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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 58/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Unterschrift eines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt, Übernahme der Verantwortung

Normen: StPO 172 Abs. 3 Satz 2

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen HK N. in Hagen,
wegen falscher uneidlicher Aussage,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO),
Antragsteller: St.K., vertreten durch Rechtsanwälte E. und Partner.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.02.1999 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.01.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.03.1999 nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten ,in einem gegen ihn gerichteten Verfahren vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Hagen hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 13.01.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S.2 StPO entspricht.
Nach dieser Bestimmung muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erkennen gibt, daß er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat. Er muß die Tatsachen und Rechtsmeinungen selbst vortragen und, soweit er sich dabei auf Mitteilungen seines Mandanten beruft, sich dessen Behauptungen zu eigen machen. Nur damit ist der Zweckbestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 StPO genügt, der unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernhalten will.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt im Beschluß 2 Ws 563/98 vom 14.12.1998), daß, "wenn sich aus einem Zusatz oder sonstigen Umständen ergibt, daß es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt oder daß jedenfalls zweifelhaft ist, ob sie erfüllt sind, die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 91, 182; NJW 1990, 1002; JMBl NW 1988, 22; OLG München, NStZ 1984, 281; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1980, 207; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., § 172 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 33 jeweils m.w.N.; für den vergleichbaren Fall der Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt vgl. auch Senatsbeschluß vom 27.04.1998 - 2 Ss 1577/97 - in DAR 98, 322)."
Eine sachliche Überprüfung setzt hierbei nicht nur die Kenntnis des Antragsinhalts und seine Billigung voraus, sondern ist erst gegeben, wenn der Rechtsanwalt erkennbar an dem Antragsvorbringen mindestens maßgeblich gestaltend mitgewirkt, wenn schon nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat (vgl. OLG Düsseldorf, JMBl 1988, 22; OLG München, a.a.O.; für den ebenfalls vergleichbaren Fall der Unterzeichnung eines Wiederaufnahmeantrags - § 366 Abs. 2 StPO - vgl. Senatsbeschluß vom 26.06.1997 in 2 Ws 65 u. 66/97 unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 563 und OLG Hamm NStZ 1988, 571).
Der vorliegende Klageerzwingungsantrag wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.
In dem Schriftsatz vom 15.02.1999 nimmt der Vertreter des Antragstellers zur Begründung des Antrages auf ein beigefügtes, vom Antragsteller selbst verfaßtes Schreiben zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Bezug. Damit wird deutlich, daß Urheber der Begründung nicht der Rechtsanwalt, sondern der Antragsteller selbst ist.
Darüber hinaus entspricht der Antrag auch in keiner Weise den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen und die Beweismittel angeben. Er hat deshalb - aus sich heraus verständlich - den Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt. Der Antrag muß darüber hinaus in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten. Durch das Antragsvorbringen muß der Senat in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Akten zu prüfen, ob der gegen die Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf, sie habe das Legalitätsprinzip verletzt, zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 27 - 33 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag in keiner Weise, da er weder eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung enthält, noch den Gang des Ermittlungsverfahrens wiedergibt.
Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.


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