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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 5 Ss 71/2000 OLG Hamm

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: fehlende Strafen, Nachholung durch Berufungsgericht, fehlende Rechtsfolgen, Verbot der Schlechterstellung, unterbliebene Rechtsfolgenfestsetzung, unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe, Tagessatz

Normen: StPO 331 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen T.J.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.11.1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.2000 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe: I. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 90 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dabei sind folgende Einzelstrafen festgesetzt worden:
Für die ersten zehn Fälle des Handeltreibens mit Heroin jeweils 60 Tagessätze, für weitere 77 Fälle des Handeltreibens mit Heroin jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe und für weitere drei Fälle des Handeltreibens mit Heroin jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe.
Die Bestimmung einer Rechtsfolge für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ist ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Tagessätze für die verhängten Geldstrafen unterblieben.
Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer des Landgerichts Dortmund verworfen. Dabei hat sie die selben Einzelstrafen für erforderlich gehalten und verhängt, die auch das Amtsgericht festgesetzt hatte. Ergänzend hat das Landgericht als Rechtsfolge für den Eigenbesitz von Heroin eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt und die Höhe der Tagessätze für die verhängten Geldstrafen auf 15,00 DM festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Insbesondere ist das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 Abs. 1 StPO nicht dadurch verletzt, daß das Landgericht die im erstinstanzlichen Urteil unterlassenen Rechtsfolgenfestsetzungen (die Höhe der Tagessätze für die verhängten Geldstrafen und die Rechtsfolge für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln) nachgeholt hat. Da es im Urteil des Amtsgerichts insoweit an der Festsetzung der Rechtsfolgen fehlte, lag eine richterliche Entscheidung, die Gegenstand einer Änderung zum Nachteil des Angeklagten sein könnte, nicht vor. Das Landgericht konnte daher die vom Amtsgericht versehentlich nicht verhängte Einzelstrafe und die Tagessatzhöhe für die Geldstrafen ergänzend festsetzen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner; StPO, 44. Auflage, Rdn. 3 zu § 328 und Rdn 7 zu § 331 jeweils m.w.N.).
Da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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