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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 125/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch, grobe Pflichtverletzung, Fahrverbot

Normen: StPO 318, StVG 25 Abs. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen F. H.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts,
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23.11.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.02.2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Münster hat gegen den Betroffenen im Beschlußverfahren nach § 72 OWiG am 21. 4./10.5.1999 wegen "einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h" eine Geldbuße von 200,00 DM verhängt, von der Anordnung eines Fahrverbotes jedoch entgegen der Festsetzung im Bußgeldbescheid vom 20.10.1998 abgesehen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 19.08.1998 zu verkehrsarmer Zeit gegen 0.10 Uhr mit seinem Pkw Chrysler, amtliches Kennzeichen NOH - F 882 die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Dortmund. Zwischen Kilometer 275 und Kilometer 277 überschritt er infolge Fahrlässigkeit die in diesem Bereich durch mehrfach aufgestellte Zeichen 274 auf 100 km/h herabgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h. Die Autobahn ist in diesem Streckenabschnitt dreispurig ausgebaut und weist eine gerade Verkehrsführung auf. Die Fahrstreifen sind zwischen 25 und 50 cm verengt.
Gegen diesen Beschluß hatte die Staatsanwaltschaft Münster wegen der Nichtverhängung eines Fahrverbotes Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Der Senat hat den angefochtenen Beschluß am 05.08.1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Dieses hat den Betroffenen am 23.11.1999 "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hinsichtlich des Fahrverbotes hat das Amtsgericht die Wirksamkeitsanordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch ersichtlich unbegründet.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde mit näheren Ausführungen die Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzabzuges von 15 % als unzureichend und damit den Schuldspruch angreift, ist ihr ein Erfolg schon deshalb zu versagen, weil der Schuldspruch des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 21. 4./ 10.05.1999 infolge der seinerzeit wirksam erfolgten Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig feststeht und damit einer Anfechtung entzogen ist. Die ihn tragenden Feststellungen sind bindend. Der Senat hat mit Beschluß vom 05.08.1999 dementsprechend auch nur den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Beschlusses mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils vom 23.11.1999 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das Amtsgericht hat für die außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h auf die Regelgeldbuße von 200,00 DM erkannt. Das ist nicht zu beanstanden.
Auch die Verhängung des gemäß §§ 25 Abs. 1 StVG, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 5.3.4. der Tabelle 1 a des Anhangs für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß in diesen Fällen das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG indiziert ist, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 446, 448). Es hat dabei auch bedacht, daß im Einzelfall bei Vorliegen einer erheblichen Härte oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann.
Die Erwägungen, mit denen es unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeiten (Bundesautobahn, gerade Verkehrsführung, verengte Fahrstreifen) und der weiteren Gegebenheiten (Tatzeit, Verkehrsdichte) das Vorliegen einer objektiv groben Pflichtenverletzung bejaht hat, halten rechtlicher Prüfung stand. Auch das Vorliegen eines subjektiv groben Fehlverhaltens ist angesichts der Tatsache rechtsfehlerfrei bejaht worden, daß die die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Zeichen 274 mehrmals aufgestellt waren (vgl. BGH, NJW 1997, 3252, 3253 f.).
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht das Vorliegen einer besonderen Härte abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. Der Betroffene hat das Vorliegen einer derartigen unzumutbaren Härte - wie beispielsweise einen im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes - selbst nicht geltend gemacht. Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Betroffene aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG das Fahrverbot während seines Urlaubs vollstrecken lassen kann.
Es kann dahinstehen, ob sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht auch der Möglichkeit bewußt war, ggfls. gegen Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 446). Angesichts des Umstandes, daß ausweislich der mitgeteilten und verwertbaren Auskunft aus dem Verkehrszentralregister der Betroffene bereits am 28.08.1998 und damit nur 9 Tage, nachdem er in der vorliegenden Sache zu dem vorliegenden Verkehrsverstoß angehört worden ist, erneut eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, wegen der gegen ihn eine Geldbuße von 120,00 DM rechtskräftig verhängt worden ist, schließt der Senat aus, daß der Zweck des Fahrverbotes ausnahmsweise mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könnte.
Schließlich hat sich das Amtsgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes geboten ist und dies rechtsfehlerfrei verneint.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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