Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1080/99 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Einstellung wegen Geringfügigkeit, Einzelrichter, Zulassungsbeschwerde, Zuständigkeit des Einzelrichters
Normen: OWiG 47 Abs. 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.F.,
wegen Zuwiderhandlungen gegen die StVZO.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 4./6.8.1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 02.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.12.1999 durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird jedoch davon abgesehen, auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen mehrerer tateinheitlich begangener Verstöße gegen die StVZO zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt.
Angesichts des Umstands, dass die amtsgerichtliche Entscheidung bezüglich des Hauptvorwurfs (Unzulänglichkeit der Bremsanlage des mitgeführten Anhängers - § 41 Abs. 9 und 11 StVZO) im Widerspruch zur bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung steht (OLG Köln, VRS 95, 301 m.w.N.; OLG Düsseldorf NZV 1988, 112, 190), erscheint der Unrechtsgehalt und die Bedeutung der verbleibenden Ordnungsverstöße (Nichtmitführen von Kraftfahrzeugschein und Unterlegkeilen für den Anhänger - §§ 24, 41 Abs. 14 StVZO) trotz erheblicher Vorbelastungen des Betroffenen als so gering, dass der Senat eine Ahndung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 2 OWiG).
Er hat deshalb das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt.
Für diese Entscheidung war gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG der Einzelrichter zuständig, ohne dass es zuvor der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 Abs. 1 u. 2, 80 Abs. 1 OWiG bedurft hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1998 in 2 Ss OWi 1023/98 = NZV 1998, 514).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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