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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 247 - 248/98

Leitsatz: Wird die Bewährungszeit wiederholt verlängert, so bezieht sich die Beschränkung des § 56 f II 2 StGB nur auf die jeweilige einzelne Verlängerung. Das absolute Höchstmaß der Bewährungszeit beläuft sich auch bei mehrfachen Verlängerungen auf 7 1/2 Jahre.

Gericht: OLG Hamburg

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der Bewährungszeit

Normen: StGB 56 a; StGB 56 f Abs. 2 Satz 2

Fundstelle: NStZ-RR 1999, 330

Beschluss: OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.1998 - 2 Ws 247 - 248/98

Zum Sachverhalt: Das AG München hat mit Urteil vom 27.10.1988 wegen Untreue in 5 Fällen und Betrugs auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gegen den Verurteilten erkannt. Nach Widerruf der Strafaussetzung hat der Verurteilte einen Teil dieser Gesamtfreiheitsstrafe ebenso wie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aus einem Urteil des LG Hamburg vom 06.02.1992 teilweise verbüßt. Mit Beschluß vom 14.06.1994 (rechtskräftig seit 02.07.1994) hat die StVK die Vollstreckung der Reste beider Gesamtfreiheitsstrafen gem. § 57 I StGB zur Bewährung ausgesetzt und als Entlassungstag den 04.09.1994 bestimmt; die Bewährungszeit wurde bis zum 03.09.1997 festgesetzt. Am 24.10.1995 hat die StVK die Bewährungszeit gem. § 56 f II StGB um 1 Jahr bis zum 03.09.1998 verlängert, weil der Verurteilte am 25.01.1995 eine Verkehrsstraftat begangen hatte. Mit Beschluß vom 24.02.1997 hat
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die StVK die Bewährungszeit um 1 weiteres Jahr bis zum 03.09.1999 verlängert und den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt; Grund waren Verstöße gegen eine Weisung zur Erstellung von sog. Lebensführungsberichten. Nachdem der Verurteilte am 14.04.1998 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen, wegen Betrugs in 2 Fällen und wegen Urkundenfälschung (Tatzeit 4. 1995 bis 2. 1996) durch das LG Hamburg in der Berufungsinstanz zu einer wiederum zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war, hat die StVK mit dem angefochtenen Beschluß vom 05.08.1998 gem. § 56 f II StGB bestimmt, die Bewährungszeit werde erneut um 1 Jahr verlängert und ende nunmehr am "3.9.1999". Den dagegen eingelegten Beschwerden der Staatsanwaltschaften bei den LG München I und Hamburg hat die StVK mit Beschluß vom 28.08.1998 in der Weise abgeholfen, daß sie ihren Beschluß vom 05.08.1998 aufhob und den Antrag der StA München 1 auf Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr mit der Begründung ablehnte, die früheren Verlängerungen hätten bereits die nach § 56 f II 2 StGB höchstmögliche Verlängerungsdauer bis zum "3.9.1999" voll ausgeschöpft. Hiergegen hat die StA beim dem LG München I am 15.09.1998 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der die Verlängerung der Bewährungszeit auf "insgesamt 6 Jahre" bis zum 03.09.2000 verfolgt wird. Die StA bei dem LG Hamburg hat ihre Beschwerde als durch den Abhilfebeschluß vom 28.08.1998 erledigt erklärt.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. Das allein noch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Rechtsmittel der StA bei dem LG München I ist gem. § 300 StPO als (einfache) Beschwerde zu behandeln. Da nicht der Widerruf der Strafaussetzung, sondern nur die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt und zunächst - beschlossen worden ist, liegt kein Fall des § 453 II 2 StPO vor, sondern ist gem. §§ 454 IV 1, 453 II 1 StPO allein die Beschwerde i.S. des § 304 StPO statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931). Die Abhilfeentscheidung und die durch sie geänderte Entscheidung bilden verfahrensrechtlich eine Einheit (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., § 306 Rdnr. 8 m.w.Nachw.); folglich verstehen sich die gegen die Beschlüsse vom 5. und 28.08.1998 eingelegten Rechtsmittel der StA bei dem LG München I als eine einheitliche Beschwerde.
III. Die zulässige Beschwerde der StA bei dem LG München I ist begründet und führt zur Verlängerung der Bewährungszeit betreffend den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des A G München vom 27.10.1988 bis zum 03.09.2000.
1. Die Vorraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 57 III 1, 56 f I 1 Nr. 1 StGB liegen, wie auch die StVK nicht verkennt, vor ...
2. Von dem wegen des Bewährungsversagens an sich verwirkten Widerruf der Strafaussetzung wird hier abgesehen, da es zur Einwirkung auf den Verurteilten ausreicht, die Bewährungszeit um 1 weiteres Jahr bis zum 03.09.2000 zu verlängern (§ 56 f II 1 Nr. 2 StGB)...
3. Zu Unrecht hat die StVK angenommen, eine Verlängerung der Bewährungszeit um 1 weiteres Jahr auf dann rund 6 Jahre und 2 Monate scheitere an den in § 56 a StGB (Höchstmaß der Bewährungszeit: 5 Jahre) und § 56 f II 2 StGB (Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit) normierten zeitlichen Grenzen.
a) Die Höchstdauer von 5 Jahren kann - anders als bei Verlängerungen der Bewährungszeit gem. § 56 a II StGB - überschritten werden, wenn die Verlängerung erfolgt, um den an sich gem. § 56 f I StGB verwirkten Widerruf der Strafaussetzung zu vermeiden (§ 56 f II 2 StGB). Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987,496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die Bewährungszeit bereits durch den Beschluß vom 24.02.1997 bis zum 03.09.1999 wirksam verlängert wurde und damit die in § 56 a StGB bestimmte Höchstdauer von 5 Jahren überschreitet. Die Bewährungszeit begann nämlich bereits am 02.07.1994. An diesem Tag trat die Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung vom 14.06.1994 ein. Mit diesem Ereignis beginnt eine Bewährungszeit gem. § 56 a II 1 StGB. Diese Vorschrift gilt über die Verweisungsnorrn des § 57 III 1 StGB auch bei Reststrafenaussetzungen i.S. des § 57 StGB (vgl. OLG Hamburg, NJW 1979, 2623 und OLG Hamburg, MDR 1977, 512, sowie OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.1997 - 2 Ws 14/97 unveröff.; OLG Stuttgart, MDR 1986, 687; Tröndle, § 57 Rdnr. 10 m.w.Nachw.; a.A. OLG Zweibrücken, MDR 1969, 861: mit der Entlassung). Der Sonderfall des § 454 a I StPO (Aussetzungsentscheidung mindestens 3 Monate vor der Entlassung, hier vor dem 04.09.1994) greift nicht ein. Folglich betrug bereits die ursprüngliche Bewährungszeit rund 3 Jahre und 2 Monate und ist bisher auf rund 5 Jahre und 2 Monate verlängert worden.
b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist. Zwar würde hier nach der erstgenannten Auffassung die Bewährungszeit nur um 1 Jahr und 7 Monate (nämlich die Hälfte von 3 Jahren und 2 Monaten), nach der letztgenannten Auffassung hingegen um 2 Jahre und 7 Monate (nämlich die Hälfte von 5 Jahren und 2 Monaten) verlängerbar sein, doch wirkt sich dieser Unterschied vorliegend nicht aus, da gem. § 56 f II 1 StGB hier eine Verlängerung nur um 1 Jahr geboten ist (s.o. 2.) und diese noch nicht durch die voraufgegangenen Verlängerungen um zusammengerechnet 2 Jahre "verbraucht" ist:
c) Die zeitliche Schranke des § 56 f II 2 StGB hindert nämlich nicht Verlängerungen der Bewährungszeit um insgesamt mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit, sondern setzt nur der jeweiligen Verlängerung eine Obergrenze. Die unter b) aufgezeigten maximalen Verlängerungszeiten von 1 Jahr und 7 Monaten bzw. 2 Jahren und 7 Monaten begrenzen also nur die jetzige erneute Verlängerung, ohne daß die bisherigen Verlängerungszeiten von zweimal 1 Jahr auf sie anzurechnen wären.
Ob die Summe der Verlängerungen die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschreiten darf (so Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 35 a.E.; Horn, in: SK-StGB, § 56 f Rdnr. 30 d; wohl auch LG Limburg, NStE Nr. 21 zu § 56 f StGB) oder ob nur die einzelne Verlängerung diese Schranke nicht übersteigen darf (so OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Den Vorzug verdient eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindliche modifizierte Einzelbegrenzungs-Lösung.
Der Wortlaut des § 56 f II 2 StGB ("In den Fällen der Nr. 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden") steht nicht entgegen. Die Anknüpfung an die "Fälle der Nr. 2", nämlich das Absehen vom Widerruf zugunsten einer Verlängerung in Satz 1 Nr. 2, läßt es zu, auf den jeweiligen Verlängerungsschritt abzustellen.
Der Zweck des § 56 f II 1 StGB, einen Bewährungsversager vor einem an sich verwirkten Widerruf zu bewahren und seine Wiedereingliederung mit weniger einschneidenden Maßnah-
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men als der Entziehung der durch Art. 2 II GG geschützten Freiheit zu ermöglichen, spricht gegen eine ausgreifende Beschränkung von Verlängerungsmöglichkeiten, die zu vermehrten Widerrufen von Strafaussetzungen in Fällen, in denen an sich mildere Reaktionen ausreichen würden, führen müßte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30). Anders verhielte es sich, wenn infolge fristbedingter Erschöpfung der Verlängerungsmöglichkeiten auch der Widerruf zu unterbleiben hätte (so in anderem Zusammenhang OLG Celle, StV 1990, 117: wenn die Verlängerung ausreicht, aber am zulässigen Höchstmaß scheitert, sei trotz Bewährungsversagens die Strafe zu erlassen, statt die Strafaussetzung zu widerrufen). Diese Auffassung wird dem Regelungszusammenhang des § 56 f StGB nicht hinreichend gerecht. Die Verlängerung nach § 56 f II 1 StGB erfolgt nur, wenn die Widerrufsvoraussetzungen infolge verschlechterter Prognose erfüllt sind und der Widerruf nur deshalb verzichtbar ist, weil das mit ihm verfolgte Ziel durch das mildere Mittel der Verlängerung der Bewährungszeit erreicht werden kann. Steht dieses nicht zur Verfügung, kann gerade keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden und der Widerruf bleibt erforderlich, um ein straffreies Leben des Verurteilten für die Zukunft zu sichern. Die Prognose ist grundsätzlich objektiv zu stellen.
Wollte man die Summe der Verlängerungen als durch § 56 f II 2 StGB begrenzt sehen, hätte dieses zur Folge, daß bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechterer Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist oder deren Bewährungszeit wegen voraufgegangenen Bewährungsversagens bereits hat verlängert werden müssen, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestanden als bei vergleichsweise günstiger zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müßte (ebenso KG, JR 1993, 75, 77; OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).
Die reine Einzelbegrenzungs-Lösung hätte allerdings zur Folge, daß bei einer Kette von Verlängerungsentscheidungen eine Bewährungszeit ohne Ende drohte (s. auch Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 34 a.E. m.w.Nachw.: Es gibt gute Gründe, Bewährungszeiten nicht zu sehr auszudehnen). Diesem Nachteil kann durch die modifizierte Lösung, das 1 º-fache der gesetzlichen Höchstdauer von 5 Jahren als absolute Obergrenze für Bewährungszeiten zu verstehen, begegnet werden; somit beläuft sich auch bei wiederholten Verlängerungen die maximale Gesamtbewährungszeit auf 7 º Jahre (ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931 (932)). Diese absolute Höchstgrenze leitet sich aus der Anwendung der in § 56 f II 2 StGB normierten Hälftenregelung auf die von Gesetzes wegen denkbar höchste Ausgangszeit, nämlich 5 Jahre aus § 56 a StGB, her. Die konkrete, die Hälfte der im jeweiligen Fall zunächst bestimmten Bewährungszeit für die einzelne Verlängerungsentscheidung berechnende Begrenzung geht der absoluten Begrenzung vor, soweit sie nicht zu einer Verlängerung über insgesamt 7 º Jahre hinaus führt.
d) Nach allem darf mit der jetzigen Entscheidung die Bewährungszeit von 5 Jahren und 2 Monaten um 1 Jahr und 7 Monate (Hälftenregelung bezogen auf die ursprüngliche Bewährungszeit von 3 Jahren und 2 Monaten) auf 6 Jahre und 7 Monate oder um 2 Jahre und 4 Monate (Hälftenregelung bezogen auf die bisherige Bewährungszeit von 5 Jahren und 2 Monaten: 2 Jahre und 7 Monate, begrenzt durch das absolute gesetzliche Höchstmaß von 7 1/2 Jahren) auf 7 Jahre und 6 Monate verlängert werden, so daß die zur Vermeidung eines Widerrufs der Strafaussetzung hier gebotene Verlängerung um 1 Jahr auf 6 Jahre und 2 Monate sich allemal in dem durch die §§ 56 a, 56 f II 2 StGB vorgegebenen Rahmen hält ...

Anm. d. Schriftltg.: Zur wiederholten Verlängerung der Bewährungszeit vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Stuttgart, DJ 1998, 131.


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