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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 1287/98 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Urteil, Tateinheit zwischen versuchter Beteiligung und Vergehen, Handtaschenraub, Abgrenzung Raub und Diebstahl, Überspannung der Beweisanforderungen, keine vernünftigen Zweifel, absolute Gewißheit, Überzeugungsbildung, Überzeugungsbildung auch aufgrund ausgeschiedener Taten, Abgrenzung von Anstiftung zu Mittäterschaft

Normen: StGB 30; StGB 52; StPO 154 Abs. 2; StPO 261; StGB 25 Abs. 2; StGB 26; StGB 249; StGB 242

Beschluss: Strafsache gegen Th. Sch.,
wegen Raubes.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 06.05.1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.02.1999 am 24.02.1999 für Recht erkannt:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe: I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Dortmund durch Urteil vom 16.10.1997 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dabei ist das Landgericht von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:
Der Angeklagte hatte im 7. 1997 in Dortmund den ehemaligen Mitangeklagten und jetzigen Zeugen D., den er von früher her kannte, wiedergetroffen. Diesem erzählte er von einer älteren Dame, der Geschädigten L. die in ihrer Wohnung größere Geldbeträge aufbewahre. Der Angeklagte schilderte dem D., daß man leicht in die Wohnung der Lukaschewski gelangen könne, indem man sich als Telekom-Mitarbeiter, der Reparaturarbeiten auszuführen habe, ausgebe. Der Angeklagte und D. verabredeten, daß D. sich Eintritt in die Wohnung der Geschädigten L. verschaffen und dann das Geld entwenden solle. Die Beute sollte dann später geteilt werden. Der Angeklagte konnte nicht selbst die Wohnung der Geschädigten aufsuchen, da er bereits einige Zeit vorher versucht hatte, in die Wohnung zu gelangen, indem er sich der Geschädigten als ein Mitarbeiter der VEW vorgestellt hatte, der Strom ablesen wollte.
Am 23.07.1997 trafen sich der Angeklagte und D. und gingen zu der Wohnung der Lukaschewski, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. Der Angeklagte wartete auf der Straße, während D. mehrfach bei der Geschädigten klingelte. Diese öffnete erst, als die inzwischen hinzugekommene Hausmeisterin N. die Geschädigte auf den D. aufmerksam machte. Die L. ließ den D. dann in ihre Wohnung ein. Dieser bemerkte jedoch alsbald, daß er das dort vermutete Geld nicht entwenden konnte, da die Geschädigte, die Hausmeisterin und eine Mitbewohnerin der Geschädigten den D. bei seinen Arbeiten beobachteten und mit ihm im Zimmer blieben. Daher verließ D. die Wohnung bald wieder. Beim Hinausgehen hörte er noch, daß die Geschädigte der Zeugin N. sagte, daß sie, sobald der Angeklagte gegangen sei, noch in die Bäckerei zum Einkauf gehen müsse.
D. traf auf der Straße wieder mit dem dort noch wartenden Angeklagten zusammen. Er teilte ihm mit, daß er die Tat nicht habe ausführen könne. In diesem Moment trat die Geschädigte L. auf die Straße, um ihren Einkauf zu erledigen. Sie trug in ihrer Hand eine braune Tasche. Der Angeklagte erklärte D. nun, daß sich in dieser Tasche das Geld befinde und man irgendwie an die Tasche gelangen müsse. D. erklärte sich bereit, der Geschädigten auf dem Rückweg von der Bäckerei die Tasche zu entreißen. Darauf entfernte sich der Angeklagte wiederum, um nicht von der Geschädigten erkannt zu werden. Als diese vom Einkauf zurückkehrte, folgte ihr der D.. In einem Hausdurchgang sprach er die Geschädigte an und zeigte ihr seinen Ausweis, um sie - wie er sagte - davon zu überzeugen, daß er wirklich Telekom-Mitarbeiter sei. Die Geschädigte blieb stehen und stellte eine Plastiktüte, die die eingekauften Brötchen enthielt, im Hausflur ab. Im nächsten Augenblick entriß ihr D. die Handtasche, die sie in der anderen Hand hielt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß nicht ausschließbar sei, daß die Geschädigte in dem Augenblick durch den ihr von D. zur Einsicht hingehaltenen Ausweis und das Abstellen ihrer Einkaufstüte so abgelenkt war, daß sie dem Entreißen ihrer Handtasche durch den D. keinen Widerstand entgegensetzen konnte. Dieser ergriff darauf sogleich mit der Handtasche die Flucht. Die laut um Hilfe schreiende Nebenklägerin kam unmittelbar anschließend - aus, wie das Landgericht festgestellt hat, ungeklärter Ursache - auf dem steinernen Fußboden des Hausflures zu Fall und zog sich einen Bruch des linken Handgelenks zu. Sie wurde anschließend mit einem Notarztwagen in die Städtische Unfallklinik eingeliefert, in der die Fraktur operativ versorgt wurde.
In der Handtasche der Geschädigten befanden sich einige Schmuckstücke und ein Pillendöschen. Der Angeklagte und D. flüchteten getrennt. D. konnte noch am Tattag vorläufig festgenommen werden, der Angeklagte einige Zeit später.
Das Landgericht hat das Tatgeschehen nur als Diebstahl gewertet. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ist es davon ausgegangen, daß aufgrund der Zeugenaussagen offen geblieben sei, wie die Geschädigte zu Fall gekommen sei. Unwiderlegt sei insbesondere die Bekundung des D., er habe der Geschädigten die Tasche ohne besonderen Kraftaufwand entrissen. Die Sachdarstellung des Zeugen sei auch nicht durch die Angaben der L. erschüttert worden. Die Geschädigte sei nämlich nicht in der Lage gewesen, den Ablauf des Vorfalls zweifelsfrei und eindeutig zu schildern.
Bei der rechtlichen Würdigung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nur wegen Anstiftung zum Diebstahl bestraft werden könne. Er sei nicht Mittäter, da er keine Tatherrschaft gehabt habe. Er habe sich nämlich vor Ausführung des Diebstahls durch D. entfernt und habe deshalb das Tatgeschehen so nicht mitbeeinflussen können.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Raubes. Die gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Senat zwischenzeitlich durch Beschluß vom 02.02.1999 gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wie folgt begründet:
"1. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer zur rechtlichen Einordnung der Haupttat (als Diebstahl) begegnet durchgreifenden Bedenken.
In den Urteilsgründen ist zur rechtlichen Einordnung der Haupttat festgestellt, die Nebenklägerin sei durch den ihr vom Angeklagten (muss heißen: Zeugen D.) zur Einsicht hingehaltenen Ausweis und das Abstellen ihrer Einkaufstüte nicht ausschließbar so abgelenkt gewesen, dass sie dem Entreißen ihrer Tasche durch den Angeklagten (Zeugen D.) keinen Widerstand habe entgegensetzen können; dieser habe darauf sogleich mit der Handtasche die Flucht ergriffen, die laut um Hilfe schreiende Nebenklägerin sei unmittelbar anschließend aus ungeklärter Ursache zu Fall gekommen (UA 12-13). Dazu ist im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt: Die Nebenklägerin habe zwar anfänglich bekundet, sie habe von dem Zeugen D. einen Schubs erhalten und dieser habe ihr die Handtasche entrissen; auf Nachfrage sei sie jedoch außer Stande gewesen, die einzelnen Handlungselemente in die richtige Reihenfolge zu bringen (UA 22). Sie habe damit - nach verschiedenen Sachdarstellungen - letztlich offen gelassen, wie sie die Handtasche "gehalten" habe und durch welche Einwirkung sie zu Fall gekommen sei, so dass dies letztlich ungeklärt bleibe.
Diese Erwägungen, die allein darauf abstellen, dass die Nebenklägerin die einzelnen Handlungselemente nicht in die richtige Reihenfolge habe bringen können, sich im übrigen aber nicht darüber verhalten, ob die Nebenklägerin bei ihrer Aussage verblieben ist, dass sie von dem Zeugen D. einen Schubs erhalten habe und ihr die Tasche entrissen worden sei, können unter Berücksichtigung der an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen nicht als hinreichende Auseinandersetzung mit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin angesehen werden. Sie berechtigen daher bereits aus diesem Grunde - jedenfalls für sich allein - nicht zu dem Schluss, dass die Ursache für den Sturz der Nebenklägerin ungeklärt sei. Abgesehen hiervon beruht die Überzeugungsbildung der Strafkammer - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Grundsätze der Lebenserfahrung - auf einer Überspannung der Beweisanforderungen.
Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (zu vgl. BGH in BGHR, StPO, § 261, Beweiswürdigung 5 m.w.N.).
Nach den vorliegend getroffenen Feststellungen aber können - bei lebensnaher Betrachtung - für den Sturz der Nebenklägerin allein der nach deren Aussage von dem Zeugen D. gegebene Schubs und/oder das Entreißen der Handtasche als ursächlich angesehen werden mit der Folge, dass die Haupttat als Raub im Sinne von § 249 StGB zu qualifizieren ist. Dies gilt um so mehr, als sich aus den Urteilsgründen kein Anhalt dafür ergibt, dass andere Ursachen als die in Frage stehende Gewaltanwendung zur Ermöglichung der Wegnahme (wie etwa ein Schwächeanfall oder das Bemühen, den Zeugen D. zu verfolgen) für den Sturz der Nebenklägerin maßgeblich gewesen sein könnten.
Abgesehen hiervon hätte sich die Strafkammer - da sie von einer Wegnahme ohne Gewaltanwendung ausgegangen ist - im Hinblick auf die zeitliche Nähe zwischen der Wegnahme und dem Sturz der Nebenklägerin zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Verhalten des Zeugen D. die Voraussetzungen des § 252 StGB erfüllt, da der von der Nebenklägerin bekundete "Schubs" unter dieser Prämisse nur dem von dem Zeugen verfolgten Zweck gedient haben kann, sich im Besitz der entwendeten Handtasche zu halten, dies jedenfalls aber naheliegt.
2. Zu Unrecht hat die Strafkammer auch den Tatbeitrag des Angeklagten (lediglich) als Anstiftung qualifiziert.
Die Urteilsfeststellungen belegen, dass das Vorgehen des Zeugen D. dem gemeinsamen Tatplan des Zeugen und des Angeklagten entsprochen hat. Insoweit ist festgestellt, dass der Angeklagte und der Zeuge D. zunächst verabredet haben, aus der Wohnung der Nebenklägerin einen dort vermuteten Geldbetrag in Höhe von ca. 11.000,00 DM bis 12.000,00 DM zu entwenden. Zu diesem Tatplan hat der Angeklagte die planerische Vorarbeit geleistet. Ferner hat er den Zeugen D. in die näheren Gegebenheiten am Tatort eingewiesen und absprachegemäß durch einen Anruf seiner Ehefrau bei der Nebenklägerin das Erscheinen des Zeugen D. als Telekommitarbeiter telefonisch ankündigen lassen. Nachdem der zunächst gefasste Tatplan fehlgeschlagen war, hat er dem Zeugen D. sodann erklärt, man müsse nunmehr abwarten, bis die Nebenklägerin zum Bäcker gehe und ihr bei dieser Gelegenheit die Handtasche, in welcher sie außer Haus ihr Geld bei sich trage, entreißen (UA 11-12). Damit aber wird deutlich, dass auch die Planung und Durchführung des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehens im wesentlichen auf die Initiative und Tatherrschaft des Angeklagten zurückgeht. Dies gilt um so mehr, als allein der Angeklagte über das erforderliche Vorwissen hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens der Nebenklägerin verfügt hat. Ebensowenig kann es zweifelhaft sein, dass der Angeklagte, der sich in Geldschwierigkeiten befunden hat und mit dem Zeugen D. die hälftige Teilung der zu erwartenden Beute vereinbart hatte (UA 9-10), die Tat auch als eigene gewollt hat. Der Umstand, dass er sich zum Zeitpunkt der Tatausführung vom unmittelbaren Tatort ferngehalten hat, um einer Identifizierung durch die Nebenklägerin zu entgehen, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Im übrigen ist Mittäterschaft zu bejahen, wenn ein Tatbeteiligter in seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sein Tatbeitrag vielmehr im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinsamen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst gewesen sind, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu (zu vgl. BGH in BGHR, StGB, § 25 Abs. 2 Mittäter 12, 16 und 18). Für eine solche Tatbeteiligung ist lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig. Eigene Tatbegehung und persönliche Anwesenheit am Tatort sind nicht erforderlich (zu vgl. BGH in BGHR, StGB, § 25 Abs. 2 Mittäter 28, Tatherrschaft 4, Tatinteresse 5 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien aber ist der Tatbeitrag des Angeklagten als derjenige eines Mittäters einzustufen.
Wenn die Urteilsgründe demgegenüber zur Begründung der gegenteiligen Auffassung im wesentlichen allein darauf abstellen, dass sich der Angeklagte vor der Ausführung der Tat durch den Zeugen D. vom Tatort entfernt habe und deshalb das Tatgeschehen nicht mehr habe beeinflussen können, so belegt dies, dass die Strafkammer wesentliche Belastungsindizien - so etwa das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem zunächst gefassten Tatplan - nicht in ihre Überzeugungsbildung einbezogen hat. Soweit sie sich hinsichtlich des Vorgeschehens hieran möglicherweise deshalb gehindert gesehen hat, weil dieses Geschehen gem. § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden worden ist, so stellt sich auch dies als rechtsfehlerhaft dar, da der Tatrichter die Untersuchung und Entscheidung zwar auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat zu beschränken hat, jedoch nicht daran gehindert ist, andere, ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen - auch von der Anklage nicht erfasste Straftaten - in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. BGH in BGHR, StPO, § 261, Beweiswürdigung, unzureichende 1 m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass die Strafkammer den Angeklagten lediglich der Anstiftung zum Diebstahls für schuldig erachtet hat, hätte sie sich schließlich auch damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Angeklagte eines Versuchs der Beteiligung gem. § 30 Abs. 1 1. Alternative StGB schuldig gemacht hat. Dabei hätte sie von der Feststellung auszugehen gehabt, dass der Angeklagte dem Zeugen D. erklärt hat, er müsse nunmehr abwarten, bis die Nebenklägerin zum Bäcker gehe, und ihr sodann die Handtasche entreißen, und dass der Zeuge D. damit einverstanden gewesen ist (UA 11-12). Die danach in Aussicht genommene Tat aber stellte sich als Verbrechen eines Raubes dar. Diese Tat war auch hinreichend konkretisiert. Die von dem Angeklagten für den Zeugen D. vorgesehene Tathandlung - Entreißen der Handtasche - impliziert eine Wegnahme mit Gewalt, um geleisteten Widerstand zu brechen oder erwarteten Widerstand zu verhindern, wobei es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 30 StGB unerheblich ist, ob der Angeklagte die Tat rechtlich richtig eingeordnet hat. Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwischen § 30 Abs. 1 StGB und der ausgeführten Tat Tateinheit besteht, wenn diese - wie im vorliegenden Falle - hinter der in Aussicht genommenen zurückbleibt (Tröndle, StGB, 48. Auflage, § 30 Rdnr. 16 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil leidet danach auch im Hinblick darauf, dass sich die Strafkammer mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt hat, an einem beachtlichen Rechtsmangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen müsste."
Dem tritt der Senat aufgrund eigener Prüfung bei.
Danach war das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen.


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