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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 266/96 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, PKH, Prozeßkostenhilfe, Notanwalt

Normen: StPO 172, ZPO 116

Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. B. und die Richter am Oberverwaltungsgericht K. und Dr. S. in Münster,
wegen Rechtsbeugung
(hier: Anträge des W. W. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und auf Beiordnung eines Notanwalts).

Auf die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und auf Beiordnung eines Notanwalts vom 27.06.1996 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.1996 nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. B. und die Richter am Oberverwaltungsgericht K. und Dr. S. in Münster Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet. Dieses Strafverfahren wurde durch Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 21.05.1996 zurückgewiesen. Dagegen will sich nunmehr der Antragsteller gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wenden, für den er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen.
II. Der Anträge waren als unzulässig zu verwerfen.
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist nicht ausreichend begründet. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO unterliegt hinsichtlich der erforderlichen Begründung zwar nicht denselben strengen Erfordernissen, die an den sog. Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 3 StPO gestellt werden. Auch der Prozeßkostenhilfeantrag hat aber doch wenigstens in groben Zügen den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt erkennen zu lassen, zudem ist eine Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 172 Rn. 20; Löwe-Rosenberg/Rieß, StPO, 24. Aufl. § 172 Rn. 172, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe u.a. auch Beschluß des 4. Strafsenats vom 20.06.1995 - 4 Ws 295/95 - und Beschluß des Senats vom 11.07.1996 - 2 Ws 192/96). Dem wird der vorliegende Prozeßkostenhilfeantrag nicht gerecht, da sich ihm noch nicht einmal ansatzweise der dem auf die Strafanzeige des Antragstellers eingeleiteten Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt entnehmen und sich damit die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht beurteilen läßt.
Soweit der Antragsteller beantragt hat, ihm gem. § 78 b ZPO einen Notanwalt beizuordnen, war sein Antrag ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des OLG Hamm (siehe zuletzt u.a. Beschluß des erkennenden Senats vom 22.06.1995 - 2 Ws 305/95 - in ZAP EN-Nr. 866/95 = NStZ 1995, 562 mit weiteren Nachweisen, sowie den Beschluß vom 22.05.1996 in 2 Ws 179/96), die der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage entspricht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen auch zur teilweise vertretenen anderen Ansicht), kommt im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines sog. Notanwalts nicht in Betracht, da § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht (auch) auf § 78 b ZPO verweist.


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