wegen dieser - nach Auffassung des Antragstellers unberechtigten - Zurückweisung hat er gegen den Präsidenten des Landgerichts H. und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. P. die erwähnten Strafanzeigen erstattet. Die Generalstaatsanwalt, die gem. § 145 Abs. 1 GVG die Ermittlungen übernommen hat, hat durch Bescheid vom 23.11.1994 die Verfahren eingestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Klageerzwingungsantrag des Antragstellers. In diesem heißt es u.a.:
"Wir überreichen anliegend zur Begründung des Antrages Blatt 2-61, woraus sich der vom Antragsteller zusammengetragene Sachverhalt, die Rechtslage und der Verfahrensstand im einzelnen ergibt."
Der Antragsschrift beigefügt sind die erwähnten Blatt 2 bis 61, die in Fotokopie die während des Verfahrens ergangenen Bescheide enthalten sowie erläuternde und verbindende Hinweise und Anmerkungen des Antragstellers. Weitere Ausführungen zur Begründung enthält die Antragsschrift selbst nicht.
II. Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht entspricht.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dazu gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, § 172 StPO Rn. 27 ff. m.w.N.). Diese soll das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" des Antrags vorzunehmen (Kleinknecht, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1983, 498). Deshalb kann die erforderliche Sachverhaltsdarstellung nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt bzw. auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; s.a. OLG Koblenz NJW 1977, 1461 und OLG Köln JR 1954, 390). Wird hingegen erst durch die Kenntnisnahme der in Bezug genommenen Anlagen die für eine zulässige Antragsbegründung erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht, ist die Bezugnahme unstatthaft und der Antrag entspricht nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (Kleinknecht, a.a.O., m.w.N.).
Hier enthält die Antragsschrift selbst überhaupt keine Ausführungen zum Sachverhalt. Zur Begründung des Antrags wird lediglich auf die beigefügten "Blatt 2-61" verwiesen, aus denen "sich der vom Antragsteller zusammengetragene Sachverhalt, die Rechtslage und der Verfahrensstand im einzelnen" ergeben (sollen). Damit enthält - unabhängig von der Frage, ob sich den in Bezug genommenen Anlagen ausreichend die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten entnehmen läßt - nicht die Antragsbegründung als tragendes Element die eigene Sachdarstellung des Antragstellers. Vielmehr soll der Senat sich diese aus den der Antragsschrift beigefügten Anlagen selbst zusammenstellen, was indes im Klageeerzwingungsverfahren nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts ist. Die Anlagen dienen damit nicht nur der Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens, so daß die Bezugnahme unstatthaft und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung somit als unzulässig zu verwerfen war.


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