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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 19 u. 40/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die sog. Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG gilt auch für die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit, Heranwachsender, Berufung, Jugendkammer

Normen: JGG 74; JGG 55 Abs. 2; StPO 464 Abs. 3 Satz 1

Beschluss: Strafsache gegen 1. A.F.,
2. H.A.,
wegen versuchten Diebstahls,
(hier: sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung).

Fundstelle: Rpfleger 1999, 291; StV 1999, 667[ Ls.

Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten vom 08.04.1998 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 1. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 07.04.1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.02.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe: Die Angeklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichters - in Iserlohn vom 16.12.1997 des gemeinschaftlich versuchten Diebstahls schuldig gesprochen worden; ihnen wurde jeweils - unter Anwendung des Jugendstrafrechts - eine Geldbuße von 1.000,- DM auferlegt sowie gegen den Angeklagten Ahraou zusätzlich ein Freizeitarrest verhängt. Ihre hiergegen gerichteten Berufungen, mit denen sie ihren Freispruch erstrebt haben, sind durch Urteil der 1. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 07.04.1998 auf Kosten der Angeklagten verworfen worden. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer es aus erzieherischen Gesichtspunkten bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht für geboten erachtet, die Angeklagten gemäß § 74 JGG von Kosten und Auslagen zu entlasten.
Gegen diese Kostenentscheidung richten sich die am 08.04.1998 beim Landgericht Hagen eingegangenen "Beschwerden" der Angeklagten vom selben Tag, die als sofortige Beschwerden anzusehen waren (§§ 300, 464 Abs. 3 S.1 Halbsatz 1).
Die sofortigen Beschwerden sind jedoch gemäß § 464 Abs. 3 S.1 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 55 Abs. 2 JGG nicht statthaft und daher unzulässig. Gegen die Hauptentscheidung im Urteil des Landgerichts Hagen vom 07.04.1998 steht den Beschwerdeführern nämlich kein weiteres Rechtsmittel mehr zu, weil dies aufgrund der Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG nicht statthaft ist.
War dies schon nach § 464 Abs. 3 StPO a.F. ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung (vgl. u.a. OLG Hamm, JMBl NW 1983, 65; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 522; OLG Stuttgart, Die Justiz 1972, 43 und 1970, 190), so gilt dies erst recht nach der Neufassung des § 464 Abs. 3 S.1 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27. 1987 (vgl. Brunner, JGG, 10. Aufl., § 55 Rdnr. 14 und § 74 Rdnr. 13; Diemer/Schoreit/Sonnen-Schoreit, JGG, 2. Aufl., § 55 Rdnr. 50 und § 74 Rdnr. 20; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl., § 464 Rdnr. 50, 51; KK-Schimansky, StPO, 3. Aufl., § 464 Rdnr. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 464 Rdnr. 17; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl., § 464 Rdnr. 7; Meier in Kommentar zur StPO (Reihe Alternativkommentare), § 464 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.).
Auch die im Gesetzgebungsverfahren hierzu abgegebene Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, der in diesem Punkt später auch nicht widersprochen worden ist, ist eindeutig. Durch die Neufassung des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO wird nämlich klargestellt, daß die Kostenentscheidung nicht weiter anfechtbar ist als die Hauptentscheidung. Insbesondere wird in der Einzelbegründung des Entwurfs in BT 10/1313, S. 40 folgendes ausgeführt:
"Die vorgeschlagene Fassung des 2. Halbsatzes des neuen Absatz 3 Satz 1 stellt klar, daß die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung davon abhängig ist, ob eine Anfechtung der Hauptentscheidung i.S.v. § 464 Abs. 1 gerade durch den betroffenen Beschwerdeführer statthaft wäre (vgl. z.B. § 55 Abs. 2 JGG)."
Die entgegenstehende Ansicht von Ostendorf (JGG, 4. Aufl., § 55 Rdnr. 33 und § 74 Rdnr. 14) und Eisenberg (JGG, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 72), die - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur bislang Unterstützung gefunden hat (vgl. die obigen Zitate), vermag dagegen nicht zu überzeugen. Soweit bei Eisenberg unter der genannten Randnummer 72 seine Meinung scheinbar unterstützende Zitate aus der Rechtsprechung angeführt sind (LG Hannover, NJW 1976, 762 und OLG Schleswig, SchlHA 1987, 43), betreffen diese nicht die vorliegende Fallkonstellation des § 55 Abs. 2 JGG und die Entscheidungen sind zudem noch zur alten Fassung des § 464 Abs. 3 StPO ergangen.
Steht der Ansicht von Ostendorf und Eisenberg bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen, so ist auch in diesem Zusammenhang die von ihnen für vergleichbar erachtete Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 59 JGG, die im übrigen ebenfalls umstritten ist, nicht nachvollziehbar.
Auch der Sinn und Zweck der Regelungen des Jugendgerichtsverfahrens, die darauf gerichtet sind, eine möglichst schnelle Ahndung des den jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftätern zur Last gelegten Verhaltens zu erreichen, legt es nicht nahe, bei Rechtskraft des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs im übrigen die Frage der Kostentragung einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 08.12.1998 in 2 Ss 1426/98 zur Frage der Zulässigkeit der Revision bei einem nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Berufungsurteil).
Die sofortigen Beschwerden waren daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Auch der Senat hat von der Möglichkeit des § 74 JGG im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht.


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