Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1286/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorbelastungen, Erhöhung der Regelgeldbuße, Fahrverbot, Voraussetzungen für ein Absehen, besondere Härten
Normen: StVG 25 Abs. 1, BKatV 2 Abs. 4
Beschluss: Bußgeldsache gegen Dr. F. B.
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 03.09.1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe: Durch Urteil vom 03.09.1999, auf dessen Gründe wegen der Feststellungen, Beweiserwägungen und Ausführungen zur Rechtsfolgenbemessung verwiesen wird, hat das Amtsgericht Steinfurt gegen den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 II StVO i.V.m. § 24 StVG" eine Geldbuße von 450,- DM festgesetzt und dem Betroffenen die Führung von Kraftfahrzeugen aller Art im öffentlichen Straßenverkehr für die Dauer von einem Monat untersagt. Ferner hat es die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Die vom Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen tragen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die Ausführungen des Amtsgerichts zur Ordnungsgemäßheit der Messung rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde finden in dem angefochtenen Urteil keine Bestätigung.
Im Ergebnis ist auch der Rechtsfolgenausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Verhängung einer Geldbuße von 450,- DM lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Das Amtsgericht hat nach umfassender Abwägung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen eine Erhöhung der Regelbuße für erforderlich gehalten. Dies ist rechtlich zutreffend dargelegt.
Auch die Anordnung des Fahrverbots begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzutreffend geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass nur bei "besonderen Härten" von einem Fahrverbot abgesehen werden könne. Dabei übersieht das Amtsgericht, dass auch außerhalb einer solchen Beschränkung möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen können, um eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots zu begründen (vgl. BGHSt 38, 125 f., OLG Hamm, VRS 90, 392 ff. = JMBl NW 96, 77). Ungeachtet des unzutreffenden Beurteilungsansatzes ist gleichwohl das Fahrverbot im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht festgesetzt worden, denn die festgestellten Tatumstände und die Auswirkungen dieser Nebenfolge auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen reichen nicht aus, um ein ausnahmsweises Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regel-Rechtsfolge zu rechtfertigen. Wenn sich auch dem Urteil des weiteren nicht entnehmen lässt, ob sich das Amtsgericht der auch in den "Regelfällen" bestehenden Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung eines Fahrverbots bei weiterer Erhöhung der Geldbuße abzusehen, so wirkt sich im Ergebnis dieser Rechtsfehler hier gleichfalls nicht aus. Die von dem Amtsgericht angeführten Gründe, insbesondere die Wirkungslosigkeit der seit Ende 1996 wegen bereits dreier Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen den Betroffenen verhängten Geldbußen machen nunmehr die Verhängung eines Fahrverbots als Besinnungsmaßnahme erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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