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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 1425/98 OLG Hamm

Leitsatz: Das Beruhen des Schuldspruchs auf der unterbliebenen Verlesung des Anklagesatzes kann in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein. Das kann z.B. der Fall sein bei einer tatsächlich wie rechtlich einfachen Trunkenheit im Verkehr, die der Angeklagte zudem noch eingeräumt hat.
Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sprungrevision, Anklagesatz nicht verlesen, kein Verzicht möglich, Schöffen, Öffentlichkeit, Information, Beruhensfrage

Normen: StPO 243 Abs. 3 Satz 1; StPO 337 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen J. R.,
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr u.a.

Fundstelle: NStZ-RR 1999, 276; VRS 97, 176; DAR 1999, 566(Ls.)

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 02.09.1998 gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 31.08.1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.04.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten im angefochtenen Urteil "wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt". Hiergegen wendet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Hierzu hat der Verteidiger des Angeklagten noch einmal mit Schriftsatz vom 06.04.1999 Stellung genommen.
II. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. a) Mit seiner formellen Rüge macht der Angeklagte zunächst geltend, daß in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO der Anklagesatz verlesen worden sei. Die Begründung dieser Verfahrensrüge genügt den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sie greift in der Sache jedoch nicht durch.
Zu Recht macht die Revision allerdings geltend, der Anklagesatz der Anklageschrift vom 21.04.1998 sei entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen worden. Im Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 31.08.1998 ist nämlich die vorgedruckte Passage über die Verlesung der Anklageschrift gestrichen und durch den Vermerk: "Auf Verlesung der Anklageschrift wurde verzichtet." ersetzt. Damit ist, da die Verlesung des Anklagesatzes zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinn des § 273 Abs. 1 StPO gehört, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 431, 432; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl., 1999, § 273 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen), bewiesen, daß in der Hauptverhandlung vom 31.08.1998 des Anklagesatz der Anklageschrift vom 21.04.1998 nicht verlesen worden ist.
Auf diese Verlesung kann auch nicht verzichtet werden (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., 1998, § 243 Rn. 50). Die StPO sieht eine solche Verfahrensvereinfachung - anders als das OWiG in § 78 Abs. 1 OWiG im Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbescheid - nicht vor. Damit ist der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO führt vorliegend jedoch nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge. Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Vielmehr handelt es sich um einen sog. relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO). Diesem kommt nach einhelliger Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1995, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 243 StPO Rn. 37; Gollwitzer, a.a.O., § 243 StPO Rn. 107) auch so wesentliche Bedeutung zu, daß in der Regel nicht wird ausgeschlossen werden können, daß das Urteil im Sinn des § 337 StPO auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
Von diesem Grundsatz lassen Rechtsprechung und Literatur (vgl. die vorstehenden Nachweise) jedoch dann Ausnahmen zu, wenn die Sach- und Rechtslage so einfach ist, daß es bei Berücksichtigung des Zwecks des Verlesungsgebots ausgeschlossen ist, daß der Gang des Verfahrens oder das Urteil von diesem (Rechts-)Mangel beeinflußt worden sein können. Sinn und Zweck der Verlesung des Anklagesatzes ist es (vgl. dazu Gollwitzer, a.a.O., § 243 StPO, Rn. 50 mit weiteren Nachweisen) zunächst, diejenigen Richter, die, wie z.B. Schöffen, keine Aktenkenntnis haben, mit dem Verhandlungs- und Urteilsgegenstand bekannt zu machen. Darüber hinaus soll auch dem Angeklagten nochmals vor Augen geführt werden, was ihm zur Last gelegt wird und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muß. Schließlich dient die Verlesung auch der Information der Öffentlichkeit über den Gegenstand der Hauptverhandlung.
Unter angemessener Berücksichtigung dieses Normzwecks ist hier - entgegen der Annahme der Revision - insbesondere im Schriftsatz vom 06.04.1999 -, aber in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft - eine Ausnahme von dem o.a. Grundsatz, bei der sich das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen läßt, zu bejahen. Von Bedeutung ist zunächst, daß vorliegend die Verlesung des Anklagesatzes nicht auch der Information von den Akteninhalt nicht kennenden (ehrenamtlichen) Richtern diente. Es handelt sich nämlich um ein Verfahren, an dem richterlich nur der Strafrichter als Einzelrichter teilnahm, so daß es der Information weiterer Mitglieder des Gerichts nicht bedurfte. Die gerichtlich zugelassene Anklage stützt sich zudem auf einen tatsächlich wie rechtlich einfachen Sachverhalt - Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis -, dessen Schilderung in der Anklageschrift sieben und in angefochtenen Urteil nur fünf Zeilen einnimmt. Es kann daher ohne weiteres angenommen werden, daß ggf. in der Hauptverhandlung anwesende Zuhörer diesen Sachverhalt ohne Schwierigkeiten erfassen und ihr Augenmerk auf die in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht wesentlichen Gesichtspunkte richten konnten. Dem Angeklagten selbst war im übrigen aufgrund der im Eröffnungsverfahren erfolgten Zustellung der Inhalt der Anklageschrift bekannt. Dafür spricht nicht nur, daß er auf die Verlesung des Anklagesatzes verzichtet hat, sondern auch der Umstand, daß er, was sich dem angefochtenen Urteil und dem Protokoll der Hauptverhandlung entnehmen läßt, die ihm "zur Last gelegte Tat" eingeräumt hat. Ein "Einräumen" kommt nur dann in Betracht und ist nur dann sinnvoll, wenn bekannt ist, was (zu)gestanden wird. Nach dem Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auch nicht nur pauschal die ihm zur Last gelegte Tat zugegeben, vielmehr heißt es dort: "Es stimmt, daß ich am 1.2.98 betrunken Auto gefahren bin, obwohl ich keine Fahrerlaubnis hatte". Durch diesen protokollierten Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist nach Auffassung des Senats ausreichend bewiesen, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung bekannt war, über was verhandelt wurde. Zur Information des Angeklagten ist die genaue Uhrzeit der Tat nicht erforderlich (zur entsprechenden Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei fehlerhafter Tatzeitangabe Senat vgl. in NStZ-RR 1998, 372).
Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß sich das Nichtverlesen des Anklagesatzes zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt und etwa das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Da das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem Gesetzesverstoß schon aus diesen Gründen zu verneinen war, konnte der Senat die Frage, ob es ggf. auch ausreichend ist, wenn erst aufgrund der Ablaufs der Hauptverhandlung zu ersehen ist, welches Tatgeschehen dem Angeklagten vorgeworfen wird, dahinstehen lassen (so wohl BGH NStZ 1995, 200, 201; vgl. dazu kritisch Krekeler NStZ 1995, 299; Müller-Christmann JuS 1996, 339; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 2. Aufl., 1997, Rn. 993).
b) Der Angeklagte macht im Schriftsatz vom 06.04.1999 nunmehr auch noch geltend, daß im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der Bewährungsentscheidung die Vorbelastungen zu seinen Lasten verwertet worden seien, obwohl diese, was durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen werde, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Darin könnte ggf. zwar eine weitere formelle Rüge liegen. Diese Frage kann jedoch ebenso wie die, ob die Rüge ausreichend im Sinn von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ist, dahinstehen. Diese Begründung ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben und damit auf jeden Fall unbeachtlich.
2. Die - allgemeine - Sachrüge ist nicht - auch nicht konkludent - erhoben; davon geht auch die Generalstaatsanwaltschaft aus. Der Revisionsbegründung des Verteidigers mit Schriftsatz vom 07.10.1998/5.2.1999 läßt sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, daß über den geltend gemachten Verfahrensverstoß hinaus eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 StPO Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Die Begründung enthält vielmehr nur Ausführungen zu dem gerügten Verstoß der Nichtverlesung des Anklagesatzes.
Soweit nunmehr im Schriftsatz vom 06.04.1999 noch Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemacht werden, aus denen ggf. entnommen werden könnte, daß damit auch die materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils begehrt wird, sind diese als Sachrüge ohne Belang. Selbst wenn diese Ausführungen nämlich als Sachrüge angesehen werden könnte, wäre dies unbeachtlich, da die Sachrüge nun nicht mehr fristgemäß innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben ist. Es handelt sich auch nicht etwa um eine nur zusätzliche Begründung, die Sachrüge war - wie dargelegt - im Schriftsatz vom 07.10.1998 überhaupt nicht erhoben.
3. Nach allem war damit die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Begründung des angefochtenen Urteils gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis an das Amtsgericht, daß die getroffenen tatsächlichen Feststellungen kaum die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tragen dürften. Allein die Feststellung "in Kenntnis zuvor genossenen Alkohols" ohne jede weitere tatsächliche Feststellung zu den Umständen der Alkoholaufnahme und ohne Angaben zum Inhalt der geständigen Einlassung des Angeklagten dürfte bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von (nur) 1,20 o/oo kaum ausreichen, um die Schuldform des Vorsatzes darzulegen. Ob jedoch tatsächlich ein Begründungsmangel vorliegt kann jedoch, da die Sachrüge nicht erhoben ist, letztlich dahinstehen.
Dem Protokoll der Hauptverhandlung läßt sich zudem auch nicht entnehmen, daß und wie die Vorbelastungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Sie sind aber im angefochtenen Urteil zu seinen Lasten verwertet worden. Darin könnte ein Verstoß gegen § 261 StPO liegen. Diese Frage kann indes dahinstehen, da die Sachrüge nicht erhoben ist.


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