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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 179/99 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Der als Nebenkläger zugelassene Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, kann die einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen erstattet verlangen. 2. Zur Festsetzung einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr in einem Verfahren wegen versuchten Mordes, in dem der Angeklagte von Anfang an geständig war .
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Auf die als sofortige Beschwerde geltende (Durchgriffs-)Erinnerung des ehemaligen Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hagen vom 10.08.1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. 7. 199 nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:

Die von dem ehemaligen Angeklagten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.989,50 DM (in Worten: eintausendneunhundertneunundachtzig 50/100 Deutsche Mark) festgesetzt.
Der ehemalige Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr für die Beschwerde wird jedoch um º ermäßigt. In diesem Umfang werden die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten im Beschwerdeverfahren der Nebenklägerin auferlegt.
Der Wert der Beschwerde wird auf 2.441,80 DM festgesetzt.


Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Durchgriffserinnerung, Kostenfestsetzung, Nebenklage, Nebenkläger ist Rechtsanwalt, Gebühren in eigener Sache, Unbilligkeit bei 20% überhöhtem Ansatz, Bedeutung der Sache für Nebenkläger, Schwierigkeit der Tätigkeit, Schwierigkeit der Sache, Umfang der Tätigkeit, Austausch von Gebühren, Festsetzung nicht geltend gemachter Gebühren

Normen: RPflG 11 a.F.; RPflG 39; StPO 464 b Satz 3; StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2; StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2; ZPO 91 Abs. 2; BRAGO 12 Abs. 1 Satz 2; BRAGO 83 ff; BRAGO 95

Beschluss: Strafsache gegen S. D.,
wegen versuchten Mordes u.a.
(hier: Durchgriffserinnerung des ehemaligen Angeklagten gegen die Festsetzung der an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten)

Fundstelle: Rpfleger 1999, 565; AGS 1999, 167 m. Anm. Madert; AnwBl 2000, 135

Gründe: I. Im vorliegenden Verfahren ist dem ehemaligen Angeklagten ein Mordversuch zum Nachteil der Nebenklägerin und ihres Vaters zur Last gelegt worden. Der ehemalige Angeklagte ist u.a. deswegen durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.03.1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. In diesem Urteil wurden ihm die Kosten der Nebenklägerin auferlegt.
Die Nebenklägerin, die von Beruf Rechtsanwältin ist, hat unter dem 10.06.1998 die Festsetzung der von dem ehemaligen Angeklagten an sie zu erstattenden Kosten beantragt. Diese sind vom Landgericht antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Durchgriffserinnerung des ehemaligen Angeklagten, der seine Erinnerung nicht näher begründet hat. Der Leiter der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat dahin Stellung genommen, daß er das Rechtsmittel für teilweise begründet hält.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 RPflG a.F. zulässig. Da die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.08.1998 bereits am 19.08.1998 abgesandt worden ist, ist gemäß § 39 RPflG noch altes Recht anzuwenden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 464 b Rn. 5).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Rechtspflegerin des Landgerichts, wonach die Nebenklägerin, die sich selbst vertreten hat, dafür die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet verlangen kann. Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind. Nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Vorschrift findet nach Auffassung des Senats über § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch für den (vorliegenden) Fall Anwendung, daß sich ein als Nebenkläger zugelassener Rechtsanwalt selbst vertritt.
Dies ist “ soweit ersichtlich “ in Rechtsprechung und Literatur heute weitgehend unbestritten (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 a Rn. 14; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 1 Rn. 92; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 464 a StPO Rn. 48, jeweils mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluß des BVerfG vom 28.11.1983 (2 BVR 209/81, NJW 1984, 911). In dieser Entscheidung hat das BVerfG nämlich lediglich festgestellt, daß die Gegenmeinung, nach der der Rechtsanwalt, der als Nebenkläger in eigener Sache auftritt, kostenrechtlich so zu behandeln sei wie der Rechtsanwalt, der Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren ist, er also keine Gebührenerstattung verlangen könne (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.) nicht verfassungswidrig sei. Die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Fall des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO hat das BVerfG aber ausdrücklich offen gelassen. Mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat jedoch der Auffassung, daß der Rechtsanwalt, der sich als Nebenkläger selbst vertritt, die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangen kann. Die StPO läßt es grundsätzlich zu, daß sich ein Rechtsanwalt, der als Nebenkläger zugelassen worden ist, selbst vertritt. Die Stellung des Beschuldigten bzw. die des Betroffenen ist mit der des Nebenklägers im Strafverfahren nicht vergleichbar. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der sich selbst vertretende Rechtsanwalt dann nicht die Erstattung von Gebühren und Auslagen verlangen können soll. Allein der Umstand, daß der Nebenkläger nur neben der Staatsanwaltschaft sozusagen als deren "Gehilfe" tätig wird, rechtfertigt die Verneinung des Gebührenanspruchs jedenfalls nicht.
b) Nach §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO hat der ehemalige Angeklagte der Nebenklägerin die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die sie als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Darunter sind bei den Rahmengebühren in Strafsachen, die Gebühren zu verstehen, die die Nebenklägerin nach §§ 95, 83 ff. BRAGO unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO berechnen kann.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist die von der Nebenklägerin vorgenommene Gebührenbestimmung, der sich die Rechtspflegerin angeschlossen hat, jedoch dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Wann eine Gebührenbestimmung unbillig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht allgemein festgelegt und braucht auch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat in StV 1998, 612 = JurBüro 1998, 588 = AnwaltsGebührenSpezial 1998, 136), ist eine die als billig erscheinende Gebühr um zumindest mehr als 20% übersteigende Gebührenfestsetzung als unverbindlich anzusehen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, vorliegend also der eigenen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die von der Nebenklägerin hier jeweils vorgenommene Bestimmung der Mittelgebühr nach den §§ 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 95 BRAGO als unbillig. Die zu beachtenden Bemessungskriterien sind von der Nebenklägerin nämlich nicht angemessen berücksichtigt worden.
Abzustellen ist zunächst auf die Bedeutung der Angelegenheit. Diese ist für die Nebenklägerin als Opfer eines Mordversuchs allerdings hoch. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hat die Nebenklägerin einen Schock erlitten, unter dem sie offenbar auch heute noch leidet. Sie ist jedoch nicht körperlich verletzt worden. Insgesamt liegt daher nach Auffassung des Senats die Bedeutung der Sache auch insoweit (nur) im durchschnittlichen Bereich. Überdurchschnittlich sind hingegen die Vermögen- und Einkommensverhältnisse der Nebenklägerin, die als Rechtsanwältin tätig ist und in einem ihrem Vater gehörenden Mehrfamilienhaus eine Wohnung bewohnt, einzuordnen.
Entsprechend der Stellungnahme des Leiters des Dezernats vom 09.06.1999 sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. Im Vorverfahren ist die Nebenklägerin allein mit ihrem Schreiben vom 19.11.1997, mit dem sie ihre Zulassung beantragt hat, tätig geworden. Ihre Vernehmung als Zeugin am 03.11.1997 ist keine anwaltliche Tätigkeit und hat daher in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Auch die Tätigkeiten der Nebenklägerin im Hauptverfahren waren unterdurchschnittlich. Die Nebenklägerin hat nur ein weiteres kurzes Schreiben verfaßt, mit dem sie nochmals die Zulassung der Nebenklage beantragt hat, Akteneinsicht hat sie nicht erhalten. Die Nebenklägerin hat dann an den beiden Hauptverhandlungsterminen teilgenommen. Von denen hat der erste 5 Stunden 40 Minuten und der zweite knapp vier Stunden gedauert, was für ein Schwurgerichtsverfahren nicht über-, sondern eher unterdurchschnittlich lang ist. In diesen Terminen sind neben den Nebenklägerin fünf weitere Zeugen vernommen und zwei Sachverständige gehört worden. In ihrem Plädoyer hat sich die Nebenklägerin dem Staatsanwalt angeschlossen.
Auch die Schwierigkeit der Sache war unterdurchschnittlich. Der ehemalige Angeklagte war von Anfang an geständig, der angeklagte Sachverhalt war übersichtlich.
Unter angemessener Berücksichtigung dieser Umstände erscheint dem Senat eine unter den jeweiligen Mittelgebühren liegende Gebühr angemessen und ausreichend. Dabei hat der Senat über die o.a. Kriterien hinaus auch noch berücksichtigt, daß der Gesetzgeber der in der Regel größeren Bedeutung von Schwurgerichtssachen allgemein bereits durch einen erheblich erhöhten Gebührenrahmen gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Demgemäß erschien gemäß §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1, 95 BRAGO für das Vorverfahren eine Gebühr von 200,-- DM, für den ersten Hauptverhandlungstag gemäß §§ 83 Abs. 1 Nr. 1, 95 BRAGO eine Gebühr von 1.000 DM und für den zweiten Hauptverhandlungstag gemäß §§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 95 BRAGO eine Gebühr von 500,-- DM angemessen. Demgegenüber hat die Nebenklägerin - und ihr folgend die Rechtspflegerin des Landgerichts “ jeweils die Mittelgebühr “ nämlich 1355,-- DM für den ersten Hauptverhandlungstag bzw. 720,-- DM für den zweiten Hauptverhandlungstag - als angemessen angesehen und festgesetzt. Da diese Gebühren die als angemessen angesehenen Gebühren um mehr als 20% überschreiten, sind sie unbillig und ist ihre Bestimmung durch die Nebenklägerin nicht bindend.
III. Demgemäß ergibt sich folgende Abrechnung, zu der vorab auf folgendes hinzuweisen ist: Die Nebenklägerin hat zwar im Kostenfestsetzungsverfahren die ihr nach den §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1, 95 BRAGO zustehende Vorverfahrensgebühr nicht geltend gemacht. Dies hindert jedoch, worauf der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung zutreffend hinweist, nicht deren Festsetzung im Beschwerdeverfahren, da auch in diesem ein Austausch von Kostenpositionen noch erfolgen kann. Nach allgemeiner Meinung kann der Beschwerdeführer nicht die Herabsetzung einer erhöhten Gebühr verlangen, wenn sich die Festsetzung dieses Betrages aus anderen Gründen als zutreffend erweist (v.Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Anm. B 70 ff. und B 171).
Folgende Gebühren waren daher festzusetzen:
Vorverfahrensgebühr gem. §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1, 95 BRAGO 200,-- DM
Gebühr gem. §§ 83 Abs. 1 Nr. 1, 95 BRAGO 1.000,-- DM
Gebühr gem. §§ 83 Abs. 2 Nr. 1, 95 BRAGO 500,-- DM
Gebühr gem. § 26 Satz 2 BRAGO 30,-- DM
Umsatzsteuer gem. § 25 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 15 % 259,50 DM
insgesamt also 1.989,50 DM
Dieser Betrag ist entgegen dem landgerichtlichen Beschluß nicht zu verzinsen. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt einen (Verzinsungs-)Antrag voraus, dieser liegt jedoch nicht vor.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg des Rechtsmittels.


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