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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 319/2003 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung und zur Frage, ob diese ggf. durch den Anstaltspfarrer durchgeführt werden kann

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Besuchsüberwachung; akustische, Anstaltspfarrer; Bedienstete der Justizvollzugsanstalt; Ermessen

Normen: StPO 119

gegen M. u.a.
hier: O.G.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. (hier: Beschwerde der Eltern des Angeklagten, Eheleute Dr. G. und S.gegen besuchsüberwachende Auflagen).

Auf die Beschwerde der Eheleute Dr. G. und S. vom 18. November 2003 gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 10. November 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.
Gründe:

I.
Aufgrund des internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 21. November 2002 wurde der Angeklagte am 29. Januar 2003 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in 20 Fällen festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum ersetzte das Amtsgericht Bochum aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse am 28. März 2003 den ursprünglichen Haftbefehl durch einen neuen. In diesem wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Dezember 2001 bis August 2002 in Witten und anderen Orten durch 30 selbstständige Handlungen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten des Betrugs verbunden habe, gewerbsmäßig Betrügereien begangen zu haben. In einem Fall soll es bei einem Versuch geblieben sein.
Die Tätergruppierung habe dem Zweck gedient, sich in arbeitsteiligem Zusammenwirken in den unrechtmäßigen Besitz hochwertiger Kraftfahrzeuge zu bringen, die sodann in das osteuropäische Ausland verbracht und dort veräußert worden seien. Auf diese Weise habe allen Mitgliedern der Vereinigung eine fortlaufende Einnahmequelle bedeutsamen Umfangs verschafft werden sollen. Der von der Tätergruppe verursachte Gesamtschaden belaufe sich auf etwa 1.700.000 €.
Gegen diesen Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum legte der Angeklagte Beschwerde ein, die vom Landgericht Bochum verworfen wurde. Mit weiterer Beschwerde wandte sich der Angeklagte gegen die Entscheidung des Landgerichts, die der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2003 - 2 Ws 117/03 - ebenfalls verwarf. In seinem Beschluss führte der Senat aus, dass neben des hinsichtlich des Angeklagten bestehenden dringenden Tatverdachts sowohl der Haftgrund der Fluchtgefahr als auch der Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO gegeben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 Bezug genommen.
Unter dem 13. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum Anklage gegen den Angeklagten, wobei die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe mit denen im Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 28. März 2003 übereinstimmen.
Mit Beschluss vom 6. August 2003 - 2 OBL 51/03 - ordnete der Senat auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten über sechs Monate hinaus an. Neben dem Bestehen des dringenden Tatverdachts lagen weiterhin die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 StPO vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 6. August 2003 Bezug genommen.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und die mitangeklagten Mittäter hat am 12. November 2003 begonnen. Sie ist hinsichtlich des Angeklagten noch nicht beendet.

Die Antragsteller wenden sich vorliegend gegen überwachende Auflagen bei Besuchen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt. Auf einen entsprechenden Antrag hin hat der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum am 10. November 2003 den Antragstellern sowie Frau H. eine Erlaubnis zum Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Essen erteilt. Dabei hat er die optische und akustische Überwachung des Besuchs durch Polizeibeamte des KK 22, PP Bochum angeordnet. Gegen diese besuchsüberwachende Anordnung wenden sich die Antragsteller mit näherer Begründung mit ihrer am 21. November 2003 beim Landgericht Bochum eingegangenen Beschwerde vom 18. November 2003. Sie beantragen, die Besuchsüberwachung auf Frau A., die Pastorin der Justizvollzugsanstalt Essen, zu übertragen, hilfsweise auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Essen. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hat der Beschwerde der Antragsteller in seiner Verfügung vom 24. November 2003 nicht abgeholfen, wobei er zur Begründung der angeordneten Besuchsüberwachung insbesondere auf den Haftgrund der weiterhin bestehenden Verdunkelungsgefahr Bezug nimmt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.
Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde in erster Linie gegen eine Überwachung ihrer Besuche des Angeklagten durch mit dem Strafverfahren und den hier geführten Ermittlungen vertraute Polizeibeamte des KK 22 des PP Bochum. Diese Besuchsüberwachung soll durch die Pastorin, zumindest aber Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Essen, vorgenommen werden. Ihrem Beschwerdevorbringen ist aber auch zu entnehmen, dass die Antragsteller sich gegen eine akustische Besuchsüberwachung überhaupt wehren wollen.

Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hat jedoch zu Recht eine optische und akustische Überwachung des Besuchs der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt durch Polizeibeamte des KK 22 des PP Bochum, die die Einzelheiten des gegenüber dem Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs sowie die gegen ihn geführten Ermittlungen kennen, angeordnet.

Nach §§ 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen hinsichtlich des ihm grundsätzlich zustehenden Rechts, Besuche zu empfangen, nur solche Beschränkungen gemacht werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Vollzugsanstalt erfordern. Die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung stellt dabei einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Insoweit ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt durch einen akustisch nicht überwachten Besuch vorliegen (vgl. BVerfG, StV 1993, 592; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2003, 126,127; OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. September 2002 in 3 Ws 466/02 sowie 26. April 2001 in 5 Ws 174/01).
Der Zweck der Untersuchungshaft besteht insbesondere in der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens (vgl. KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., vor § 112 Rn. 10 m.w.N.). Dieser Zweck kann sowohl durch die Flucht des Angeklagten als auch dadurch gefährdet werden, dass der Angeklagte die Aufklärung der Straftat durch Einwirkung auf Beweismittel erschwert. Anzeichen für eine insoweit bestehende Verdunkelungsgefahr sind daher ausreichend, eine akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen zu rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Beim Angeklagten liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vor. Überdies besteht bei ihm zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Am Fortbestand dieser Haftgründe, deren Bestehen der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 6. August 2003 - 2 OBL 51/03 - feststellte, hat sich durch den weiteren Verfahrensablauf, insbesondere den Beginn der Hauptverhandlung am 12. November 2003, nichts geändert.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gründet sich insbesondere darauf, dass der Angeklagte dringend verdächtig ist, im Hinblick auf das derzeit gegen ihn laufende Verfahren Verdunkelungshandlungen vorgenommen bzw. vorbereitet zu haben. So soll der Angeklagte im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 a, b und c StPO einen anderen zum Vernichten oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln veranlasst und auf Mitbeschuldigte in unlauterer Weise eingewirkt haben. Der Angeklagte ist nach den glaubhaften Angaben des Mitangeklagten XXX in dessen polizeilicher Vernehmung vom 17. März 2003 sowie dessen richterlicher Vernehmung vom 27. März 2003 etwa eine Woche vor der Verhaftung an ihn, Jankovic, herangetreten und hat ihm für den Fall der Festnahme konkrete Verhaltensmaßregeln insbesondere in Bezug auf Aussagen zu seiner, des Angeklagten, Tatbeteiligung gegeben. In der Niederschrift der richterlichen Vernehmung des J. heißt es hierzu:

„Anschließend kam es dazu, dass G. mich auf die mögliche bevorstehende Verhaftung ansprach. G. gab mir hier konkrete Verhaltensmaßregeln, wie ich mich gegenüber der Polizei verhalten solle und insbesondere, welche Angaben ich in Bezug auf seine Tatbeteiligung machen sollte. ... Später gab er mir konkrete Anweisungen zu meinen Angaben, die ich zu den Leasingverträgen machen sollte und insbesondere zu seiner Tatbeteiligung. Ich sollte - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - erklären, dass die Leasingverträge in Wünnenberg unterschrieben worden seien und er nur eine Vermittlungstätigkeit dergestalt entwickelt habe, dass er uns nur zu Herrn S. nach Wünnenberg geschickt hätte. Er habe also nur den Kontakt vermittelt. Zu diesem Zweck sind wir dann extra nach Wünnenberg gefahren, und zwar am gleichen Tag noch und er hat mir einen Mann als Herrn S. vorgestellt. Dies diente dazu, dass ich, sofern ich die Aussage so machen würde, wie der G. dies wollte, auch wissen würde, wo die Firma sei und wer Herr S. sei. ... G. wusste also, dass die Angaben, die ich gegenüber der Polizei machen sollte, nicht zutreffend waren. Dies gilt insbesondere auch über den Umfang seiner Tatbeteiligung. Nach meinem Eindruck ging es ihm weniger darum, ob die Leasingverträge richtig waren, sondern darum, durch meine Aussage den Eindruck zu erwecken, G. habe mit der ganzen Angelegenheit bis auf die Vermittlung des Kontaktes zu Herrn S. nichts zu tun.“

Der Mitangeklagte XXX bestätigte diese Angaben des J. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 31. März 2003. Hier führte er Folgendes aus:

„Ich weiß, dass G. einen Händler hatte, der ihm die Autos besorgt hatte. ... Auf jeden Fall wurden die Fahrzeuge für den Geschäftsführer D. bei diesem Händler erlangt, ohne dass dieser den D. je zu Gesicht bekommen hatte. Weil dadurch der Verdacht auf G. gefallen wäre, wenn die Sache herausgekommen wäre, ist der O. mit D. später zu diesem Händler gefahren, damit D. bei der Polizei beschreiben konnte, woher er die Autos hatte. Dadurch wäre G. aus der Sache herausgekommen. Ich weiß das daher, dass G. mir das selber erzählt hat.“

Zudem hat der Angeklagte in einem als Kassiber bei seinem Mithäftling aufgefundenen Brief vom 15. April 2003 die Empfängerin M. mit folgenden Worten aufgefordert, Unterlagen beiseite zu schaffen:

„Die AOK will ein Insolvenzverfahren gegen meine GmbH eröffnen wegen 2.000,- €. Es müssen jetzt alle Sachen verschwinden! ... Es muss jetzt schnell gehen, ich verlasse mich auf Euch. ... Wichtig ist das Ihr alles im Griff habt und lasst meine Eltern da raus. Den einzigen, den du gebrauchen kannst ist H.“

Diese Verdunkelungshandlungen belegen deutlich die vom Angeklagten ausgehende konkrete Gefahr der Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie dem Senat auch aus Parallelverfahren bekannt ist, als intelligent, pfiffig und sehr geschäftstüchtig geschildert wird. Die ihm zur Last gelegten Straftaten sind dem Bereich der höheren, organisierten Kriminalität zuzuordnen. Dem Angeklagten soll neben T. die maßgebliche Stellung innerhalb der Tätergruppierung zugekommen sein. Ausgehend von der hierdurch charakterisierten Persönlichkeit des Angeklagten muss daher nicht nur von weiteren Versuchen des Angeklagten, die Sachverhaltsaufklärung zu behindern, ausgegangen werden, sondern insbesondere auch davon, dass die vom Angeklagten hierzu unternommenen Anstrengungen äußerst subtil und vorsichtig erfolgen.
Angesichts dieser Gefährlichkeit des Angeklagten und der bisher von ihm bereits gezeigten Aktivitäten, derer er dringend verdächtig ist, ist weiterhin zu besorgen, dass er jede sich ihm bietende Möglichkeit nutzt, um auf das laufende Verfahren einzuwirken, zumal die Hauptverhandlung gerade erst begonnen hat und die Sache weder in vollem Umfang aufgeklärt ist, noch die Beweise in einem Maße gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg stören könnte.

Zusätzlich liegt beim Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Für den Fall der Verurteilung wegen des ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurfs muss der Angeklagte mit einer mehrjährigen vollstreckbaren Freiheitsstrafe rechnen. Aufgrund des hierdurch begründeten hohen Fluchtanreizes ist weiterhin davon auszugehen, dass der Angeklagte versucht, sich dem Verfahren zu entziehen, insbesondere durch ein Absetzen ins Ausland. Nach den bisherigen Ermittlungen verfügt der Angeklagte bereits seit Jahren über gute Auslandskontakte und gefestigte Geschäftsbeziehungen zu insbesondere russischen Autohändlern. Zudem ist er ein enger Freund und Vertrauter des Bandenoberhaupts T., der sich mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit in seiner jugoslawischen Heimat aufhält. Da dieser dort in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben soll, ist es ihm ohne weiteres möglich, den Angeklagten aufzunehmen. Auch soll der Angeklagte selbst über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Flucht ins Ausland verfügen.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der weiterhin vom Angeklagten ausgehenden Verdunkelungsgefahr, ist die Entscheidung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer, neben der optischen die akustische Überwachung von Besuchen des Angeklagten, selbst wenn es sich dabei um nahe Angehörige handelt, sowie deren Durchführung durch sachkundige Polizeibeamte des KK 22 des PP Bochum anzuordnen, nicht zu beanstanden. Da der Vorsitzende hinsichtlich des Verfahrens über die erforderliche Sachkunde verfügt und ihm die Beteiligten am besten bekannt sind, kommt ihm zudem bei der Bestimmung besuchsüberwachender Auflagen ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist daher nur zu überprüfen, ob der Vorsitzende der 1. Strafkammer bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder ihr sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hat die ihm zustehende Befugnis, die besuchsüberwachenden Auflagen festzulegen, sachgerecht ausgeübt. Angesichts der geschilderten Gefährlichkeit des Angeklagten und der weiterhin von ihm zu erwartenden Verdunkelungshandlungen ist es notwendig, die akustische Überwachung der Besuche von Polizeibeamten vornehmen zu lassen, die die bisherigen Ermittlungen kennen und mit dem Verfahren insgesamt vertraut sind. Nur sie sind angesichts des komplexen Sachverhalts sowie des wahrscheinlich subtilen Vorgehens des Angeklagten in der Lage, etwaige Aktivitäten seinerseits, die auf die Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung gerichtet sind, zu erkennen und umgehend zu unterbinden. Da derzeit nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte Verdunkelungsabsichten hegt und diese in die Tat umsetzen will, muss er die akustische Besuchsüberwachung durch Polizeibeamte als unvermeidliche Beschränkung hinnehmen. Diese Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Angeklagten, von der ausgegangen werden muss, auch nicht unverhältnismäßig, selbst bei Besuchen naher Familienangehöriger. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte auch diese Besuche für Verdunkelungshandlungen bzw. deren Vorbereitung nutzt. Entsprechende Aktivitäten des Angeklagten sind zu verhindern, auch wenn - wovon der Senat ausgeht - die Antragsteller einem solchen Ansinnen des Angeklagten nicht nachkommen würden.
Der Senat weist hierbei darauf hin, dass aufgrund der geschilderten Persönlichkeit des Angeklagten, der als überdurchschnittlich intelligent beschrieben wird und der in der Tätergruppierung neben T. die maßgebliche Stellung innegehabt haben soll, besondere Vorsichtsmaßnahmen gerechtfertigt sind, um einer von ihm ausgehenden Verdunkelungsgefahr zu begegnen. Die Notwendigkeit der Besuchsüberwachung sowie die hierzu getroffenen Anordnungen richten sich allein nach der Persönlichkeit des Angeklagten und stehen in keinem Zusammenhang mit den Personen der Antragsteller. Die persönliche Integrität der Antragstellerin als Richterin am Finanzgericht sowie des Antragstellers als Vorsitzendem Richter am Finanzgericht stehen in keiner Weise in Frage.

Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass sobald eine Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht, die akustische Überwachung von Besuchen auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt übertragen wird. Diese können etwaige Fluchtabsichten des Angeklagten oder hierauf gerichtete Vorbereitungshandlungen erkennen und umgehend entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Da ihnen die hier unbedingt notwendigen Sachkenntnisse fehlen, sind sie jedoch nicht in der Lage, etwaige auf Erschwerung der Wahrheitsermittlung gerichtete Aktivitäten des Angeklagten wahrzunehmen und zu unterbinden.
Soweit seitens der Antragsteller die Übertragung der Besuchsüberwachung auf die Pastorin der Justizvollzugsanstalt Essen, Frau A., beantragt wird, ist dies zurückzuweisen. Eine Besuchsüberwachung durch eine Seelsorgerin kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da diese überhaupt nicht dafür ausgebildet ist, Besuche von Gefangenen in Untersuchungshaft optisch und akustisch zu überwachen sowie bei etwaigen Verstößen dagegen einzuschreiten und diese zu unterbinden.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die vom Strafkammervorsitzenden getroffene Anordnung der Überwachung von Besuchen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt war somit insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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