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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 811/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Zulassungsbeschwerde, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Hinterherfahren, Nachfahren, nicht justierter Tacho, Meßtoleranzen, mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer Fahrt, Tatmehrheit, sicherung der einheitlichen Rechtsprechung, Fehler im Einzelfall

Normen: OWiG 20, OWiG 80 Abs. 1 Nr. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen K. G.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit u. a.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 14.05.1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 12.05.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23.08.1999 durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz: 1. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten.
Die Frage, welche Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren zur Nachtzeit zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 96, 458; VRS 94, 467; DAR 1998, 75; MDR 1989, 156).
Ebenso ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hinreichend geklärt, dass derartige Messungen mittels eines nicht justierten Tachometers durchgeführt werden können und welche Messtoleranzen dabei zu berücksichtigen sind (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 Rdnr. 62 m. w. N.). Auch ist hinreichend geklärt, dass bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt regelmäßig mehrere Taten im materiellen Sinn vorliegen (vgl. BayObLG NZV 1996, 160, 161; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Hamm VRS 46, 338; 52, 131; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; Jagusch a.a.O. Einleitung 150 a m.w.N.). Auch wenn vorliegend ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang der Verstöße besteht, stehen diese dennoch, wie vom Tatgericht zutreffend angenommen, im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Betroffene hat nämlich bei jedem neuen Gebotszeichen und jeder neuen Verkehrssituation auch seinen Sorgfaltspflichten aufs Neue zu genügen (vgl. BayObLG NZV 1997, 282; NZV 1995, 407, 408; OLG Hamm DAR 1976, 138; OLG Düsseldorf DAR 1998, 113, 114, Jagusch a.a.O. m.w.N.; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 12. Aufl., vor § 59 Rdnr. 51).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Bei der abweichenden Angabe der Schuldform im Urteilstenor, in dem "wegen eines fahrlässigen Verstoßes" eine Geldbuße festgesetzt worden ist und in den Entscheidungsgründen, die von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen, handelt es sich um einen Fehler im Einzelfall, der keine Zulassung rechtfertigen kann.
Dies gilt auch für die im Tenor trotz der Annahme von Tatmehrheit erfolgte, auch rechnerisch fehlerhafte Addition der Einzelbußen zu einer einheitlichen Geldbuße.


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