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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 607/98 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Dolmetscher, Übersetzer, Festsetzung der Entschädigung, ZSEG, Zusage einer bestimmten Entschädigung durch Behörde, hier BKA, Leerzeichen, Zeichen pro Zeile, Zeitdruck, Dialekt, Schwierigkeit, Verschleierung

Normen: ZSEG 16 Abs. 2; ZSEG 17 Abs. 1; ZSEG 17 Abs. 4 Satz 1

Beschluss: Strafsache gegen D.M. u.a.
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz
(hier: Beschwerde des Übersetzers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung)

Fundstelle: JurBüro 1999, 427 .

Auf die Beschwerde des Übersetzers G.K. vom 18.11.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 21.10.1998 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21.12.1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.03.1999 nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:

Die Entschädigung des Übersetzers wird auf 11.600,-- DM (in Worten: elftausendsechshundert DM) festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe: I. Im vorliegenden Verfahren wird den Beschuldigten ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Als Beweismittel waren der Staatsanwaltschaft Dortmund durch die Drogen-StA Costa Ricas 145 Seiten Telefonüberwachungsprotokolle zur Verfügung gestellt worden. Dabei handelte es ich um in spanischer Sprache in Costa Rica geführte Telefongespräche.
Der Antragsteller wurde vom Bundeskriminalamt, das von der Staatsanwaltschaft Dortmund um Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Übersetzer gebeten worden war, mit der Übersetzung der Telefonüberwachungsprotokolle gebeten. Der Antragsteller sagte die Übersetzung zu einem "vereinbarten" Zeilensatz von 3,20 DM zu. Die Übersetzung war sehr dringlich. Die dem Antragsteller zunächst eingeräumte Frist ist während der Übersetzungsarbeiten dann noch um 14 Tage verkürzt worden.
Seine Entschädigung hat der Antragsteller mit Rechnung vom 13.08.1998 mit 12.349,90 DM in Rechnung gestellt. Dabei hat er insgesamt 3.327 Zeilen (166.368 Zeichen : 50 Zeichen/Zeile) zu einem Zeilensatz von 3,20 DM zugrunde gelegt. Die Anweisungsstelle der Staatsanwaltschaft hat lediglich einen Zeilensatz von 2,50 DM zugebilligt, wobei sie von einer Grundzeilenentschädigung von 2,00 DM ausgegangen ist, die sie wegen der Eilbedürftigkeit um 25% auf 2,50 DM erhöht hat. Demgemäß ist die Entschädigung auf 9.648,30 DM festgesetzt worden.
Auf Antrag des Antragstellers ist seine Entschädigung durch den angefochtenen Beschluß vom Landgericht zunächst auch in dieser Höhe festgesetzt worden. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Übersetzers hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.12.1998 teilweise abgeholfen. Es hat dem Antragsteller nunmehr einen Zeilensatz von 2,80 DM zugebilligt, wobei es entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers entschädigungserhöhend berücksichtigt hat, daß Grundlage der Übersetzung nur eine Niederschrift der geführten Telefonate war, Gesprächsteilnehmer Personen aus dem Raum Costa Rica und Kolumbien waren und außerdem an den Gesprächen eine Person teilgenommen hatte, deren Muttersprache nicht spanisch war.
Der Antragsteller verfolgt sein ursprüngliches Begehren auf der Grundlage eines Zeilensatzes von 3,20 DM weiter. Der Leiter des Dezernats 10 hat dazu ausgeführt, daß er auf der Grundlage eines Zeilensatzes von 2,00 DM einen erhöhte Entschädigung von 3,00 DM für angemessen erachte. Aus der Zusage einer Entschädigung von 3,20 DM/Zeile durch das BKA Wiesbaden könne der Übersetzer aber keine Rechte herleiten. Das BKA Wiesbaden habe die Staatsanwaltschaft Dortmund nicht verpflichten können, im übrigen sei die Vereinbarung einer bestimmten Entschädigung im voraus grundsätzlich nicht möglich. Seiner Abrechnung hat der Leiters des Dezernats 10 nur 3.025 Zeilen zugrunde gelegt. Da das vom Antragsteller verwendete Textverarbeitungsprogramm auch Leerzeichen zähle, diese aber bei der Abrechnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 ZSEG außer Betracht zu bleiben hätten, sei davon auszugehen, daß eine Zeile nicht aus 50 Zeichen bestünde, sondern aus 55 (pro Zeile mindestens 5 Leerzeichen).
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZSEG zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der Antragsteller ist - wie von ihm beantragt - mit einer Entschädigung von 3,20 DM/Zeile zu entschädigen.
a) Dahinstehen kann, ob - wie der Antragsteller meint - dieser Zeilensatz sich schon aus der zwischen ihm und dem BKA Wiesbaden getroffenen Abrede, die von den Anweisungsstellen nicht in Abrede gestellt wird, ergibt. Insoweit weist der Senat nur auf folgendes hin:
Gegen die vom Antragsteller als vereinbarte Entschädigung in Ansatz gebrachten Zeilensatz von 3,20 DM läßt sich nicht einwenden, die Staatsanwaltschaft Dortmund sei durch das BKA Wiesbaden nicht "verpflichtet" worden. Insoweit dürften die Grundsätze der §§ 164 ff. BGB auf jeden Fall eingreifen.
Ob darüber hinaus nach der insoweit in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung eine Vereinbarung des Übersetzers mit Gericht oder Strafverfolgungsbehörden oder die vorherige Zusage eines bestimmten Zeilensatzes allgemein ohne jede Bedeutung ist (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 1 Rn. 17.2 und § 3 Rn. 3.1 mit weiteren Nachweisen), was aus einer zugunsten des Beschuldigten anzunehmenden Schutzfunktion des ZSEG vor überhöhten Verfahrenskosten folgen soll (so OLG Celle JurBüro 1993, 118), erscheint dem Senat zumindest zweifelhaft. Denn damit wäre andererseits ein zugunsten des Übersetzers anzunehmender Vertrauensschutz (vgl. dazu nur OLG Hamm JurBüro 1983, 1356; 1989, 546) ohne jede Bedeutung. Zudem würde nach Ansicht des Senats diese Auffassung den Besonderheiten des Strafverfahrens, in dem oft - wie vorliegend - zu Beginn ein namentlich bekannter Beschuldigter, der sich mit einem bestimmten Zeilensatz einverstanden erklären könnte (siehe § 7 ZSEG), gar nicht gegeben ist, nicht gerecht. Warum in diesen Fällen der Übersetzer, der im Hinblick auf die ihm gemachte Zusage eines bestimmten Zeilensatzes tätig geworden ist, diesen seiner Abrechnung nicht zugrunde legen können soll, erscheint dem Senat nicht einleuchtend.
b) Diese Fragen können indes dahinstehen, da dem Antragsteller schon aufgrund allgemeiner Erwägungen der von ihm geltend gemachte Zeilensatz von 3,20 DM zuzubilligen ist.
Grundlage für die Bemessung der Entschädigung des Übersetzers ist die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZSEG, die drei Entschädigungsgruppen vorsieht. "Einfache" Übersetzungen sind mit 2,00 DM zu entschädigen. Ist die Übersetzung erschwert, kann die Entschädigung bis auf 5,80 DM und bei außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf 8,40 DM/Zeile erhöht werden. Dabei besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, daß die in § 17 Abs. 3 ZSEG angeführten Kriterien für die Einordnung einer Übersetzung nicht erschöpfend sind (vgl. u.a. Meyer u.a., a.a.O., § 17 Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen). Nach Auffassung des Senats hat demgemäß die Festsetzung unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Bei der insoweit vorzunehmenden Bemessung des Zeilensatzes ist der Vertreter der Staatskasse zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um eine erschwerte Übersetzung gehandelt hat. Dies dürfte sich allein schon aus dem erheblichen Zeitdruck, der während der Übersetzungsarbeiten durch Verkürzung der Abgabefrist noch erhöht worden ist, ergeben (so offenbar auch OLG Koblenz MDR 1984, 780). Hinzu kommen die übrigen angemessen zu berücksichtigen Umstände, wie teilweise Doppeldeutigkeiten der Textvorlage, die - jedenfalls in Teilbereichen - auf dem phonetischen Verständnis des Protokollführers der Überwachungsmaßnahme beruhten und verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten zuließen, verschleierte Sprechweise der abgehörten Gesprächspartner, sowie Beteiligung eines offenbar ausländischen Gesprächsteilnehmers mit äußerst schlechten Spanischkenntnissen.
Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senats jedoch noch weitere Umstände zu berücksichtigen, die es - abweichend vom Vorschlag des Vertreters der Staatskasse - angemessen erscheinen lassen, die Zeilenentschädigung auf die beantragten 3,20 DM festzusetzen. Nicht angemessen beachtet erscheint dem Senat der Umstand, daß es sich vorliegend nicht um in "europäischem" = "einfachem/kastilischem" Spanisch geführte Gespräche gehandelt hat, sondern um in lateinamerikanischem Spanisch gesprochene Gespräche. Dieses Spanisch ist nach Angaben des Antragstellers, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, schwieriger zu übersetzen. Insoweit übersieht der Senat nicht, daß Spanisch nach den Richtlinien für die Entschädigung von Dolmetschern und Übersetzern (vgl. Runderlaß des Innenministeriums NW vom 29.09.1994 (MinBl. NW 1994, S. 1280 ff.)) grundsätzlich der Gruppe A (Sprachen mit unterem Schwierigkeitsgrad) zugerechnet wird. Insoweit bleibt aber offenbar unberücksichtigt, daß es neben dem sog. kastilischen, europäischen Spanisch auch noch ein lateinamerikanisches Spanisch gibt. Der insoweit für eine Übersetzung durch einen europäischen Übersetzer höhere Schwierigkeitsgrad ist bei der Festsetzung der Entschädigung - zusätzlich erschwerend = erhöhend - zu berücksichtigen.
Zusätzlich erschwert wurden die Übersetzungsarbeiten nach Auffassung des Senats schließlich auch noch dadurch, daß dem Antragsteller für seine Übersetzung nur ein Textprotokoll vorgelegen hat, er also bei seiner Übersetzungstätigkeit allein auf die vom Band vorgenommene Übertragung der Gespräche angewiesen war. In Zweifelsfällen war es ihm daher verwehrt, die aufgetretenen Zweifel ggf. durch ein Abhören der entsprechenden Bänder zu klären.
Nach allem erschien dem Senat daher eine Zeilenentschädigung von 3,20/DM angemessen. Damit ist dem Antragsteller eine sich im leicht erhöhten Mittelbereich des für erschwerte Übersetzungen im Sinn von § 17 Abs. 3 Satz 2 ZSEG vorgesehenen Höchstbetrages von 5,80 DM zugebilligt worden.
2. Bei der Berechnung der Anzahl der der festzusetzenden Entschädigung zugrunde zu legenden Zeilenanzahl ist - entsprechend der dem Antragsteller bekannten Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse - nur von 3.025 Zeilen auszugehen. Zutreffend ist die Ansicht des Vertreters der Staatskasse, daß Leerzeichen bei der Zählung der Anzahl der der Entschädigung zugrunde zu legenden Schriftzeichen nicht mitgezählt werden können. Schon der eindeutige Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 1 ZSEG, wonach als Zeile die Zeile gilt, die durchschnittlich 50 Schriftzeichen enthält, führt zu dieser Auslegung. Leerzeichen sind keine Schriftzeichen (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17 Rn. 18; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 17 Rn. 18), da sie nicht zu einem System graphischer Zeichen, die zum Zweck menschlicher Kommunikation verwendet werden, gehören (Meyer, Großes Taschenlexikon, 3. Aufl., Band 19, S. 317).
Die vom Leiter vorgenommene Zuzählung von durchschnittlich 5 Leerzeichen/Zeile ist nicht zu beanstanden, so daß auf der Grundlage der vom Antragsteller mitgeteilten 166.368 Zeichen von 3.025 Zeilen auszugehen ist.
3. Zutreffend ist es schließlich auch, wenn der Vertreter der Staatskasse dem Antragsteller für die Fertigung der Urschrift der Übersetzung in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG (vgl. Meyer u.a., a.a.O., § 17 Rn. 19.1; Bleutge, a.a.O., § 17 Rn. 17, 18) einen Aufwendungsersatz zubilligt. Dieser beträgt für die 80 Seiten umfassende Urschrift der Übersetzung unter Zugrundelegung eines Satzes von 4,-- DM/Seite 320,-- DM. Ein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch steht dem Antragsteller jedoch nicht zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 10.02.1999, denen der Senat beitritt, Bezug genommen.
III. Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Übersetzungsentschädigung 3.025 Zeilen x 3,20 DM 9.680,-- DM
Schreibauslagen 320,-- DM
insgesamt 10.000,-- DM
zuzüglich 16 % MwSt. 1.600,-- DM
insgesamt also 11.600,-- DM
Auf diesen Betrag war daher die dem Antragsteller zur erstattende Übersetzerentschädigung - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - festzusetzen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.


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