Aktenzeichen: 4 Ss 1059/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Beleidigung, Judenvernichtung, Strafantrag durch jüdische Kultusgemeinde, Antragsbefugnis
Normen: StGB 185, StGB 194
Beschluss: Strafsache gegen E.K.,
wegen Beleidigung.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 07.07.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.02.2000 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz: Entgegen der Auffassung der Revision hat die Jüdische Kultusgemeinde Münster unter dem 10.11.1995 den gem. § 194 StGB erforderlichen Strafantrag wirksam gestellt. Insoweit haben die vom Senat im Freibeweis durchgeführten Ermittlungen ergeben: Der Jüdischen Kultusgemeinde Münster sind auf Grund des Gesetzes über jüdische Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. 12. 1951 (GS NW S. 424/SGV NW 222) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Deren zur Tatzeit geltende - dem Senat sowohl durch die Jüdische Kultusgemeinde als auch durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein Westfalen vorgelegte - Satzung vom 15. 2. 1953 ist durch den damaligen Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen gem. § 2 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes mit den Änderungen nach Beschluss der Generalmitgliederversammlung vom 07.11.1971 genehmigt worden. Entsprechend § 28 Satz 1 der Satzung hat nach Auskünften der damaligen Vorstandsmitglieder F. und B. der Vorstand der Kultusgemeinde beschlossen, Strafantrag gegen den Angeklagten wegen der hier in Rede stehenden Straftat zu stellen. Der Zeuge F. hat nach der Beschlussfassung den Strafantrag schriftlich verfasst und der Ermittlungsbehörde. zugeleitet. Insoweit hat er in zulässiger Weise für die Kultusgemeinde als Vertreter in der Erklärung gehandelt und dies hinreichend in dem Antrag zum Ausdruck gebracht (vergl. hierzu auch BGH, NStZ 1982, 58; RGSt 61, 45, 46, 47) .
Eine Verpflichtungserklärung im Sinne von § 28 Satz 2 der Satzung liegt im Falle einer Strafantraggerklärung - wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat (vergl. S. 14/15 der Urteilsgründe) ersichtlich nicht vor.
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