Aktenzeichen: 2 Ss OWi 198/98 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Zulassungsbeschwerde, Änderung des Schwellenwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren, Geltung neuen Verfahrensrechts, Verletzung der Hinweispflicht, Beruhensfrage, Ausführungen zur Beruhensfrage
Normen: StPO 265; StPO 344 Abs. 2 Satz 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen B. Ü.,
wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens eines Pkw trotz erheblicher Mängel.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 01.10.1997 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.09.1997 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08.03.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht Burhoff (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe: Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens eines Pkw trotz erheblicher Mängel zu einer Geldbuße von 260,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
I. Das Rechtsmittel des Betroffenen war als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde anzusehen. Am 01.03.1998 ist die Änderung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, durch die der sog. "Schwellenwert für die Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden von 200 DM auf 500 DM heraufgesetzt worden ist, in Kraft getreten (vgl. BGBl. I, 156 ff.). Nach dem Grundsatz, daß bei Änderungen des Verfahrensrechts anhängige Verfahren nach den neuen Vorschriften fortgeführt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 354 a Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), ist damit das vom Betroffenen am 02.10.1997 noch unter Geltung des alten Rechts als Rechtsbeschwerde eingelegte Rechtsmittel - wegen der Änderung des Schwellenwerts - nunmehr als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde anzusehen, über den der Senat gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG in der - ebenfalls neu geschaffenen - Besetzung mit nur einem Richter zu entscheiden hat. Aus der Übergangsvorschrift in § 133 OWiG n.F. folgt nichts anderes, da sie nur die Änderungen des materiellen Rechts betrifft.
II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Die vom Betroffenen in seinem Rechtsbeschwerdezulassungsantrag angesprochenen Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt.
III. Im übrigen wäre die Rechtsbeschwerde aber auch unbegründet:
Soweit der Betroffene mit der formellen Rüge geltend macht, § 265 StPO sei verletzt, ist diese Rüge schon nicht ausreichend i.S. des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet. Im vorliegenden Fall wären eingehendere Ausführungen zur sog. Beruhensfrage erforderlich gewesen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 265 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BGH NStZ 1995, 247). Es ist nämlich nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich der Betroffene - unterstellt ein Hinweis war nach § 265 StPO überhaupt erforderlich -, anders hätte verteidigen können.
Die übrigen Ausführungen des Betroffenen in seinem Zulassungsantrag betreffen allein die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die vorliegend jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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