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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 486/99

Leitsatz: 1. Bei der irrigen Annahme des Betroffenen, eine Lichtzeichenanlage zeige Dauerrot und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um einen Verbotsirrtum.
2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß, irrige Annahme von Dauerrot, Rotlicht, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum, Fahrverbot, Absehen

Normen: StVO 37 Abs. 2, OWiG 11

Fundstelle: NStZ 1999, 518; NWB EN-Nr. 1234/99; MDR 1999, 1264; ZAP EN-Nr. 749/99; DAR 1999, 515; VRS 97, 384; NZV 2000, 52, VM 2000, 11 (Nr. 10)

Beschluss: OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 - 2 Ss OWi 486/99

Zum Sachverhalt: Am 18.06.1998 befuhr der Betr., von Beruf Landwirt, um ca. 13.10 Uhr in H. die D-Straße. An der Lichtzeichenanlage Einmündung R-Straße hielt er sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Linksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen P und G ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betr. an. Nachdem der Pkw der Zeugen P und G sich 10 Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betr. trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. 3 Minuten an der Lichtzeichenanlage gestanden hatten. Der Betr. fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betr. mit seinem Pkw die Haltelinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige Lichtzeichenanlage, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf "Grün" um. Das AG L hat gegen den Betr. durch das angefochtene Urteil wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße i.H. von 250 DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Seine Rechtsbeschwerde war teilweise begründet.

Aus den Gründen: II. 1. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung des Betr. wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nicht. Entgegen der Auffassung des AG stellt die irrige Annahme einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage keinen Verbotsirrtum i.S. der Vorschrift des § 11 II OWiG, sondern einen Tatbestandsirrtum nach Abs. 1 dieser Vorschrift dar.
Ein Tatbestandsirrtum setzt eine Unkenntnis der in Wirklichkeit vorhandenen Umstände (vgl. S/S-Cramer 25. Aufl., § 16 Rn 6; Göhler OWiG, 12. Aufl., § 11 Rn 2), der Verbotsirrtum hingegen eine falsche rechtliche Wertung des Betr. voraus (vgl. Göhler aaO, Rn 30). Der Irrtum des Betr., die Ampel zeige Dauerrot und sei daher defekt, liegt hier im tatsächlichen Bereich und beruht nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung. Denn hätte eine derartige Funktionsstörung tatsächlich vorgelegen, wäre das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln VRS 59, 454; Jagusch StraßenverkehrsR, 35. Aufl., § 37 StVO Rn 50), sondern der Betr. wäre - unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen, die Lichtzeichenanlage zu passieren.
Die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung beruht dann nämlich offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan (der Programmierung durch die Verkehrsbehörde), der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, sondern auf einem technischen Fehler (vgl. OLG Köln aaO, 455).
Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs aus, so daß der Schuldspruch wie geschehen abzuändern war. Zeigt die Lichtzeichenanlage an einem Einmündungsbereich ca. 3 Minuten Rot, darf der betroffene Verkehrsteilnehmer nämlich nicht ohne weiteres von einer Funktionsstörung ausgehen, sondern ist verpflichtet, die Lichtzeichenanlage über einen erheblich längeren Zeitraum zu beobachten. Der Irrtum des Betr. beruhte daher auf Fahrlässigkeit, so daß er sich eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes schuldig gemacht hat (vgl. dazu S/S-Cramer aaO, Rn 12).
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch des AG konnte keinen Bestand haben.
Die vom AG festgesetzte Geldbuße entspricht zwar in ihrer Höhe der lfd. Nr. 3 4.2 der Anlage zu § 1 I BKatV. Auch geht die BKatV gemäß § 2 I bei der Bestimmung der Regelsätze von einer fahrlässigen Begehensweise aus. Die Besonderheiten des Falles, erstens das Warten des Betr. vor einer mit ca. 3 Minuten ungewöhnlich lange Rot zeigenden Lichtzeichenanlage, sowie zweitens das den Irrtum des Betr. bestärkende Verhalten seines Vorder- und Hintermannes rechtfertigen es aber, nicht von einem Regelfall auszugehen. Insoweit bedurfte es nicht der Zurückverweisung an den Tatrichter, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Gemäß § 79 VI OWiG hat der Senat daher in der Sache selbst entscheiden können und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte die Verhängung einer Geldbuße i.H. von 100 DM für angemessen erachtet. Das vom AG festgesetzte Fahrverbot konnte ebenfalls keinen Bestand haben.
Zwar liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 2 I Nr. 4 i.V. mit der Anlage zu § 1 I lfd. Nr. 3 4.2 BKatV vor. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BGH NStZ 1997, 3252, 3253), seine Zuwiderhandlung muß subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BGH aaO mwN).
Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines Regelbeispiels der in § 2 I BKatV aufgeführten Katalogtaten, die zwar das Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit indizieren (vgl. BGHSt 38, 125, 134), aber das gesetzliche Merkmal des § 25 StVG nicht ersetzen oder abändern. Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nämlich auch in diesen Fällen die Vorschrift des § 25 I 1 StVG (BGH NJW 1997, 3252; BGHSt
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38, 125, 127). Eine besondere subjektive Verantwortungslosigkeit des Betr. kann hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Der Betr. hat durch sein Halten vor der Lichtzeichenanlage gezeigt, daß er gewillt war, das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot zu beachten. Seine irrige Annahme, die Lichtzeichenanlage sei defekt, ist durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die ihrerseits bei Rot gefahren oder ihn zum Fahren aufgefordert haben, bestärkt worden. Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sg. Mitzieheffekt (vgl. dazu OLG Hamm VRS 1996, 64, 65 f.; OLG Hamm NZV 1995, 82; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206), einen vom Regelfall abweichenden deutlich geringeren Handlungsunwert und eine nicht als "grob" einzustufende Pflichtwidrigkeit auf.
Da somit die Voraussetzungen des § 25 I StVG nicht vorliegen, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus.


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