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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 205/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Kosten, Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger , Teilerfolg, sofortige Beschwerde, formlose Bekanntmachung, Beschwerdefrist, Berufung durch Nebenkläger und StA, Rücknahme

Normen: StPO 464 Abs. 3; StPO 473 Abs. 2 Satz 1, StPO 473 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen H. C.,
wegen gefährlicher Körperverletzung,
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung).

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Nebenklägers vom 31.05.1999 gegen den Beschluß der 4 . Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 11.05.1999 hat der 2 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.07.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die in der Berufungsinstanz bis zum 22.01.1999 entstandenen Verfahrenskosten werden je zur Hälfte der Staatskasse und dem früheren Nebenkläger und die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Die seit dem 23.01.1999 entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten werden dem früheren Nebenkläger auferlegt. Dieser hat seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Nebenklägers trägt die Staatskasse.
Der Beschwerdewert beträgt 250,00 DM (in Worten: zweihundertfünfzig Deutsche Mark).

Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 03.12.1998 ist der frühere Angeklagte vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft und der Verletzte, der sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatte, haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Beide haben ihre Berufung zurückgenommen, die Staatsanwaltschaft am 22.01.1999 und der Nebenkläger am 05.05.1999. Durch Beschluß vom 11.05.1999 hat das Landgericht Bochum dem Nebenkläger die in der Berufungsinstanz entstandenen Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt sowie entschieden, daß dieser seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.
Gegen diesen, ihm nur formlos mitgeteilten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des ehemaligen Nebenklägers. Er vertritt die Auffassung, daß die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten vollständig und die Verfahrenskosten zumindest hälftig von der Staatskasse zu tragen seien.
II. Die gemäß §§ 464 Abs. 3, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eingangs - rechtzeitig eingelegt worden. Durch die formlose Bekanntmachung des Beschlusses ist die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO nämlich nicht in Gang gesetzt worden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 35 Rdnr. 12 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde ist auch im wesentlichen begründet.
Die Strafkammer hat zu Unrecht dem früheren Nebenkläger nach Rücknahme seiner Berufung die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Sie hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte. Haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt und zurückgenommen, so tragen gemäß § 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO beide die angefallenen gerichtlichen Auslagen zu gleichen Teilen (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 131, 132; OLG Hamm JMBl 1963, 167 (168); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 12; KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 473 Rdnr. 13). Beide müssen daher die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bis zum 22.01.1999 - so lange waren beide Berufungen gleichzeitig anhängig - je zur Hälfte tragen. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten trägt gemäß § 473 Abs. 2 S. 1 StPO in vollem Umfang die Staatskasse (vgl. BGHSt 11, 189 (192 f); OLG Koblenz a.a.O.; KK-Franke a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Die nach der Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten hat der Nebenkläger dagegen allein zu tragen. Ab diesem Zeitraum steht er nämlich dem Angeklagten in gleicher Weise gegenüber, als wenn er von Anfang an allein ein Rechtsmittel eingelegt hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.


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